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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3
StR 183/13
vom
8.
August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Falschbeurkundung im Amt
-
2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8.
August 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],
die [X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol
als beisitzende [X.],
[X.] beim [X.]
als Vertreter der [X.]schaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
[X.]
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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3
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Dezember 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf, er habe in [X.] jeweils dadurch eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs.
1 StGB) begangen, dass er als Notar Erklärungen einer vor ihm erschienenen Person als von einer anderen Person abgegeben beurkundet habe, mangels Erweislichkeit vorsätzlichen Handelns freigesprochen. Die gegen den Frei-spruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist aus den in der Antragsschrift des General-
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bundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
[X.]
Pfister
[X.]
[X.]
Spaniol
Meta
08.08.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 3 StR 183/13 (REWIS RS 2013, 3545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3545
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