Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2016, Az. AK 44/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6187

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:290816BAK44.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 44/16

vom
29. August
2016
in dem
Strafverfahren
gegen

wegen
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger
am 29. August
2016
gemäß §§
121, 122
[X.] beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-ters des [X.] vom 15. Januar 2016 (6 [X.] 2/16) am [X.] festgenommen
und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe unter dem Decknamen "D.

" seit August 2013 in [X.], [X.], [X.] und anderen Orten der [X.] in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Gesamtorganisation eine Führungsfunktion der "Partiya [X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]) und ihrer Teilstrukturen in [X.] ausgeübt, indem er als [X.] zunächst
bis Juli 2014 den [X.]-Sektor "[X.]" in [X.] geleitet habe, anschließend in den ebenfalls in [X.] bestehenden Sektor "Mit-1
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te" gewechselt sei und dort für die Dauer etwa eines Jahres die Leitung des Gebiets "[X.]" sowie seit August 2015 des Gebiets "[X.]" über-nommen habe. Dadurch habe er sich an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Unter dem 7. Juni 2016 hat der [X.] wegen des im Haftbefehl aufgeführten [X.] Anklage gegen den Angeschuldigten vor dem Oberlandesgericht [X.] erhoben.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig.
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines drin-genden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszuge-hen:
aa) Die [X.] wurde 1978 u.a. von [X.] in der [X.] als [X.] mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die [X.] verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 -
unter dieser Bezeichnung -
die "Koma Civakên [X.]" ("Vereinigte Gemeinschaften [X.]", im Folgenden: [X.]), die auf einen 3
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staatsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der [X.], [X.], [X.] und [X.] abzielt und dabei umfangreiche staatliche Attri-bute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und [X.].
Die [X.] ist, ebenso wie die
[X.], auf die Person von [X.] ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der [X.] etwa über den "Kongra Gele [X.]" ([X.], "Volkskongress [X.]s") und den [X.]-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie den Kadern [X.] regelmäßig Be-richt über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Fester Bestandteil der Strukturen der [X.]/[X.] sind auch die
"[X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorge-nommenen "Selbstverteidigung" einen [X.] als legitimes Mittel. Die [X.] verübten vor allem im Südosten der [X.] mittels Sprengstoff und Waf-fen Anschläge gegen [X.] Soldaten sowie Polizisten und verletzten oder töteten dabei eine Vielzahl von diesen. Sie bekannten sich seit der Aufkündi-gung eines "Waffenstillstands" zum 1. Juni 2004 zu über 100 Anschlägen.
Das Präsidium des Exekutivrats der [X.] erklärte, nachdem [X.] aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer ge-waltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen hatte, ab dem 23. März 2013 eine Feuerpause. In der Folge verübten die [X.] zwar deutlich weniger Anschläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der [X.] auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; viel-mehr war mit der Erklärung bereits der Vorbehalt verbunden, dass man im Fall 8
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von Angriffen von dem "Recht auf Selbstverteidigung" Gebrauch machen und Vergeltung üben werde.
Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der [X.] liegen in den von [X.] bevölkerten Gebieten in der [X.], in [X.], im [X.] und im [X.]. Zahlreiche -
auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem [X.]n Staat ausgerichtete -
Aktivitäten be-treibt die [X.] jedoch auch in [X.] und anderen Gebieten [X.]. Dazu bediente sie sich bis Juli 2013 der "[X.] [X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]), die die Direkti-ven der [X.]-Führung umzusetzen hatte und namentlich dazu diente, die in [X.] lebenden [X.] zu organisieren. Entsprechend den Vorgaben des 10.
[X.]-Kongresses vom Mai 2013 zur Neustrukturierung der [X.] in [X.] benannte sich der [X.] Dachverband [X.]-naher Vereine "[X.] der kurdischen Vereine in [X.]" ([X.]) im Juli 2013 in "Kongress der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in [X.]" ([X.]) um. Unter der Bezeichnung [X.] werden nicht nur die Strukturen des [X.], sondern auch diejenigen der [X.] fortgeführt. Unterhalb der Führungsebene war und ist [X.] in Sektoren, Gebiete, Räume und Stadtteile eingeteilt. In [X.] gab es seit 2002 drei Sektoren ("Süd", "Mitte" und "Nord"), seit 2012 ist der Sektor "Süd" in die Sektoren "Süd 1" und "[X.]" aufgeteilt. Für jede [X.]seinheit wird von der Führung mindestens ein Verantwortlicher
eingesetzt; Sektoren und Gebiete werden in der Regel von einem durch die Partei alimen-tierten, professionellen Führungskader geleitet. Die Organisationseinheiten stel-len der [X.] Finanzmittel bereit, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda. Dabei haben sie die Vorgaben der [X.]führung umzusetzen und dieser über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.
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bb) Der Angeschuldigte war spätestens seit Mitte August 2013 als hauptamtlicher Führungskader mit den typischen Leitungsaufgaben eines [X.] befasst und koordinierte die organisatorischen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten in dem ihm zugeteilten [X.]-Sektor "[X.]", der unter anderem die Gebiete [X.], [X.]/[X.],
[X.] und [X.] umfasst. Dabei agierte er unter dem parteiinternen Deck-namen "D.

" und nahm auf die Arbeit der ihm unterstehenden Gebietsverant-wortlichen in dem von ihm geleiteten Sektor bestimmenden Einfluss. Er stand mit ihnen in regelmäßiger Verbindung, koordinierte ihre Arbeit, gab ihnen [X.] und ließ sich über die Entwicklung in den Gebieten berichten. Er selbst befolgte die von der [X.]führung erteilten Weisungen und war dieser gegenüber berichtspflichtig. Über die wesentlichen Vorgänge in den Gebieten seines Sektors informierte er die [X.]führung -
auch auf der Grundlage von ihm eingeforderter Berichte der ihm unterstehenden Gebietsverantwortlichen -
regelmäßig.
Über Propagandaveranstaltungen und Versammlungen informierte der Angeschuldigte die einzelnen Gebietsverantwortlichen im Vorfeld, wirkte auf die Erledigung damit verbundener Arbeiten hin und war bemüht, die Teilnahme möglichst vieler Personen aus seinem Sektor sicherzustellen. Ferner koordi-nierte er die Sammlung von Spendengeldern und vermittelte Reisen [X.] zur [X.]führung nach [X.].
Im Zuge der jährlichen Kaderrotation im [X.] an den vom 28. Juni bis zum 2. Juli 2014 in [X.] abgehaltenen [X.]kongress der [X.] wechselte der Angeschuldigte in den Sektor "Mitte" und übernahm dort zunächst die Leitung des Gebiets "[X.]". Dort unterhielt er ständige [X.] und persönliche Kontakte sowohl zu den Verantwortlichen der zum 12
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Gebiet "[X.]" gehörenden Räume und anderen nachgeordneten Kadern als auch zu dem ihm vorgesetzten Leiter des Sektors "Mitte". Auch im Rahmen dieser Tätigkeit regelte er die organisatorischen, finanziellen sowie personellen Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs, wirkte auf die Erfüllung ihm gegenüber bestehender Berichtspflichten hin und war in die Vorbereitung sowie Durchführung von Demonstrationen, Propagandaveranstaltungen, [X.] und Kongressen inner-
und außerhalb seines Gebiets eingebunden. Nach einer erneuten Rotation der in [X.] tätigen
Kader war er seit August 2015 in gleicher Funktion als Verantwortlicher für das Gebiet "[X.]" tätig.
b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des vorstehenden Sachver-halts ergibt sich aus öffentlichen Verlautbarungen der Organisationen, einer Vielzahl von sichergestellten Unterlagen, der Auswertung zahlreicher Tele-kommunikationsüberwachungsmaßnahmen und Zeugenaussagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführlichen Darlegungen im Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] und in
der Anklageschrift des [X.] Bezug genommen.

c) Der Angeschuldigte hat sich danach mit hoher Wahrscheinlichkeit we-gen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§ 129b Abs. 1 Sätze
1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand stellt die von der [X.] initiierte Verbandsstruktur eine Vereinigung dar, bei der sich der Einzelne entsprechend den intern bestehenden Regeln unter den [X.] unterordnet. Sie ist angesichts des von ihr in Anspruch genommenen -
indes nicht gegebenen -
"Selbstverteidigungsrechts" und der durch ihre Unterorganisation [X.] verübten Anschläge darauf ausgerichtet, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
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StGB) zu begehen. Für die Anschläge besteht auch kein Rechtfertigungsgrund nach Völkervertrags-
oder Völkergewohnheitsrecht ([X.], Beschluss vom 6.
Mai 2014 -
3 [X.], [X.], 274 f.).
Das [X.] hat am 6. September 2011 die [X.] zur strafrechtlichen Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen für die in [X.] bestehenden Sektoren und Gebiete der [X.] erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).
2. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) gege-ben. Der Angeschuldigte hat
im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der ledige Angeschuldig-te verfügt nach den durch die Telekommunikationsmaßnahmen erlangten Er-kenntnissen über Auslandskontakte, die ihm eine Flucht erleichtern können. Außerdem kann er als [X.] bei der Beschaffung und Verwen-dung von [X.] zu Fluchtzwecken stets mit der Hilfe der Organisation rechnen. In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sich der Angeschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entzie-hen wird.
Daneben liegt angesichts des bestehenden dringenden Verdachts einer Straftat
nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB auch der Haftgrund der [X.] gemäß § 112 Abs. 3 [X.] vor. Die genannten Umstände begründen die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte, so dass die Vorschrift auch
bei ihrer gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) angewendet werden kann.
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Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob darüber hinaus der Haft-grund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 [X.])
besteht.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschnei-dende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 [X.]).
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs.
1 [X.]) liegen vor.
Der besondere Umfang des Verfahrens hat ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Angeschuldigten noch nicht zugelas-sen. Die [X.] umfassen 70 Stehordner, die Anklageschrift des [X.] hat einen Umfang von 162 Seiten, das Beweismittelverzeichnis von 42. Die Anklage stützt sich auf zahlreiche Urkunden und eine Vielzahl von Gesprächsprotokollen sowie [X.] aus der Überwachung zahlrei-cher Telekommunikationsanschlüsse; ihr liegen unter anderem 1.635 Telefon-kontakte zugrunde.
Das Verfahren ist auch mit der gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden:
Im [X.] an die Festnahme des Angeschuldigten waren neben der für die Fertigung der Anklageschrift notwendigen Zeitspanne noch umfangrei-che Ermittlungen erforderlich, insbesondere zu der dem Angeschuldigten zur Last fallenden mitgliedschaftlichen Betätigung als Leiter des [X.]-Gebiets Düs-seldorf seit August 2015. Zu diesem Zweck waren vor allem umfangreiche, in mehreren [X.]ordnern abgelegte Erkenntnisse aus der [X.] sowie die bei der Durchsuchung des Angeschuldigten und 21
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seiner Wohnung sichergestellten Schriftstücke, Mobiltelefone und SIM-Karten auszuwerten.
Die unmittelbar im [X.] daran fertiggestellte Anklageschrift vom 7.
Juni 2016 ist am 15. Juni 2016 beim Oberlandesgericht [X.] eingegan-gen. Der Vorsitzende des zuständigen 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts [X.] hat bereits am 16. Juni 2016 die Zustellung der Anklageschrift verfügt, auf Wunsch der Verteidigung am 23. Juni 2016 die Übersetzung der Anklage in die [X.] angeordnet und nach dem Eingang der Übersetzung am 2. August 2016 am selben Tag deren Übersendung an den Angeschuldigten veranlasst. Die dem Angeschuldigten ursprünglich eingeräumte Erklärungsfrist bis zum 22. Juli 2016 hat der Vorsitzende am 21. Juli 2016 zunächst bis zum 19. August 2016 und -
mit Rücksicht darauf, dass die Übersetzung dem Ange-schuldigten noch nicht vorlag, als der Verteidiger diesen am 4. August 2016 in der JVA aufsuchte -
nunmehr letztmals bis zum 2. September 2016 verlängert.
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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurtei-lung zu
erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
[X.] Tiemann

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Meta

AK 44/16

29.08.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2016, Az. AK 44/16 (REWIS RS 2016, 6187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6187

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 265/13

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