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5 StR 219/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Juni 2005 hat vorgelegen. [X.] Basdorf Raum Brause Schaal
Meta
29.06.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. 5 StR 219/05 (REWIS RS 2005, 2846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2846
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