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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 274/13
vom
18.
September 2014
in dem Rechtsstreit
2
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
September
2014 durch [X.] [X.], [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beklagten
gegen den [X.]sbeschluss vom 19.
August
2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der [X.] ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO).
Der [X.] hat das Vorbringen der Beklagten in ihrer Nichtzulas-sungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die im Schriftsatz vom 15.
September
2014 als übergangen gerügten Ausführungen.
Von einer weiteren Begründung wird
nach §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK
18, 301,
3
307; [X.]sbeschluss vom 18.
Mai 2009
XI
ZR
178/08, juris; [X.], Beschluss vom 9.
April 2013
IX
ZR
100/11, juris Rn.
3).
[X.]
Grüneberg
[X.]
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
6 O 25/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2013 -
31 U 22/13 -
Meta
18.09.2014
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. XI ZR 274/13 (REWIS RS 2014, 2801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2801
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