Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2012, Az. V ZR 55/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9929

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR
55/11
Verkündet am:

20. Januar 2012

Lesniak,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 185
Die vorzeitige A[X.]erufung eines Verwalters einer [X.] wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den [X.] eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiell-rechtliche Ermächtigung zu einem Forde-rungseinzug erlischt.
[X.], Urteil vom 20. Januar 2012 -
V [X.] -
LG Köln

[X.]

-
2 -
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
20.
Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger,
die
Richterin
Dr.
[X.], [X.]
Czub
und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 3. Februar 2011 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als es die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen des [X.] vom 27. August 2008 -
16
Wx 260/07
-, des [X.] vom 29. Oktober 2007 -
8
T 112/07
-
und des [X.] vom 24. Januar 2008 -
28
II 131/07
-
durch die Beklagte betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2010 auf die Berufung der Kläger abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen des [X.] vom 27. August 2008 -
16
Wx 260/07
-, des [X.] vom 29. Oktober 2007 -
8
T 112/07
-
und des [X.] vom 24. Januar 2008 -
28
II 131/07
-
durch die [X.] wird für unzulässig erklärt.
Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

-
3 -
Tatbestand:
Die Beklagte erwirkte in ihrer Eigenschaft als Verwalterin einer [X.] gegen die Kläger, die Mitglieder dieser Gemein-schaft sind, mehrere Zahlungstitel und [X.]. Zu der Prozessführung war sie in dem Verwaltervertrag ermächtigt
worden. Durch
ei-nen rechtskräftigen Beschluss
des [X.] vom 22.
August 2008 wurde sie mit Wirkung vom 1.
Oktober 2008 als Verwalterin a[X.]erufen. Die Entscheidung ist damit begründet
worden, dass den [X.] auf Grund gravierender Pflichtverletzungen der [X.] eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar und das erforderliche Vertrauensverhält-nis zerstört sei.
Die Zahlungstitel, denen Hausgeldforderungen und Sonderum-lagen zugrunde liegen, wurden mit einer Ausnahme vor dem 1.
Oktober 2008 erstritten, die [X.] sämtlich in der [X.] danach. Die Beklagte betreibt mit dem Einverständnis der neuen Verwalterin die Zwangs-vollstreckung aus diesen Titeln.
Die dagegen erhobene [X.]
ist in den [X.] erfolglos geblieben. Mit der von dem
Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zu-rückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, hinsichtlich der
Kostenfestsetzungsbe-schlüsse
sei der Wegfall der Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft ohne Belang. Denn Partei sei allein die Beklagte, die auch nach Beendigung der 1
2
3

-
4 -
Verwaltertätigkeit ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des [X.] habe. Hinsichtlich der Zahlungstitel sei ein Verwalter nach dem Ausscheiden aus dem Amt nicht nur als ermächtigt anzu-sehen, ein anhängiges Verfahren fortzusetzen; er sei auch befugt, die Zwangs-vollstreckung aus den von ihm erstrittenen Titeln zu betreiben. Die Vorausset-zungen der gewillkürten Verfahrensstandschaft müssten im [X.]punkt der Zwangsvollstreckung nicht mehr vorliegen.
II.
Die Revision, mit der
die Kläger die Unzulässigkeit der [X.] nur noch auf die A[X.]erufung der [X.] als Verwalterin stützen,
ist teilweise begründet.
1.
Ob über das [X.] der Kläger, soweit es sich gegen die Zwangsvollstreckung der [X.] aus solchen Titeln richtet, die gemäß §
43 Abs.
1 [X.] in der bis
zum
30.
Juni 2007 geltenden Fassung in dem [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sind, ebenfalls in
diesem [X.] hätte entschieden werden müssen (so zum früheren Recht etwa BayObLG, NJW-RR 1990, 26; [X.], NJW-RR 1997, 1235; Weit-nauer/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
45 Rn.
17 -
jeweils mwN) oder ob sich die [X.] zumindest aus der Übergangsvorschrift in
§
62 Abs.
1 [X.] ergibt, ist nach der
entsprechend anwendbaren Vorschrift des §
17a Abs.
5 GVG (vgl. Senat, Urteile vom 30.
Juni 1995 -
V
ZR 118/94, [X.]Z 130, 159, 162
f. und
vom 28.
Januar 2011 -
V
ZR 145/10, [X.]Z 188, 157, 159,
Rn.
5 -
jeweils mwN) im Revisionsverfahren nicht zu prüfen.
2.
Die [X.] ist der statthafte
Rechtsbehelf. Das gilt allerdings nur, soweit die Kläger -
wovon bei verständiger Würdigung ihres [X.] indes auszugehen ist
-
gegen die von der [X.] betriebene 4
5
6

-
5 -
Zwangsvollstreckung einwenden, dass mit der Beendigung der Verwaltertätig-keit der [X.] zugleich deren (materielle)
Berechtigung entfallen sei, die im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die [X.] geltend gemachten Forderungen einzuziehen
(vgl. Walker in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
766 ZPO Rn.
8
für den Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach §
1629 Abs.
3 BGB). Denn nur insoweit richtet sich
die
Einwendung
gegen
die festge-stellten Ansprüche als solche, was Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Klage nach §
767 Abs.
1 ZPO ist. Soweit die Rüge zusätzlich auf einen mit der A[X.]erufung einhergehenden Verlust der Prozessführungsbefugnis der Beklag-ten zielen sollte, handelte
es sich demgegenüber
um einen verfahrensrechtli-chen Einwand. Dieser ist
-
unabhängig davon, ob der Fortbestand der [X.] in dem Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubigers zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zählt
(ablehnend
OLG Köln, [X.], 626, 627; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
767 Rn.
22, 24 [X.]. Fn.
240) -
mit
der Vollstreckungserinnerung
nach §
766 ZPO zu ver-folgen
(vgl. [X.], FamRZ 1983, 1268; Walker, aaO; [X.] Mün-chen, FamRZ 1990, 653).
3.
Zutreffend erachtet
das
Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus den
gegen die Kläger gerichteten [X.]n durch die Beklagte für zulässig. Diese
ist auf Grund ihrer Stellung als Partei
bzw. Be-teiligte
der
zugrunde liegenden Verfahren Inhaberin des in den Beschlüssen jeweils betragsmäßig ausgewiesenen prozessualen Kostenerstattungsan-spruchs
(vgl. Senat, Beschluss vom 17.
November 2011 -
V
ZB 134/11, zur [X.] bestimmt). Dessen Zuordnung
wird durch die Beendigung der Verwaltertätigkeit nicht berührt. Der Einwand der Kläger, die Beklagte habe bei der prozessualen Geltendmachung der den Gegenstand der Verfahren [X.] und Sonderumlagen nach
dem
Verwaltervertrag
für 7

-
6 -
die Rechnung der [X.] gehandelt, betrifft lediglich das Innenverhältnis des Verwalters und der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für das
Verhältnis der Prozessparteien
bleibt er
ohne Bedeutung. Unerheblich wäre es
auch, wenn
die Beklagte -
worauf sich die Kläger weiterhin berufen
-
unter Hinweis auf die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung der [X.] die Festsetzung der Mehrwertsteuer auf die [X.] [X.] haben sollte
(vgl. Nr.
7008 VV RVG). Über die Berechtigung einer
von dem Prozessstandschafter
angemeldeten [X.] ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens (§§
103
ff. ZPO) zu entscheiden. Auf
die Zuläs-sigkeit der
Zwangsvollstreckung aus den
[X.]n
las-sen sich aus dem Inhalt der
Festsetzungsanträge
keine Rückschlüsse ziehen.
4.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen bejaht. Zwar ist die Beklagte als Gläubigerin der Vollstreckungstitel berechtigt,
die darin zuerkannten, materiell-rechtlich der [X.] zustehenden
Ansprüche im eigenen Namen zu vollstrecken (vgl. Senat, Urteil vom 26.
Oktober 1984 -
V
ZR 218/83, [X.]Z 92, 347, 349; Beschluss vom 13.
September 2001 -
V
ZB 15/01, [X.]Z 148, 392, 398 mwN). Die [X.] erweist sich aber als unzulässig, sofern den Ansprüchen eine nach §
767 Abs.
1 ZPO beachtliche
materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht. Das ist hier -
mit einer Ausnahme (dazu unter d))
-
der Fall.
a)
Auszugehen ist davon, dass die Bestimmung in dem Verwaltervertrag, nach der die Beklagte berechtigt war, rückständige Hausgelder im eigenen Namen
gegen einzelne Wohnungseigentümer
geltend zu machen, nicht nur die
prozessuale Ermächtigung
enthielt, als Prozessstandschafterin der Wohnungs-eigentümergemeinschaft ein etwa erforderliches gerichtliches Verfahren zu füh-ren. Die Beklagte war
vielmehr auch
materiell-rechtlich ermächtigt, in einem 8
9

-
7 -
solchen Verfahren Leistung an sich selbst zu verlangen (vgl.
[X.], Urteile vom 10.
Mai 1979 -
VII ZR 30/78, [X.]Z 74, 258, 267 und vom 20.
März 1986 -
VII
ZR 81/85, NJW-RR 1986, 755, 756; [X.], [X.], 9.
Aufl., §
27 Rn.
178 mwN). Von dieser Befugnis, die ihre rechtliche Grundlage in
§
185 BGB findet (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Dezember 1951 -
GSZ 3/51, [X.]Z 4, 153, 164),
hat sie
ausweislich der
in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidungen, in denen die Kläger jeweils zur Zahlung an die Wohnungseigentümer "zu Händen"
der
Verwalterin
verpflichtet worden sind,
Gebrauch gemacht.
b)
Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Grund der Anerken-nung ihrer (Teil-)Rechtsfähigkeit (dazu grundlegend Senat, Beschluss vom 2.
Juni 2005 -
V
ZB 32/05, [X.]Z 163, 154, 158
ff.; jetzt §
10 Abs. 6 [X.]) die gegen die Kläger gerichteten Forderungen selbständig hätte geltend machen können, bleibt für die der [X.] erteilte Einziehungsermächtigung ohne Bedeutung. Die Rechtssubjektivität der [X.] wirkt sich lediglich auf die Prozessführungsbefugnis des für diese tätigen Verwalters aus, da es insoweit regelmäßig an dem
für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderlichen
-
bis-lang aus der gesetzlichen Rechts-
und Pflichtenstellung des Verwalters herge-leiteten -
eigenen
schutzwürdigen
Interesse des Standschafters
fehlt
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
Januar 2011 -
V
ZR 145/10, [X.]Z 188, 157, 159,
Rn.
6
ff.).
Davon ist die materiell-rechtliche Ermächtigung des Verwalters zum Forde-rungseinzug zu unterscheiden. Diese wird durch die (Teil-)Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht betroffen, weil die Vorschrift in §
185 BGB kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten voraussetzt.
c)
Die Einziehungsermächtigung ist jedoch
durch die gerichtliche A[X.]e-rufung der [X.] entfallen.
10
11

-
8 -
aa)
Zwar wird vertreten, dass der Verwalter ermächtigt sei, die zur [X.] seines Ausscheidens anhängigen, von ihm (zulässigerweise) in Prozessstand-schaft für die [X.] geführten
Verfahren zum Abschluss zu bringen, sofern die Wohnungseigentümer die Ermächtigung nicht ausdrücklich widerru-fen
(vgl. [X.] 1989, 266, 268; [X.], NJW-RR 2000, 1180; [X.], [X.], 9.
Aufl., §
27 Rn.
180 mwN; ders., [X.], 9, 10; ähnlich [X.], [X.], 628, 629). Damit ist jedoch
ebenfalls nur
die Prozessführungsbefugnis
gemeint. Ob der Verwalter nach seinem [X.] weiterhin materiell-rechtlich befugt
ist, die geltend gemachte Forde-rung einzuziehen, wird
demgegenüber, soweit ersichtlich, nicht erörtert.
[X.])
Diese Frage
ist zumindest
dann zu verneinen, wenn die (vorzeitige) A[X.]erufung -
wie hier -
auf gravierende
Pflichtverletzungen des Verwalters ge-stützt wird mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zu-sammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann
und das
erforderliche Ver-trauensverhältnis zerstört ist. In einem solchen Fall bleibt für die Annahme, der Verwalter sei auch nach seinem Ausscheiden, etwa im Rahmen der Abwicklung des Verwalterverhältnisses (dazu
[X.], aaO; [X.], [X.], 9, 10), zu einem Forderungseinzug ermächtigt, kein Raum. Es ist vielmehr davon [X.], dass der Verwalter ab
diesem
[X.]punkt
keine Gelder mehr für die [X.] entgegennehmen darf und eine in dem Verwaltervertrag erteilte Einziehungsermächtigung erlischt. Nachteilige Folgen für die [X.] sind damit nicht verbunden. Das gilt selbst dann,
wenn der ausgeschiedene Verwalter -
wie hier
-
bereits einen auf sich
selbst lautenden Vollstreckungstitel erwirkt hat, da dieser entsprechend §
727 ZPO auf
die [X.] umgeschrieben werden kann (vgl. [X.], [X.], 298; [X.], [X.], 9, 11; die Möglichkeit einer Titelum-schreibung auf den Ermächtigenden allgemein bejahend auch
[X.], Urteil vom 12
13

-
9 -
22.
September 1982 -
VIII
ZR 293/81, NJW 1983, 1678; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
727 Rn.
13
mwN auch zur Gegenmeinung).
cc)
Dass die Beklagte den nach ihrer A[X.]erufung erzielten [X.] an die Wohnungseigentümergemeinschaft weitergeleitet hat, [X.] hieran nichts zu ändern. Für die Beurteilung, welche (nachwirkenden) Rechte und Pflichten sich aus einem beendeten Verwalterverhältnis
für den Verwalter ergeben, ist schon im Interesse der Rechtssicherheit auf den [X.]-punkt abzustellen, in dem die A[X.]erufung wirksam wird. Auf die spätere tat-sächliche Entwicklung kommt es nicht an.
[X.])
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich ein [X.] erteiltes Einverständnis der neuen Verwalterin damit, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus den auf ihren Namen lautenden
Zahlungstiteln fort-setzt, für die Begründetheit der [X.] als unerheblich.
In-haberin der titulierten Ansprüche ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, weshalb diese
auch für die Erteilung einer (erneuten) Einziehungsermächtigung zuständig gewesen wäre. Dass der Erklärung der neuen Verwalterin ein -
allerdings mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§
21 Abs.
4 [X.]) kaum zu vereinbarender
-
Beschluss der Wohnungseigentümer zugrunde lag, nach dem die Beklagte weiterhin
zum Forderungseinzug befugt
sein sollte, ist weder
festgestellt
noch ersichtlich.
ee)
Auch der Umstand, dass die
A[X.]erufung der [X.] nicht auf dem privatautonom gebildeten Willen der Wohnungseigentümer,
sondern auf
einem gerichtlichen Beschluss
beruht, steht dem Erlöschen der [X.] nicht entgegen. Die
Entscheidung
des Gerichts ersetzt gemäß §
21 Abs.
8 [X.] die an sich gebotene Beschlussfassung der Wohnungseigen-tümer. Die Rechtslage stellt sich nicht anders dar, als wenn die Wohnungsei-14
15
16

-
10 -
gentümer selbst einen Beschluss über die A[X.]erufung der [X.] gefasst hätten (vgl. [X.], Urteil vom 6.
März 1997 -
III
ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2107; Suilmann
in Jennißen, [X.], 2.
Aufl., §
21 Rn.
124).
d)
Rechtsfolge der erloschenen
Einziehungsermächtigung ist, dass die Beklagte als [X.] materiell-rechtlich nicht mehr befugt ist, die Kläger auf Leistung an sich selbst in Anspruch zu nehmen. Das steht im Widerspruch zu dem Inhalt der Vollstreckungstitel und begründet somit eine die festgestell-ten
Ansprüche betreffende Einwendung
im Sinne von §
767 Abs.
1 ZPO, auf Grund deren die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären ist (vgl. [X.]/K.
Schmidt, 3.
Aufl., §
767 Rn.
66; [X.], aaO, §
767 Rn.
22 [X.]. Fn.
228; [X.], [X.] 104 [1991], 413, 435). Davon ausgenommen ist allerdings das -
erst nach dem Wirksamwerden der A[X.]erufung der [X.] zum 1.
Oktober 2008 ergangene
-
Urteil des [X.] vom 24.
Oktober 2008 in dem Rechtsstreit 27 C 110/08,
da
dessen Tenor auf Leistung zu Händen der an Stelle der [X.] bestellten
Verwalterin
lautet, weshalb
der Titel -
entgegen der in der mündlichen Verhand-lung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Revision
-
mit dem materiellen Recht übereinstimmt
(vgl. [X.]/K.
Schmidt, aaO).
Im Hinblick auf die materielle Berechtigung der [X.] ist der [X.], soweit der Klage stattgegeben wird,
auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte -
wie
von den Klägern beantragt
-
zu beschränken (vgl. Senat, Urteil vom 26.
Oktober 1984 -
V
ZR 218/83, [X.]Z 92, 347, 350; Musielak/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
767 Rn.
44).
17
18

-
11 -
III.
Soweit die Revision begründet ist, ist das angefochtene Urteil aufzuhe-ben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwen-dung des Gesetzes erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1 ZPO.
Krüger
[X.]
Czub

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2010 -
27 C 60/10 -

LG Köln, Entscheidung vom 03.02.2011 -
29 [X.]/10 -

19
20

Meta

V ZR 55/11

20.01.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2012, Az. V ZR 55/11 (REWIS RS 2012, 9929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9929

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 55/11

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