Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2024, Az. I ZB 15/24

1. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1761

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Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2023 - [X.], [X.] 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).

Der Antrag auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZB 15/24

20.03.2024

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Trier, 27. Dezember 2023, Az: 1 T 65/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2024, Az. I ZB 15/24 (REWIS RS 2024, 1761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1761

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