Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. II ZR 104/23

2. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2437

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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2023 wird abgelehnt.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil [X.] des [X.] vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 320.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die [X.]en streiten über gegenseitige Ansprüche nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Klägerin, einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer Partnerschaftsgesellschaft. Durch Urteil des Berufungsgerichts vom 27. Juli 2023 ist der Beklagte zur Zahlung von 16.144 € nebst Zinsen an die Klägerin zum Ausgleich einer Unterdeckung auf seinem [X.] verurteilt und die erstinstanzliche Abweisung seiner Widerklage, mit der er im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung von Schadensersatz wegen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, hilfsweise Zahlung einer Abfindung geltend gemacht hat, abgewiesen worden.

2

Gegen das ihm am 31. Juli 2023 zugestellte Berufungsurteil hat der Beklagte, vertreten durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, am 3. August 2023 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt bis zum 4. Januar 2024 verlängert worden. Vor Fristablauf hat der Prozessbevollmächtigte die ihm zur Einsicht überlassene Gerichtsakte zurückgereicht. Eine Beschwerdebegründung ist seither nicht eingegangen.

3

Mit am 17. Dezember 2023 beim [X.] eingegangenem Schreiben vom 16. Dezember 2023 hat der Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts sowie mit am 7. Januar 2024 eingegangenem Schreiben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist beantragt.

II.

4

1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

5

Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer [X.] einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6

a) Eine Beiordnung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte weiter durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2019 - [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 1; Beschluss vom 25. Juli 2023 - [X.], juris Rn. 5). Dieser Rechtsanwalt hat das Mandat bisher nicht niedergelegt. Auch eine Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt oder durch den Beklagten ist dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen.

7

Dagegen macht der Beklagte ohne Erfolg geltend, in seinem Fall liege eine "faktische Mandatsniederlegung" vor, weil der mandatierte Rechtsanwalt ausweislich der vorgelegten Korrespondenz zwar erklärt habe, das Mandat nicht niedergelegt zu haben, ihm aber andererseits wegen seiner Ansicht nach fehlender Erfolgsaussicht zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde geraten habe und auch nach ausführlicher Darlegung von Gegenargumenten auf die Frage, ob er nun dem Begründungserfordernis nachkommen werde, lediglich mitgeteilt habe, der Beklagte habe bis zum Ablauf der verlängerten Frist ausreichend Zeit, einen anderen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu mandatieren.

8

Selbst wenn man der Ansicht des Beklagten folgen wollte, käme eine Beiordnung nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s kann die Bestellung eines Notanwalts nicht deshalb verlangt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim [X.] nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der [X.] zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.] zuwider, wenn die [X.] einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, [X.], 425 Rn. 12; Beschluss vom 5. Juli 2017 - [X.], [X.] 2017, 1070 Rn. 8; Beschluss vom 8. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Juni 2018 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - IV ZR 213/21, [X.] 2022, 119 Rn. 10; Beschluss vom 18. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 25. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 2022 - [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Oktober 2022 - [X.], juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Juli 2023 - [X.], juris Rn. 6).

9

b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung des Beklagten auch aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2012 - [X.], juris Rn. 1 mwN; Beschluss vom 8. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 18. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 6; Beschluss vom 25. Juli 2023 - [X.], juris Rn. 7).

Das ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von [X.] gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der [X.]en hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Von einer näheren Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2012 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 8. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Juni 2018 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 25. Juli 2023 - [X.], juris Rn. 7).

2. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil er entgegen § 236, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 2014 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 28. September 2017 - III [X.], juris Rn. 7).

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 4. Januar 2024 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 4 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Born     

  

B. Grüneberg     

  

V. Sander

  

von Selle     

  

Adams     

  

Meta

II ZR 104/23

12.03.2024

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 27. Juli 2023, Az: 1 U 244/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. II ZR 104/23 (REWIS RS 2024, 2437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2437

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Zitiert

IX ZR 95/22

IV ZR 48/22

II ZR 94/21

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XII ZR 11/17

III ZR 122/13

XI ZR 14/23

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