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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 331/01
vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. April 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2001 wird nicht ange-nommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-nem Wert von [X.] • (80.000 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). [X.] ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aus [X.] Sicht nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.). Soweit die Klägerin hilfsweise Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen in Höhe von 24.962,55 DM verlangt hat, ist ihre Klage bereits unschlüssig, weil die [X.] auch zur Werbung für mehrere andere Spirituosen dienten und die vor-gelegte Aufstellung auch keine sonstigen nutzlosen Aufwendungen hinreichend belegt.
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
21.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 331/01 (REWIS RS 2005, 3922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3922
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