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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA
28/09
vom
3. August
2011
in Sachen
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
[X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
3. August
2011
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Mai 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf [X.] (§
114 ZPO). Das Berufungsurteil lässt nach summarischer Prüfung keine Möglichkeit zur Erhebung durchgreifender Revisionszulassungsrügen erken-nen. Es erschöpft sich in der tatrichterlichen Würdigung
des Einzelfalls, ohne hierbei ersichtlich von Rechtsgrundsätzen des [X.] zur Ausle-gung von §
19 Abs.
5 GmbHG oder des Haftungsrechts oder sonst für die [X.] der Rechtsprechung wesentlicher Gerichte abzuweichen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Februar 1991 -
II
ZR 104/90, [X.]Z 113, 335; vom 21.
Februar 1994 -
II
ZR 60/93, [X.]Z 125, 141; Beschluss vom 4.
März 1996 -
II
ZB 8/95, [X.]Z 132, 141; Urteil vom 26.
Mai 1997 -
II
ZR 69/96, [X.]Z 135, 381; vom 16.
September 2002 -
II
ZR 1/00, [X.]Z 152, 37).
1
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3
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Es spricht auch nichts dafür, dass das Berufungsgericht eine grundsätzli-che Bedeutung der Rechtssache verkannt haben könnte. Die Frage, ob die an-genommenen Pflichtverletzungen der Beklagten nur einem Beratungsverhältnis zu der insolventen GmbH zugeordnet werden können und der Kläger in einem solchen Mandat geschützter Dritter wäre,
ist nicht entscheidungserheblich.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2006 -
2 O 249/05 -
OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
I-23 [X.]/06 -
2
Meta
03.08.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2011, Az. IX ZA 28/09 (REWIS RS 2011, 4219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4219
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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