Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. I ZB 69/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1343

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 69/12
vom

15. November 2012

in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.
November 2012 durch [X.] [X.] und [X.] und Dr. Koch

beschlossen:

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2, ihm für die Durchführung der
Rechtsbeschwerde
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
2
bietet keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg (§
76 FamFG, §
114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.]

auch soweit der weitere [X.] zu 2
die Kostenentscheidung angreifen will

nicht statthaft ist. Weder liegt eine zulassungsfreie Beschwerde gemäß §
70 Abs.
3 FamFG
vor noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde
zugelassen (§
101 Abs.
9 Satz
4 UrhG,
-
3
-
§
70
Abs.
1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008

IX
ZB
109/07, [X.], 113, mwN
zu der Frage der Anfechtbarkeit der Nichtzulassung gemäß §
574 Abs.
1 ZPO).

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2012 -
21 O 5128/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.08.2012 -
6 W 1415/12 -

Meta

I ZB 69/12

15.11.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. I ZB 69/12 (REWIS RS 2012, 1343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1343

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