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PDF anzeigen [X.] vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.].
gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten im Fall II. 18. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen diese Angeklagten dahin geändert, dass sie jeweils der gewerbs-mäßigen Bandenhehlerei in 16 Fällen und der gewerbsmäßi-gen Hehlerei schuldig sind; c) der Tenor des vorgenannten Urteils dahin ergänzt, dass die von den Angeklagten [X.]und [X.]. in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft jeweils im [X.] 1:1 auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Der [X.] hat entsprechend dem Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Ange-klagten [X.] und [X.]. im Fall II. 18. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt worden sind. Dies führt zur [X.] Änderung der sie betreffenden Schuldsprüche. 1 Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-teil dieser Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfrei-heitsstrafen von vier Jahren bei dem Angeklagten [X.]. sowie von drei Jahren und drei Monaten bei der Angeklagten [X.]. haben [X.]. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden [X.] (bei beiden Angeklagten jeweils einmal zwei Jahre Freiheitsstrafe, fünfzehnmal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe und einmal ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass das [X.] auf niedrigere Gesamtstra-fen erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 18. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte. 2 - 4 - Der [X.] hat den [X.] um den Ausspruch über die vom [X.] lediglich in den Urteilsgründen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB vorgenommene Anrechnung der von den beiden Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittenen Auslieferungshaft ergänzt (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 35). 3 [X.]von [X.]
[X.]
Meta
16.10.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. 3 StR 351/07 (REWIS RS 2007, 1425)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1425
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