Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2013, Az. 2 StR 488/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7400

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR
488/12
vom
14. März 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schweren Raubes
hier:
Gegenvorstellung des Angeklagten J.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14.
März 2013 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten J.

gegen den
Beschluss des Senats vom 15.
Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach §
349 Abs.
4 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche
nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß §
356a StPO wird nicht behauptet.

Becker

Fischer

Appl

Berger

Ott
1

Meta

2 StR 488/12

14.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2013, Az. 2 StR 488/12 (REWIS RS 2013, 7400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7400

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