Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. IV ZR 241/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6183

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 241/09vom 2. Juni 2010 in dem Re[X.]htsstreit

- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.], [X.], die Ri[X.]hterinnen Dr. [X.], [X.] und den Ri[X.]hter [X.] am 2. Juni 2010 bes[X.]hlossen: Der Senat beabsi[X.]htigt, die Revision gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des [X.] vom 12. No-vember 2009 gemäß § 552a ZPO zurü[X.]kzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. Juli 2010. Gründe: [X.] Die Parteien streiten nur no[X.]h darüber, ob der beklagte [X.] au[X.]h für die im Verfahren vor dem [X.] gemäß §§ 85 ff. [X.] getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwi[X.]klung des Arbeitsverhältnisses De[X.]kungss[X.]hutz zu gewähren hat. 1 Der Arbeitgeber des s[X.]hwerbehinderten [X.] hatte mit Anwalts-s[X.]hreiben vom 18. Mai 2006 beim [X.] ([X.]) den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des [X.] gestellt. Darüber unterri[X.]htete das [X.] den Kläger mit 2

- 3 -S[X.]hreiben vom 22. Mai 2006, worauf dieser eine Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte. Am 8. Juni 2006 fand ein Erörterungstermin vor dem [X.] unter Teilnahme der [X.] der Arbeitsvertragsparteien statt. Im Rahmen dieses Verfah-rens verständigten si[X.]h beide Seiten unter Mitwirkung des [X.]es auf die von ihren Verfahrensbevollmä[X.]htigten im Detail ausgear-beitete Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte gewährte mit S[X.]hreiben vom 23. Juni 2006 "[X.] für die außergeri[X.]htli[X.]he [X.]" und wies am Ende des S[X.]hreibens darauf hin, dass "für die Aushandlung von Aufhebungsverträgen – bedingungsge-mäß kein [X.]" bestehe.
Amtsgeri[X.]ht und [X.] haben dem Kläger [X.] für die ihm in Re[X.]hnung gestellte Einigungsgebühr zugespro[X.]hen. Beide [X.] sind von einem Re[X.]htss[X.]hutzfall gemäß § 4 (1) [X.]) der dem [X.] zugrunde liegenden Versi[X.]herungsbedingungen ([X.]) ausgegangen, wona[X.]h "im Arbeitsre[X.]htss[X.]hutz gemäß § 2 b) – als Re[X.]htss[X.]hutzfall au[X.]h bereits eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses" gilt und haben eine einheitli[X.]he Streitigkeit - das Verfahren vor dem [X.] - zugrunde gelegt. 3 I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen ni[X.]ht vor. 4 Der Re[X.]htssa[X.]he kommt keine grundsätzli[X.]he Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es ni[X.]ht, dass eine Ent-s[X.]heidung von der Auslegung einer Klausel in [X.] abhängt. Erforderli[X.]h ist vielmehr, dass deren Ausle-gung über den konkreten Re[X.]htsstreit hinaus in Re[X.]htspre[X.]hung und 5

- 4 -Re[X.]htslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Se-natsbes[X.]hluss vom 10. Dezember 2003 - [X.] - r+s 2004, 166 unter [X.]) und die Re[X.]htssa[X.]he damit eine Re[X.]htsfrage im konkreten Fall als ents[X.]heidungserhebli[X.]h, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli[X.]hen Entwi[X.]klung und Handhabung des Re[X.]hts berührt ([X.], 288, 291; 152, 182, 191).
Dass diese Voraussetzungen bei den Versi[X.]herungsbedingungen der von dem Kläger bei der Beklagten genommenen Re[X.]htss[X.]hutzversi-[X.]herung erfüllt sein könnten, wird weder im Berufungsurteil no[X.]h in der Revisionsbegründung dargelegt. Au[X.]h der Senat konnte ni[X.]ht feststellen, dass zu der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung und den sie tragenden Grün-den andere Re[X.]htsauffassungen vertreten werden. 6 Insbesondere wirft der in § 4 (1) [X.]) [X.] allgemein verständli[X.]h festgelegte Re[X.]htss[X.]hutzfall im Arbeitsre[X.]htss[X.]hutz mit seiner Anknüp-fung an "eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses" Verständnisfragen oder für die Ents[X.]heidung erhebli[X.]he klärungsfähige und klärungsbedürftige Abgrenzungsfragen ni[X.]ht auf. 7 Ein darüber hinausgehender abstrakt genereller Klärungsbedarf ist weder dargetan no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h. 8 II[X.] Die Revision hat au[X.]h in der Sa[X.]he keinen Erfolg. Die [X.] haben ri[X.]htig ents[X.]hieden. 9

- 5 -10 Mit Einleitung des Zustimmungsverfahrens gemäß §§ 85 ff. [X.] hat der Arbeitgeber des [X.] den Re[X.]htss[X.]hutzfall gemäß § 4 (1) [X.]) [X.] ausgelöst. Er hat dem Kläger damit bekannt gegeben, dass er das Arbeitsverhältnis mit ihm über eine ordentli[X.]he Kündigung beenden will. Das erfüllt die für den Eintritt des Re[X.]htss[X.]hutzfalles im Arbeitsre[X.]hts-s[X.]hutz festgelegte "individuell angedrohte Kündigung des [X.]". An die zusätzli[X.]he Darlegung eines verstoßabhängigen Re[X.]hts-s[X.]hutzfalles gemäß § 4 (1) a) [X.] knüpft der Re[X.]htss[X.]hutzfall gemäß § 4 (1) [X.]) [X.] - anders als die Revision annehmen mö[X.]hte - na[X.]h [X.], Systematik und Zwe[X.]k der Regelung - für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer erkennbar - ni[X.]ht an. Vor diesem Hintergrund er-klärt si[X.]h au[X.]h die von der Beklagten zutreffend erteilte De[X.]kungszusage für die außergeri[X.]htli[X.]he Interessenwahrnehmung vor dem [X.]. 11 Die Pfli[X.]ht des [X.]es gemäß § 87 Abs. 3 [X.], in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütli[X.]he Einigung hinzuwirken, [X.] si[X.]h na[X.]h einhelliger Auffassung au[X.]h auf den Abs[X.]hluss einer Aufhebungsvereinbarung (Hau[X.]k/[X.], [X.] § 87 Rdn. 17; [X.]/S[X.]horn, [X.] Teil 2 § 87 Rdn. 38; Kossens/von der [X.]/ [X.], [X.] 2. Aufl. § 87 Rdn. 18; [X.] in: JurisPK-[X.], § 87 [X.] Rdn. 31; GK-[X.]-Lampe, § 87 Rdn. 85 ff., 90 f.). Wegen der dabei zu bea[X.]htenden mögli[X.]hen sozialre[X.]htli[X.]hen Konsequenzen (vgl. FKS-[X.]-S[X.]hmitz, § 87 Rdn. 15) besteht für den Versi[X.]herungsneh-mer insoweit sogar ein gesteigerter Beratungsbedarf. Die s[X.]hließli[X.]h ge-troffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwi[X.]klung des [X.] gehört damit zu der notwendigen Interessenwahrnehmung 12

- 6 -in dem Verfahren vor dem [X.], für das die Beklagte De[X.]kung zugesagt hat. Eine davon zu trennende zweite Streitigkeit im Sinne der Revisionszulassung dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht gibt es ni[X.]ht. Das hat au[X.]h die Re[X.]htsanwaltskammer F.

in ihrer Stellungnah-me vom 23. Juli 2009 bereits überzeugend ausgeführt.
Auf alle weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es ni[X.]ht mehr an. 13 [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

[X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist dur[X.]h Revisionsrü[X.]knahme

erledigt worden. Vorinstanzen: AG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 16.05.2008 - 171 [X.]LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 12.11.2009 - 31 S 10228/08 -

Meta

IV ZR 241/09

02.06.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. IV ZR 241/09 (REWIS RS 2010, 6183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6183

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IV ZR 241/09

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