Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. VI ZR 348/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 435

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[X.] DES VOLKESURTEILVI ZR 348/02Verkündet am:2. Dezember 2003Blum,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 28. August 2002aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt von der [X.] immateriellen Schadensersatz auseinem Verkehrsunfall.Der in einem Bauunternehmen tätige Kläger fuhr am 26. Mai 1997 - wieauch zuvor regelmäßig - mit Kollegen in einem Kleintransporter von seinem [X.] Kilometer entfernten Wohnort zum damaligen Einsatzort seiner Bauko-- 3 -lonne und wieder zurück. Das Fahrzeug gehörte dem Unternehmen, in dem [X.] und seine Kollegen tätig waren, und wurde von jenem unterhalten. [X.] den Arbeitnehmern nur für Fahrten von ihrem Wohnort zum jeweiligen Ein-satzort und zurück zur Verfügung gestellt worden. Üblicherweise nahm einerder Arbeitnehmer das Fahrzeug mit nach [X.], fuhr am nächsten Tag die üb-rigen Kollegen zur Baustelle und brachte sie nach der Arbeit wieder zurück. DieEinzelheiten der Organisation blieben den Mitarbeitern überlassen.An jenem Tag verschuldete ein Arbeitskollege des [X.] als Fahrerdes bei der [X.] haftpflichtversicherten Kleintransporters auf dem [X.] von der Baustelle einen Unfall, durch den der Kläger schwer verletzt [X.]. Die [X.] sind zwischen den Parteien teils streitig.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] dem Kläger durch eine als "[X.] bezeich-nete Entscheidung aufgrund der unstreitigen [X.] 35.000 [X.]. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt [X.] weiterhin die Klageabweisung.Entscheidungsgründe:I.Das [X.] hält die Klage dem Grunde nach für gerechtfer-tigt. Die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F., § 3Nr. 1 [X.] für dessen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall. [X.] sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 [X.]ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem [X.] er-eignet, sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehrfi.- 4 -Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zudem nach § 105 Abs. 1 [X.] geschützten Personenkreis gehört, den [X.] jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. [X.] weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmaleauf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder [X.] frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und dar-über, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verließ, eigenständig ent-schieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren unddieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme nichtentgegen. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des [X.] gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung ge-stellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der [X.].Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherungzum 1. Januar 1997 hätten nach dem Willen des Gesetzgebers [X.] Haftungsprivileg nicht erfasst sein sollen, weil die betrieblichen Risiken dortkeine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzes-begründung diejenigen [X.] ausdrücklich ausgenommen, die nachdem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr [X.] worden seien.Der unstreitige Teil der Verletzungen des [X.] rechtfertige [X.] von 35.000 - 5 -II.Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habeverfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einanderwidersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teileines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch [X.] zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht ([X.], 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgrün-den des angegriffenen Urteils an zwei Stellen ausdrücklich festgestellt, daß [X.] dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Somit liegt der Wille des Gerichts,auch über den Anspruch dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. [X.] dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekom-men sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteilsnicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigtwerden (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 1964 - [X.]/62 - NJW 1964, 1858).Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinenBestand haben.2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die [X.] bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungspri-vileg der §§ 104, 105 [X.] zugute komme.Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Unternehmer den Versicherten,die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehöri-gen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum [X.], den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-- 6 -pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches giltnach § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] für Personen, die durch eine betriebliche Tä-tigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachthaben.Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die [X.] nach den für den Senat bindenden, imRevisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betriebwie der Kläger beschäftigte Fahrer [X.] den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des [X.] im [X.] der §§ 7, 8 [X.] herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wo-nach zwischen [X.] als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1[X.] mit der Folge des [X.] und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1bis 4 [X.] versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungspri-vileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Ent-scheidung [X.]Z 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt.Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] anzunehmen sein, daß der [X.] Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versi-cherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tä-tigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der [X.] jedoch indieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser [X.] zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der [X.] -materialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entspre-chende Regelung hat schaffen wollen (vgl. [X.]. 13/2204, [X.], 100). [X.] des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden [X.] [X.] am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob [X.] auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] versicherten Weg einge-treten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Aus-nahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die [X.],die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründen-den Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] versicherteTätigkeit sind (vgl. [X.]Z 145, 311, 313 f. m.w.[X.]) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß [X.] nicht als [X.] anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Ge-schädigte den Unfall auf einem [X.] oder einem Weg nach § 8 Abs. 2Nr. 1 bis 4 [X.] erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten undrevisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom13. März 1973 - [X.] - [X.], 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI [X.] - [X.], 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht [X.], ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaf-ten Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der [X.]) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung,ob der Versicherungsfall auf einem [X.] oder einem von der Haftungs-beschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4[X.] eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für dasfrühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nichtprivilegierten Wegen [X.] nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr [X.] ent-wickelt worden sind (vgl. [X.]Z 145, 311, 314 f. m.w.N.; [X.], [X.], 71, 72 mit [X.] des Senats vom 7. Mai 2002- 8 -- VI ZR 349/01 -; [X.], LAGE [X.] § 105 Abs. 1 Nr. 5,S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - [X.] U 3/99 R -SozR 3 - 2700 § 8 [X.] Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - [X.] U 40/02 R [X.]ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erken-nende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen [X.] fest (vgl. [X.]/[X.], Handbuch der Sozialversicherung,Band 3/2, [X.] [X.] [X.] -, 12. Aufl., Stand: [X.], § 104 Rdn. 23 m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 1. Band, Stand: Juni 2003,K § 104 Rdn. 30; [X.], [X.], 951, 953; Kater/[X.], [X.] [X.], 1997, § 104 Rdn. 40; [X.]/[X.], [X.], Sozialgesetzbuch [X.], Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104Rdn. 24 f.; [X.], Recht und Schaden 2000, 488 f.; [X.], Betriebs-Berater 1996, 2090; [X.], [X.] 1998, 54, 56 f.; [X.], NZV 2001,366 f.; [X.], 540, 541 ff.; [X.] NJW 1996, 3177, 3179; [X.],[X.], [X.], 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Geset-zesbegründung zu §§ 104, 105 [X.] ergibt sich nicht, daß der Begriff [X.] anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen,daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehenhat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO,wobei [X.] generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen ([X.].13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des [X.], Ab-schlußband 13. Wahlperiode, 1 - [X.]) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach §8 Abs. 1 [X.] versicherter [X.] nicht schon dann anzunehmen,wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbundenwar. Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigen-den Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. [X.] vom 2. März 1971 - [X.] - VersR 1971, 564, 565; [X.], [X.] 9 -vom 14. März 1974 - 2 [X.] - [X.], 1077). Zur Abgrenzung [X.], die als [X.] unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. [X.]fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.],bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von ei-nem Unfall auf einem [X.] ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn diegemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des [X.] und [X.] erscheint (vgl. Senatsurteil [X.]Z 116,30, 34 [X.] darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist,ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. [X.] grundsätzlichvorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblichauf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der [X.] durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§104 ff. [X.] dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlicheventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer [X.] schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetz-lichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem [X.] gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird [X.] von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der [X.] innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. [X.], 118, 132, 136 f.; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 [X.]/00 -[X.], 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in:Festschrift für [X.], 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des [X.] kommt auch in § 162 [X.] zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2[X.] bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und-nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] außer Ansatz,wohingegen Schäden aus Unfällen auf [X.] grundsätzlich in die Bei-- 10 -tragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kannsie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 [X.]).Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teildes innerbetrieblichen Organisations- und [X.] und mithin als[X.] anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betrieblicheOrganisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation(Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem [X.]) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnetoder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienst-lichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile [X.]Z 8, 330, 337; [X.]Z116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - [X.] - [X.], 353, 354; vom22. Oktober 1968 - [X.] - [X.], 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973- VI ZR 148/72 - [X.], 736; [X.], Urteil vom 26. Juni 2002- 2 Sa 597/01 - [X.] 2003, 729 [X.] die gegen dieses Urteil gerichtete Re-vision hat das [X.] durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. [X.] - 8 [X.] - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legisder §§ 104 ff. [X.] eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrundder bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenesHaftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlicheventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit wer-den soll.cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im [X.] der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum [X.], dass die [X.] als [X.] anzusehen ist.Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß [X.] und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem be-- 11 -triebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einerauswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach [X.] gefahrenwurden. Der Arbeitgeber hat also auf die [X.] organisatorisch Einfluß ge-nommen, indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zudiesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeiteinräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Ein-satzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlichrelevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigeneHaftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. [X.] es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaftals Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der [X.] an einerBeförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die berufli-chen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und [X.] grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahr-zeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet.Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der [X.] selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbe-reichs. Es wurde nämlich wegen der getroffenen unternehmerischen Entschei-dung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunktan der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmenkonnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde.Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des [X.], die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. [X.] ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit [X.] in dem betriebseigenen Fahrzeug in Anspruch nahm und sich somit indie betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft einglie-derte. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen [X.] 12 -nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblichorganisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallge-staltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. [X.], den [X.] die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko frei-zustellen und dadurch auch den [X.] zu wahren. Diese grundsätzli-che Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daßder Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten.Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer be-trieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernenUnternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförde-rungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort [X.] kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.[X.] weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht [X.] von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sa-che zu [X.] 13 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Wellner[X.][X.]Zoll

Meta

VI ZR 348/02

02.12.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. VI ZR 348/02 (REWIS RS 2003, 435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 435

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