Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2016, Az. 2 StR 123/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15003

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[X.]:[X.]:BGH:2016:070316B2STR123.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 123/15
vom
7. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und
des Beschwerdeführers
am 7.
März
2016 gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das Urteil des [X.] vom 1.
Dezember 2014, auch soweit es den Mitangeklagten S.

betrifft, mit den Feststellungen auf-gehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen besonders schwe-ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren und neun Monaten, den nicht revidierenden Mitangeklag-ten S.

wegen des gleichen Schuldvorwurfs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten K.

hat Erfolg und ist auf den nicht revidierenden [X.] zu erstrecken.
1. Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1
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a) Nach
den Feststellungen drangen beide Angeklagte am 2.
Juni 2014 gegen 8.30 Uhr in einen Bungalow in A.

ein, um daraus Stehlenswertes zu entwenden. Dabei gingen sie davon aus, dass sich niemand in dem Haus befindet. Als einer der Angeklagten aber die
Tür eines der Schlafzimmer [X.], stellte er zu seiner Überraschung fest, dass darin eine Person schlief, die durch den Lichteinfall geweckt wurde. Es handelte sich bei ihr um die dort nicht wohnhafte Tochter des Hauseigentümers,

B.

; diese begab sich [X.] nach dem Erwachen zu der Schlafzimmertür, die der Täter sofort wieder geschlossen hatte und die nunmehr zugehalten wurde. Frau B.

fing an zu schreien und hämmerte gegen die Tür, woraufhin sich zumindest einer der bei-den Angeklagten entschloss, sie mit Gewalt einzuschüchtern, um ungestört die Wegnahme weiterer Gegenstände aus dem Haus zu ermöglichen. Hierzu [X.] dieser Täter die Tür einen Spalt breit und sprühte Frau B.

aus kurzer [X.] Pfefferspray mitten ins Gesicht, bevor die Tür wieder geschlossen wurde. Schon zuvor und währenddessen hörte die Zeugin, wie sich zwei Personen in [X.] unterhielten. Zumindest jetzt hatte sich auch der zweite An-geklagte mit dem Vorgehen gegen Frau B.

einverstanden erklärt; zugleich entschlossen die Angeklagten sich, das Tatopfer einzuschließen, indem sie
-
um weiter ungehindert nach Beute suchen zu können
-
eine schwere Couch vor die Tür des Schlafzimmers schoben. Die Angeklagten setzten ihre Suche nach stehlenswerten Gegenständen fort, wurden dabei aber von der Polizei gestört, die von der Zeugin B.

mittels ihres Handys herbeigerufen worden war. Beide Angeklagte ergriffen die Flucht. Der Mitangeklagte S.

wurde in der Nähe des Hauses von Polizeibeamten gestellt, der
Angeklagte K.

konnte zunächst entkommen und wurde erst ca. eine Stunde später einige Ki-lometer vom Tatort entfernt festgenommen. Die Pfefferspraydose wurde auf dem Fluchtweg des Angeklagten K.

gefunden.

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b) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass beide Angeklagte [X.] im Hinblick auf einen Wohnungseinbruchsdiebstahl arbeitsteilig gehan-delt hätten, und hat im Übrigen dahinstehen lassen, ob ein eventueller Einsatz des Sprays vorab zwischen den Angeklagten vereinbart gewesen sei bzw. ob
der jeweilige Mittäter überhaupt gewusst habe, dass der andere ein [X.] bei sich führe
und dies gegebenenfalls zum Einsatz bringen wollte. [X.] davon, dass sich Feststellungen dazu, wer das Spray gegen die Zeu-gin B.

eingesetzt hatte, nicht treffen ließen, war die [X.] sodann der Ansicht, dass sich beide Angeklagte den Einsatz des Pfeffersprays zurechnen lassen müssten (UA S.
63 f.). Denn der nicht sprayende Täter habe sich [X.] (jedenfalls) den Einsatz des Sprays zu eigen gemacht, als er dem [X.] geholfen habe, die Couch vor die Tür zu schieben, und trotz Kenntnis der Gewaltanwendung mit den Wegnahmehandlungen fortgefahren sei.
c) Dies begegnet mit Blick auf die Annahme einer gefährlichen Körper-verletzung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Recht ist das [X.] zwar davon ausgegangen, dass die getroffene Feststellung zur Zurechnung der Gewaltanwendung im Hinblick auf die noch nicht vollendete Wegnahme von Sachen und damit zur Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (statt [X.]) führt. Für die Annahme [X.] Mittäter-schaft des jeweils nicht sprayenden Angeklagten ist in Bezug auf den Tatbe-stand der gefährlichen Körperverletzung aber kein Raum. Nach der Rechtspre-chung des [X.] zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später [X.] trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter ge-schaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (st. Rspr.; zuletzt [X.], BGHR StGB
§
25 Abs.
2
Mittäter 37). So liegt der Fall hier. Als die beiden Angeklagten die Couch vor die Tür schoben, war die zuvor begangene Körperverletzung bereits beendet. Zu-4
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5
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verlässige Feststellungen, dass der nicht sprayende Angeklagte den Einsatz des Sprays schon vorher, d.h. vor dessen Beendigung, gemerkt und gebilligt haben könnte, hat das [X.] -
auch mit Blick auf zuvor geführte [X.] unter den Angeklagten -
ersichtlich nicht treffen können.
Kommt aufgrund der getroffenen Feststellungen die Annahme sukzessi-ver Tatbegehung nicht in Betracht, scheidet -
nachdem sich das [X.] nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass der Angeklagte K.

selbst das
Pfefferspray eingesetzt hat
-
eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körper-verletzung aus. Dies führt auch zur Aufhebung des an sich [X.] Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes. Der [X.] kann nicht aus-schließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getrof-fen werden können, die auch zu einem Schuldspruch wegen (tateinheitlicher) gefährlicher Körperverletzung führen können.
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6
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2. Die Entscheidung war auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten S.

zu erstrecken (§
357 StPO). Auch insoweit hat das [X.] den Einsatz des Pfeffersprays rechtsfehlerhaft im Wege [X.] Tatbeteiligung als gefährliche Körperverletzung zugerechnet.
Fischer [X.]

Eschelbach

Zeng Bartel

7

Meta

2 StR 123/15

07.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2016, Az. 2 StR 123/15 (REWIS RS 2016, 15003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15003

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