Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. 2 ARs 391/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4546

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom5. Februar 2003in der Strafsachegegenwegenräuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, WiderstandesAz.: 401 Js 15776/01 Staatsanwaltschaft [X.].: 64 [X.].: 22.1 [X.] (-135/02) - 22.1 [X.] (I) Amtsgericht [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. Februar 2003 nach § 12 Abs. 2 StPO beschlossen:Das Amtsgericht - [X.] - [X.] ist für dieVerhandlung und Entscheidung über die Anklage der [X.] vom 1. Februar 2002 in der Sache 64 Ls16/02 sowie über die verbundenen Anklagen der [X.] vom 16. August 2001 (62 [X.]), vom27. September 2001 (62 [X.]) und [X.] Dezember 2001 (62 [X.]) zuständig.Gründe:Der [X.] hat in seiner Stellungnahme folgendes aus-geführt:"Die angeklagten Straftaten wurden, soweit das Hauptverfahren eröffnetwurde, mit einer Ausnahme (Anklage vom 14. Dezember 2001) im Bezirk desAmtsgerichts [X.] begangen; somit ist dort gemäß § 42 Abs. 1 JGGi.[X.]. § 7 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand des Tatorts begründet. Die Auffas-sung des [X.]s [X.], der Gerichtsstand des Tatortessei bei der Zweigstelle des Amtsgerichts [X.] in [X.] begründet, istunzutreffend. Zweigstellen eines Gerichtes sind keine selbständigen Gerichte,sondern nur [X.] desselben Gerichts ([X.] [X.], 54; [X.] 46. Aufl. § 22 GVG Rdnr. 4).- 3 -Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht - Jugendschöffenge-richt - [X.] ist sachgemäß. In den vier zur gemeinsamen Verhandlungund Entscheidung verbundenen Anklagen sind elf Zeugen mit Wohnsitz in[X.] oder Umgebung benannt, in der Anklage wegen der in [X.] [X.] Tat dagegen nur fünf Zeugen, von denen aber voraussichtlich nurder Geschädigte in der Hauptverhandlung vernommen werden muss. [X.] rechtfertigt es, unter dem Gesichtspunkt der [X.] dem Amtsgericht [X.] zu übertragen, zumal die Zuständigkeits-regelung des § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Hinblick darauf, dass der [X.] ist, nachrangig erscheint. Das Amtsgericht [X.]wird in eigener Entscheidungskompetenz darüber zu befinden haben, bei wel-cher seiner [X.] - [X.] [X.] oder Ju-gendschöffengericht [X.] - die Sache zu verhandeln ist."Dem schließt sich der Senat an.[X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 391/02

05.02.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. 2 ARs 391/02 (REWIS RS 2003, 4546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4546

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.