Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2016, Az. 2 StR 123/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15010

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Gegenstand

Gefährliche Körperverletzung: Voraussetzungen für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]     wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2014, auch soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]     wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den nicht revidierenden Mitangeklagten S.     wegen des gleichen Schuldvorwurfs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten [X.]     hat Erfolg und ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken.

2

1. Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

a) Nach den Feststellungen drangen beide Angeklagte am 2. Juni 2014 gegen 8.30 Uhr in einen Bungalow in A.      ein, um daraus Stehlenswertes zu entwenden. Dabei gingen sie davon aus, dass sich niemand in dem Haus befindet. Als einer der Angeklagten aber die Tür eines der Schlafzimmer öffnete, stellte er zu seiner Überraschung fest, dass darin eine Person schlief, die durch den Lichteinfall geweckt wurde. Es handelte sich bei ihr um die dort nicht wohnhafte Tochter des Hauseigentümers,     [X.]; diese begab sich unmittelbar nach dem Erwachen zu der Schlafzimmertür, die der Täter sofort wieder geschlossen hatte und die nunmehr zugehalten wurde. [X.]fing an zu schreien und hämmerte gegen die Tür, woraufhin sich zumindest einer der beiden Angeklagten entschloss, sie mit Gewalt einzuschüchtern, um ungestört die Wegnahme weiterer Gegenstände aus dem Haus zu ermöglichen. Hierzu öffnete dieser Täter die Tür einen Spalt breit und sprühte [X.]aus kurzer Distanz Pfefferspray mitten ins Gesicht, bevor die Tür wieder geschlossen wurde. Schon zuvor und währenddessen hörte die Zeugin, wie sich zwei Personen in [X.] unterhielten. Zumindest jetzt hatte sich auch der zweite Angeklagte mit dem Vorgehen gegen [X.]einverstanden erklärt; zugleich entschlossen die Angeklagten sich, das Tatopfer einzuschließen, indem sie - um weiter ungehindert nach Beute suchen zu können - eine schwere Couch vor die Tür des Schlafzimmers schoben. Die Angeklagten setzten ihre Suche nach stehlenswerten Gegenständen fort, wurden dabei aber von der Polizei gestört, die von der [X.]    mittels ihres Handys herbeigerufen worden war. Beide Angeklagte ergriffen die Flucht. Der Mitangeklagte S.     wurde in der Nähe des Hauses von Polizeibeamten gestellt, der Angeklagte [X.]     konnte zunächst entkommen und wurde erst ca. eine Stunde später einige Kilometer vom [X.] entfernt festgenommen. Die Pfefferspraydose wurde auf dem Fluchtweg des Angeklagten [X.]     gefunden.

4

b) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass beide Angeklagte zunächst im Hinblick auf einen Wohnungseinbruchsdiebstahl arbeitsteilig gehandelt hätten, und hat im Übrigen dahinstehen lassen, ob ein eventueller Einsatz des Sprays vorab zwischen den Angeklagten vereinbart gewesen sei bzw. ob der jeweilige Mittäter überhaupt gewusst habe, dass der andere ein Pfefferspray bei sich führe und dies gegebenenfalls zum Einsatz bringen wollte. Unabhängig davon, dass sich Feststellungen dazu, wer das Spray gegen die [X.]    eingesetzt hatte, nicht treffen ließen, war die [X.] sodann der Ansicht, dass sich beide Angeklagte den Einsatz des Pfeffersprays zurechnen lassen müssten ([X.] f.). Denn der nicht sprayende Täter habe sich spätestens (jedenfalls) den Einsatz des Sprays zu eigen gemacht, als er dem Mittäter geholfen habe, die Couch vor die Tür zu schieben, und trotz Kenntnis der Gewaltanwendung mit den Wegnahmehandlungen fortgefahren sei.

5

c) Dies begegnet mit Blick auf die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Recht ist das [X.] zwar davon ausgegangen, dass die getroffene Feststellung zur Zurechnung der Gewaltanwendung im Hinblick auf die noch nicht vollendete Wegnahme von Sachen und damit zur Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (statt [X.]) führt. Für die Annahme [X.] Mittäterschaft des jeweils nicht sprayenden Angeklagten ist in Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung aber kein Raum. Nach der Rechtsprechung des [X.] zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später [X.] trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (st. Rspr.; zuletzt [X.], BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 37). So liegt der Fall hier. Als die beiden Angeklagten die Couch vor die Tür schoben, war die zuvor begangene Körperverletzung bereits beendet. Zuverlässige Feststellungen, dass der nicht sprayende Angeklagte den Einsatz des Sprays schon vorher, d.h. vor dessen Beendigung, gemerkt und gebilligt haben könnte, hat das [X.] - auch mit Blick auf zuvor geführte Gespräche unter den Angeklagten - ersichtlich nicht treffen können.

6

Kommt aufgrund der getroffenen Feststellungen die Annahme [X.] Tatbegehung nicht in Betracht, scheidet - nachdem sich das [X.] nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass der Angeklagte [X.]     selbst das Pfefferspray eingesetzt hat - eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung aus. Dies führt auch zur Aufhebung des an sich [X.] Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die auch zu einem Schuldspruch wegen (tateinheitlicher) gefährlicher Körperverletzung führen können.

7

2. Die Entscheidung war auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten S.     zu erstrecken (§ 357 StPO). Auch insoweit hat das [X.] den Einsatz des Pfeffersprays rechtsfehlerhaft im Wege [X.] Tatbeteiligung als gefährliche Körperverletzung zugerechnet.

Fischer                      [X.]

                 [X.]

Meta

2 StR 123/15

07.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stralsund, 1. Dezember 2014, Az: 22 KLs 21/14

§ 25 Abs 2 StGB, § 224 StGB, § 249 StGB, § 250 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2016, Az. 2 StR 123/15 (REWIS RS 2016, 15010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15010

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 364/18

2 StR 594/18

5 StR 526/18

5 StR 175/18

2 StR 123/15

4 StR 14/20

3 StR 245/21

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