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PDF anzeigen[X.][X.] 304/05 vom 14. Dezember 2006 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 30. November 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Der von der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehaltenen Rechtsfortbil-dung des § 287 Abs. 2 [X.] a.F. steht die eindeutige Übergangsregelung von Art. 103a EG[X.] entgegen, wonach auf Insolvenzverfahren, die vor dem 2 - 3 - 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend beachtet. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2005 - 15 IN 200/99 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 [X.]
Meta
14.12.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZB 304/05 (REWIS RS 2006, 243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 243
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