Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 3 StR 183/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3545

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3
StR 183/13
vom
8.
August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Falschbeurkundung im Amt

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8.
August 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

die [X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

[X.]

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Dezember 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf, er habe in [X.] jeweils dadurch eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs.
1 StGB) begangen, dass er als Notar Erklärungen einer vor ihm erschienenen Person als von einer anderen Person abgegeben beurkundet habe, mangels Erweislichkeit vorsätzlichen Handelns freigesprochen. Die gegen den Frei-spruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist aus den in der Antragsschrift des General-
1
-
4
-
bundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.

[X.]

Pfister

[X.]

[X.]
Spaniol

Meta

3 StR 183/13

08.08.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 3 StR 183/13 (REWIS RS 2013, 3545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3545

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