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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 82/11
vom
19. September 2013
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter Prof. Dr. Gehrlein,
Dr.
Pape und Grupp und
die Richterin Möhring
am 19. September 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 5. Januar 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
6 Abs.
1, §
300 Abs.
3 Satz 2, §
7 aF [X.],
Art.
103
f. EG[X.],
§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO), aber unzu-lässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht besteht nicht. Soweit das Insolvenzgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht be-1
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3
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handelt hat, ist
dieser Mangel
in der Rechtsmittelinstanz geheilt worden (vgl. [X.] 5, 9, 10; 62, 392, 397; 73, 322, 326 f). Da der Antrag erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode gestellt worden ist, richtet sich das dahingehende Verfahren nach §
300 Abs.
1 [X.] und nicht nach §
296 Abs.
2 [X.].
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob
bei
der
nach §
296 Abs.
1 Satz 1
[X.] anzustellenden
wirtschaftlichen
Vergleichsberech-nung (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
April 2006 -
IX
ZB 50/05, [X.], 1158 Rn.
12; vom 24.
Juni 2010
IX
ZB 283/09, Z[X.] 2010, 1456 Rn.
4; vom 20.
Ja-nuar 2011
IX
ZB 8/10, [X.], 309 Rn.
4
jeweils mwN)
im Falle der Verlet-zung der Erwerbsobliegenheit durch den Schuldner die
in §
850c Abs.
1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf die Höhe des tatsächlich geleisteten Un-terhalts
(vgl. [X.], Beschluss vom 28.
März 2007 -
VII
ZB 94/06, WM
2007, 1420 Rn.
11 ff; vom 23.
September 2010
VII
ZB 23/09, [X.], 2231
Rn.
11) zu kürzen sind, stellt sich nicht. Bei Bestimmung des
hypothetisch zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu erzielenden
Tilgungsbetrags
ist zu unterstel-len, dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht
nachgekommen wäre.
Dies wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur bisher in Zweifel gezogen.
3
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4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
4 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2010 -
47 IN 31/02 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.01.2011 -
3 [X.]/10 -
4
Meta
19.09.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. IX ZB 82/11 (REWIS RS 2013, 2620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2620
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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