Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. VI ZR 25/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3074

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 25/08 vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Ebenso wie in dem Senatsurteil [X.], 103, 111 f. hat sich der [X.] vorliegend nicht ausgewirkt, weil sich beim Kläger ein Risiko verwirklicht hat, über das er aufgeklärt worden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 33.837,02 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 O 376/03 - [X.], Entscheidung vom 27.12.2007 - 4 U 1703/06 -

Meta

VI ZR 25/08

01.07.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. VI ZR 25/08 (REWIS RS 2008, 3074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3074

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