Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2011, Az. V ZR 146/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5786

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

10. Juni 2011

Langendörfer-Kunz,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 21 Abs. 8; ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1, § 940
a)
Jeder Wohnungseigentümer kann nach §
21 Abs.
4 [X.] die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwal-ters verlangen.
b)
Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch kann eine einstweilige Regelung zwar infolge der Aufhebung von §
44 Abs.
3 [X.] aF nicht mehr von Amts wegen getroffen, wohl aber weiterhin [X.] und unter den Voraussetzungen des §
940 ZPO getroffen werden.

[X.], Urteil vom 10. Juni 2011 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Juni 2011 durch [X.] Dr.
[X.], [X.] und [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 29. Zivil-kammer des [X.] vom 1. Juli 2010 wird als unzuläs-sig verworfen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagten zu 1 und die Kläger sind Mitglieder einer [X.]. Diese befindet sich in einer finanziell schwierigen Lage, die durch hohe Hausgeldrückstände von Wohnungseigentümern einerseits und durch unbezahlte Lieferungen und Abgaben sowie ausstehende [X.] andererseits gekennzeichnet ist. Die Kläger führen diese Situation auf Defizite bei der früheren Hausverwaltung, der Firma [X.] (fortan:
[X.]

), zurück. Auf ihre Klage hat das Amtsgericht die bisherige Verwalterin abberufen und die Firma [X.]
GmbH (fortan:
[X.]) als [X.]in für die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zur [X.] des Urteils durch das Rechtsmittelgericht, bestellt. Die Berufung des 1
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Beklagten zu 1 und der [X.] gegen die Bestellung der [X.] zur Notverwal-terin hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Notver-waltung auch bei der -
inzwischen erfolgten
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Neuwahl des Verwalters endet. Dagegen wendet sich der Revisionskläger mit der zugelassenen Revision. Die [X.] beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, das Amtsgericht habe mit der Bestellung der [X.] der Sache nach eine einstweilige Verfügung in der Form ei-ner Regelungsverfügung getroffen. Diese sei im Wesentlichen nicht zu [X.]. Die klagenden Wohnungseigentümer könnten auf der Grundlage von § 21 Abs. 4 und 8 [X.] nicht nur die Abberufung eines ungeeigneten und die Einsetzung eines neuen geeigneten Verwalters verlangen. Bei einem dringen-den Bedürfnis könne der neue Verwalter auch im Wege einer einstweiligen Ver-fügung sofort als [X.] eingesetzt werden. Von dieser Möglichkeit habe das Amtsgericht hier Gebrauch gemacht. Das dafür erforderliche dringende Be-dürfnis habe vorgelegen. Der Einsetzung einer [X.] stehe die Aufhe-bung von § 26 Abs. 3 [X.] aF nicht entgegen.

II.
Die Revision ist unzulässig.

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1. Ob das schon daraus folgt, dass die Zulassung der Revision auch von dem eigenen Standpunkt des Berufungsgerichts aus im Gesetz keine Stütze findet, bedarf keiner Entscheidung.
2. Nach §
542 Abs.
2 Satz
1 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die über die Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ent-schieden worden ist, nicht statthaft. Daran ändert die gleichwohl erfolgte Zulas-sung der Revision durch das Berufungsgericht nichts (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Februar 2003 -
I
ZB 22/02, [X.]Z 154, 102).
3. Das angefochtene Berufungsurteil ist ein solches Urteil.
a) Gegenstand des Berufungsverfahrens war nicht die Abberufung der bisherigen Verwalterin, sondern allein der Ausspruch zu Nummer 2 des amts-gerichtlichen Urteils, durch den die [X.]
zur [X.]in bestellt worden ist. Dabei handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, um eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustands nach §
940 ZPO. Das Amtsgericht hat den angefochtenen Teil
seiner Entschei-dung zwar nicht ausdrücklich als einstweilige Verfügung bezeichnet und sich auch nicht (ausdrücklich) auf §
940 ZPO gestützt. Seine Entscheidung sollte aber die ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft der Parteien einstweilen sicherstellen und ist deshalb insoweit eine einstweilige (Regelungs-) Verfügung.
b) Das ergibt sich schon aus der Urteilsformel. Darin wird die [X.]
nicht zur regulären Verwalterin der Anlage bestellt, sondern ausdrücklich als Notver-walterin. Schon das zeigt den vorläufigen Charakter ihrer Bestellung. Dieser wird, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, weiter darin deut-lich, dass die Bestellung der [X.]
nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils wirksam werden soll, sondern sofort nach der Verkündung. Das ist bei einer 4
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Regelungsverfügung unverzichtbar, weil sie sonst ihr Ziel verfehlte. [X.] träte die mit einer Klage nach §
21 Abs.
8 [X.] angestrebte [X.] erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein ([X.] in Bärmann, [X.], 11.
Aufl., §
21 Rn.
193; [X.]/[X.], [X.], §
21 Rn.
419).
c) Die Bestellung der [X.]
zur [X.]in sollte auch nach den [X.] eine einstweilige Verfügung sein.
(1) Deren Erlass hatten die [X.] in der mündlichen Ver-handlung vor dem Amtsgericht angeregt. Das Amtsgericht hat angesichts des schlechten Zustands der Verwaltung und der Größe der Anlage das dringende Bedürfnis für die Bestellung eines [X.]s gesehen. Es wollte, der Anre-gung der [X.] teilweise folgend, mit der Bestellung einer Not-verwaltung verhindern, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft der [X.] durch die (sofortige) Abberufung der bisherigen Verwalterin bis zur
Bestel-lung eines neuen Verwalters [X.] wird.
(2) Das entspricht inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen nach §
26 Abs. 3 [X.] aF ein [X.] bestellt werden konnte. Diese Vorschrift ist zwar mit der [X.]-Novelle von 2007 (Gesetz vom 26. März 2007, BGBl.
I S.
370) aufgehoben worden. Das bedeutet aber nicht, dass die Bestellung eines [X.]s nach geltender Rechtslage nicht mehr möglich wäre. Die [X.] haben vielmehr nach § 21 Abs. 4 [X.] einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das schließt einen Anspruch auf Abberufung eines un-tauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Die-ser Anspruch kann, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (Begrün-dung der [X.]-Novelle 2007 in BT-Drucks. 16/887 S.
35 zu Nr.
12 b), durch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO gesichert werden ([X.] in
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Bärmann, aaO, §
21 Rn.
193 [X.]; [X.]/Suilmann, [X.] 2. Aufl., §
21 Rn.
159; [X.]/Then, [X.], §
21 Rn.
90 [X.]; [X.]/[X.], aaO, §
21 Rn.
419). In diesem Rahmen ist die Bestellung eines [X.]s weiterhin möglich ([X.]/Suilmann und [X.]/Then, jeweils aaO). Von dieser Möglichkeit hat das Amtsgericht Gebrauch gemacht. Das setzte kein eigen-ständiges Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung voraus. Eine einstweilige Regelung kann zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 [X.] aF nicht mehr von Amts wegen getroffen, im Rahmen eines anhängigen Haupt-sacheverfahrens über den Anspruch nach §
21 Abs. 4 und 8 [X.] aber weiter-hin beantragt ([X.]/[X.] aaO) und unter den Voraussetzungen des §
940 ZPO angeordnet werden. In diesem Sinne hat das Amtsgericht den Antrag der Kläger ausgelegt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren sind nach §
21 Abs.
1 [X.] nicht zu erheben, weil sie

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durch die fehlerhafte Zulassung der Revision in dem Berufungsurteil veranlasst sind.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Roth

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2009 -
150 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.07.2010 -
29 [X.]/09 -

Meta

V ZR 146/10

10.06.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2011, Az. V ZR 146/10 (REWIS RS 2011, 5786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5786

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