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PDF anzeigen[X.]/02vom5. Februar 2003in der Strafsachegegenwegenräuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, WiderstandesAz.: 401 Js 15776/01 Staatsanwaltschaft [X.].: 64 [X.].: 22.1 [X.] (-135/02) - 22.1 [X.] (I) Amtsgericht [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. Februar 2003 nach § 12 Abs. 2 StPO beschlossen:Das Amtsgericht - [X.] - [X.] ist für dieVerhandlung und Entscheidung über die Anklage der [X.] vom 1. Februar 2002 in der Sache 64 Ls16/02 sowie über die verbundenen Anklagen der [X.] vom 16. August 2001 (62 [X.]), vom27. September 2001 (62 [X.]) und [X.] Dezember 2001 (62 [X.]) zuständig.Gründe:Der [X.] hat in seiner Stellungnahme folgendes aus-geführt:"Die angeklagten Straftaten wurden, soweit das Hauptverfahren eröffnetwurde, mit einer Ausnahme (Anklage vom 14. Dezember 2001) im Bezirk desAmtsgerichts [X.] begangen; somit ist dort gemäß § 42 Abs. 1 JGGi.[X.]. § 7 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand des Tatorts begründet. Die Auffas-sung des [X.]s [X.], der Gerichtsstand des Tatortessei bei der Zweigstelle des Amtsgerichts [X.] in [X.] begründet, istunzutreffend. Zweigstellen eines Gerichtes sind keine selbständigen Gerichte,sondern nur [X.] desselben Gerichts ([X.] [X.], 54; [X.] 46. Aufl. § 22 GVG Rdnr. 4).- 3 -Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht - Jugendschöffenge-richt - [X.] ist sachgemäß. In den vier zur gemeinsamen Verhandlungund Entscheidung verbundenen Anklagen sind elf Zeugen mit Wohnsitz in[X.] oder Umgebung benannt, in der Anklage wegen der in [X.] [X.] Tat dagegen nur fünf Zeugen, von denen aber voraussichtlich nurder Geschädigte in der Hauptverhandlung vernommen werden muss. [X.] rechtfertigt es, unter dem Gesichtspunkt der [X.] dem Amtsgericht [X.] zu übertragen, zumal die Zuständigkeits-regelung des § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Hinblick darauf, dass der [X.] ist, nachrangig erscheint. Das Amtsgericht [X.]wird in eigener Entscheidungskompetenz darüber zu befinden haben, bei wel-cher seiner [X.] - [X.] [X.] oder Ju-gendschöffengericht [X.] - die Sache zu verhandeln ist."Dem schließt sich der Senat an.[X.] Roggenbuck
Meta
05.02.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. 2 ARs 391/02 (REWIS RS 2003, 4546)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4546
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