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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 69/12
vom
15. November 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.
November 2012 durch [X.] [X.] und [X.] und Dr. Koch
beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2, ihm für die Durchführung der
Rechtsbeschwerde
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
2
bietet keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg (§
76 FamFG, §
114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.]
auch soweit der weitere [X.] zu 2
die Kostenentscheidung angreifen will
nicht statthaft ist. Weder liegt eine zulassungsfreie Beschwerde gemäß §
70 Abs.
3 FamFG
vor noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde
zugelassen (§
101 Abs.
9 Satz
4 UrhG,
-
3
-
§
70
Abs.
1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008
IX
ZB
109/07, [X.], 113, mwN
zu der Frage der Anfechtbarkeit der Nichtzulassung gemäß §
574 Abs.
1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2012 -
21 O 5128/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.08.2012 -
6 W 1415/12 -
Meta
15.11.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. I ZB 69/12 (REWIS RS 2012, 1343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1343
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