Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. 3 StR 351/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1425

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.].

gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten im Fall II. 18. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen diese Angeklagten dahin geändert, dass sie jeweils der gewerbs-mäßigen Bandenhehlerei in 16 Fällen und der gewerbsmäßi-gen Hehlerei schuldig sind; c) der Tenor des vorgenannten Urteils dahin ergänzt, dass die von den Angeklagten [X.]und [X.]. in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft jeweils im [X.] 1:1 auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Der [X.] hat entsprechend dem Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Ange-klagten [X.] und [X.]. im Fall II. 18. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt worden sind. Dies führt zur [X.] Änderung der sie betreffenden Schuldsprüche. 1 Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-teil dieser Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfrei-heitsstrafen von vier Jahren bei dem Angeklagten [X.]. sowie von drei Jahren und drei Monaten bei der Angeklagten [X.]. haben [X.]. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden [X.] (bei beiden Angeklagten jeweils einmal zwei Jahre Freiheitsstrafe, fünfzehnmal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe und einmal ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass das [X.] auf niedrigere Gesamtstra-fen erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 18. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte. 2 - 4 - Der [X.] hat den [X.] um den Ausspruch über die vom [X.] lediglich in den Urteilsgründen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB vorgenommene Anrechnung der von den beiden Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittenen Auslieferungshaft ergänzt (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 35). 3 [X.]von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 351/07

16.10.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. 3 StR 351/07 (REWIS RS 2007, 1425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1425

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.