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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 5/02
vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. April 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 52.237,75 • (102.168,16 DM). Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Rechtsanwalt [X.] hätte den damaligen Geschäftsführer der [X.] am 25. November 1998 auf den Honoraranspruch hinweisen und ihm empfehlen müssen, diese weitere Verbindlichkeit der [X.] offenzulegen, als die Ver-treter der [X.]ausdrücklich nach weiteren Verbind-lichkeiten fragten. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. [X.], 311, 314 ff.) hätte der damalige Geschäftsführer der [X.] die-sen Hinweis befolgt.
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Zwar hat das Berufungsgericht versäumt, die Frage zu erörtern, wie die Vertreter der Sparkasse auf diesen Hinweis reagiert hätten. Nach Inhalt und Zweck des notariellen Vertrages kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die Beteiligten sich dann auf eine Lösung geeinigt hätten, durch die die Beklagte auch von der Verbindlichkeit aus dem Anwaltsvertrag freigestellt worden wäre.
[X.] Ganter [X.]
[X.] Lohmann
Meta
21.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 5/02 (REWIS RS 2005, 3905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3905
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