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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR
488/12
vom
14. März 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
schweren Raubes
hier:
Gegenvorstellung des Angeklagten J.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14.
März 2013 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten J.
gegen den
Beschluss des Senats vom 15.
Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach §
349 Abs.
4 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche
nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß §
356a StPO wird nicht behauptet.
Becker
Fischer
Appl
Berger
Ott
1
Meta
14.03.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2013, Az. 2 StR 488/12 (REWIS RS 2013, 7400)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7400
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