9. Senat | REWIS RS 2014, 3560
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Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer Divergenz
NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit auch unter Heranziehung einer etwaig nicht sachgerecht angewandten höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Sache nach wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die materiell-rechtliche Würdigung des streitigen Einzelfalls seitens des Finanzgerichts ([X.]). Damit werden aber Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) nicht schlüssig dargelegt. Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung von § 96 [X.]O berufen, fehlt jegliche Begründung.
Soweit die Kläger eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] ([X.]) rügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative [X.]O), ist die hierfür erforderliche Abweichung im Grundsätzlichen nicht allein mit dem Hinweis schlüssig dargetan, dass begründete Zweifel bestehen, dass das [X.] abweichend von der Rechtsprechung des [X.] entschieden habe. Vielmehr wenden sich die Kläger damit lediglich gegen eine ihrer Meinung nach sachlich unrichtige, da in Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangene Entscheidung des [X.]. Indem die Kläger versuchen, den Einzelfall in abstrakte klärungsfähige Rechtsfragen zu fassen, kann dies ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es der Sache nach stets um die Einzelfallinterpretation des [X.] geht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz [X.]O abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.
Meta
07.08.2014
Beschluss
vorgehend FG München, 17. März 2014, Az: 2 K 1330/11, Urteil
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 41 Abs 2 AO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.08.2014, Az. IX B 43/14 (REWIS RS 2014, 3560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3560
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