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PDF anzeigen[X.] ZR 45/98vom5. April 2001in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2001 durch [X.] und [X.], Prof.[X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 18. Dezember 1997 wird nicht [X.].Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorgehen derKlägerin ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als miß-bräuchlich angesehen worden. Nach den getroffenen Feststellungensind neben der Klägerin vier weitere Unternehmen des [X.]/Saturn-Konzerns wegen desselben Wettbewerbsverhaltens injeweils getrennten Verfahren gerichtlich gegen die [X.]. Alle Konzerngesellschaften waren vom selben, das wettbewerbs-rechtliche Vorgehen der Konzernunternehmen koordinierenden [X.] vertreten. Falls die Klägerin auf einen eigenen Titel nichtverzichten wollte, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, die [X.] in ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammen mit den [X.] als Streitgenossen gerichtlich in Anspruch zunehmen (§ 13 Abs. 5 UWG).- 3 -Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 108.000 DMErdmann[X.]BornkammBüscherSchaffert
Meta
05.04.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. I ZR 45/98 (REWIS RS 2001, 2916)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2916
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