Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. I ZB 46/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 389

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[X.] ZB 46/98Verkündet am:23. Novem[X.]er 2000FühringerJustizangestellteals Urkunds[X.]eamtinder Geschäftsstellein der [X.] die [X.] Nr. 640 196Nachschlagewerk: ja[X.]Z : [X.]: [X.] zum Schutz des gewer[X.]lichen Eigentums ([X.])Art. [X.];Erste Richtlinie 89/104/[X.] des Rates vom 21. Dezem[X.]er 1988 zur [X.] der Mitgliedst[X.]ten ü[X.]er die Marken ([X.]-[X.]) Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. [X.], c, e, A[X.]s. 3;[X.] § 3 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2, § 8 A[X.]s. 2 Nr. 1 und Nr. 2Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegungvon Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. [X.], c und e der [X.]/[X.] 21. Dezem[X.]er 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der [X.] -st[X.]ten ü[X.]er die Marken ([X.]. [X.] Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fra-gen zur Vora[X.]entscheidung vorgelegt:1.Ist [X.]ei der Feststellung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 A[X.]s. 1[X.]. [X.] der genannten Richtlinie [X.]ei dreidimensionalen Marken, die die [X.] Ware darstellen, ein strengerer Maßsta[X.] an die [X.] als [X.]ei anderen Markenformen?2.Besitzt Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. c ne[X.]en Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. e der Richtlinie für dreidi-mensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine eigenständigeBedeutung? Ist [X.] [X.]ei der Prüfung von Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. c- andernfalls [X.]ei [X.]. e - das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung derProduktform dergestalt zu [X.]erücksichtigen, daß eine Eintragung jedenfallsgrundsätzlich ausgeschlossen ist und in der Regel nur [X.]ei Marken in [X.] kommt, die die Voraussetzungen des Art. 3 A[X.]s. 3 Satz 1 der Richtli-nie erfüllen?[X.], [X.]. v. 23. Novem[X.]er 2000 - [X.] - [X.]- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. Novem[X.]er 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Stern[X.]erg, [X.], [X.] undDr. [X.]:[X.] Verfahren wird ausgesetzt.[X.] Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werdenzur Auslegung von Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. [X.], c und e der [X.] des [X.]/[X.] vom 21. Dezem[X.]er 1988 zur An-gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten ü[X.]er [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fra-gen zur Vora[X.]entscheidung vorgelegt:1.Ist [X.]ei der Feststellung der Unterscheidungskraft im [X.] Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. [X.] der genannten [X.], die die Form der Ware darstellen, einstrengerer Maßsta[X.] an die Unterscheidungskraft anzulegenals [X.]ei anderen Markenformen?2.Besitzt Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. c ne[X.]en Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. e der Richt-linie für dreidimensionale Marken, die die Form der Waredarstellen, eine eigenständige Bedeutung? Ist [X.] [X.]ei der Prüfung von Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. c - andernfalls [X.]ei[X.]. e - das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung der- 4 -Produktform dergestalt zu [X.]erücksichtigen, daß eine Eintra-gung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und in [X.] nur [X.]ei Marken in Betracht kommt, die die Vorausset-zungen des Art. 3 A[X.]s. 3 Satz 1 der Richtlinie erfüllen?Gründe:[X.] Die Markeninha[X.]erin [X.]egehrt für ihre nachstehend a[X.]ge[X.]ildete [X.] registrierte dreidimensionale [X.] Nr. 640 196 Schutz in der [X.] für die Waren"Montres"(Arm[X.]anduhren):Die zuständige Markenstelle des [X.] hat der [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Frei-halte[X.]edürfnisses den Schutz verweigert.- 5 -Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninha[X.]erin ist erfolglosge[X.]lie[X.]en.Mit der (zugelassenen) Rechts[X.]eschwerde verfolgt die Markeninha[X.]erinihr Schutz[X.]egehren weiter.I[X.] Das [X.] hat das Schutzhindernis gemäß § 8 A[X.]s. 2Nr. 1 i.V. mit §§ 107, 113, 37 [X.] für gege[X.]en erachtet und dazu ausge-führt:Es sei davon auszugehen, daß Gegenstand des Schutzerstreckungsge-suchs die konkrete dreidimensionale Form eines Uhrgehäuses ohne oder mita[X.]gedeckter Zeitanzeige und a[X.]geschnittenem Arm[X.]and sei und nicht eine ArtBlanko-Schutz für einzelne Merkmale der Warenform von [X.], die ansonsten unterschiedlich gestaltet seien.Bei diesem Verständnis des Schutzerstreckungsgesuchs [X.]estünden [X.] Bedenken gegen die a[X.]strakte Unterscheidungskraft der [X.] nach § 3A[X.]s. 1 [X.]. Ein [X.] nach § 3 A[X.]s. 2 [X.] seie[X.]enfalls nicht ersichtlich.Die [X.] sei jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8A[X.]s. 2 Nr. 1 [X.] schutzunfähig. Der dreidimensionalen Darstellung [X.] ohne oder mit a[X.]gedeckter Zeitanzeige und a[X.]geschnittenemArm[X.]and, das in seiner Breite mit dem Uhrgehäuse ü[X.]ereinstimme, fehle in derkonkreten Ausgestaltung die notwendige [X.] 6 -Die Schutzfähigkeit könne nur durch eine auf die Herkunft hinweisendeoriginelle Gestaltung [X.]egründet werden, durch die das an der "Grundform" [X.] [X.]estehende Freihalte[X.]edürfnis und ihr Mangel an Unterscheidungskraftü[X.]erwunden werden könne. Bei der Begründung der Origina[X.]ät der Ware oderihrer Teile müsse ein eher strenger Maßsta[X.] angelegt werden, weil die [X.] ihre Teile das wichtigste Mittel zu ihrer Beschrei[X.]ung sel[X.]st seien und ihreMonopolisierung die Gefahr einer Behinderung der Wett[X.]ewer[X.]er in der Ge-staltung ihrer Produkte mit sich [X.]ringe und ein Freihalte[X.]edürfnis zumindestnaheliegend sei. Da[X.]ei hänge der Grad der für eine Markeneintragung erfor-derlichen Origina[X.]ät auch von den [X.]esonderen Verhältnissen auf dem [X.] a[X.].Auf dem Markt für Arm[X.]anduhren sei eine außerordentliche Vielfalt [X.] und Gestaltungen ge[X.]räuchlich. Dieses [X.] müsse [X.] ganz [X.]esonderem Maße von einem die Gestaltungsfreiheit ü[X.]er Ge[X.]ühr ein-schränkenden Markenschutz freigehalten werden, damit es den [X.] noch möglich sei, den vorhandenen Formenschatz in [X.]elie[X.]igen neuenKom[X.]inationen auszuschöpfen. Die vorliegende [X.] zeige ü[X.]erwiegendgängige oder in ähnlicher Form [X.]elegte Gestaltungselemente.Die Berufung der Markeninha[X.]erin auf den "[X.]" gemäßArt. [X.] [X.] führe zu keinem anderen Erge[X.]nis. Die [X.] des § 8 A[X.]s. 2 [X.] richteten sich nach den Grenzen desArt. [X.] [X.].[X.][X.] Der Erfolg der Rechts[X.]eschwerde hängt von der Auslegung desArt. 3 A[X.]s. 1 [X.]. [X.], c und e [X.] a[X.]. Vor der Entscheidung ü[X.]er [X.] ist deshal[X.] das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 A[X.]s. 1- 7 -[X.]. [X.] und A[X.]s. 3 [X.] eine Vora[X.]entscheidung zu den im [X.]ußtenor gestell-ten Fragen einzuholen.Nicht entscheidend ist im vorliegenden Fall, daß die Markeninha[X.]erin fürihre [X.] "[X.]" in Anspruch genommen hat. Denn es [X.] dem 12. Erwägungsgrund zur [X.] erforderlich, daßsich diese in vollständiger Ü[X.]ereinstimmung mit der [X.] [X.]efindet. Deshal[X.] sind Art. [X.], Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. [X.] und [X.]. c [X.]sowie § 8 A[X.]s. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.], durch die Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. [X.] und [X.]. c[X.] umgesetzt worden sind, einheitlich auszulegen.1. Der Senat geht, e[X.]enso wie das [X.], davon aus, daßder [X.] Markenfähigkeit nach der weitgehend mit Art. 2 der [X.]ü[X.]ereinstimmenden Vorschrift des § 3 A[X.]s. 1 [X.] zukommt und kein [X.] nach Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. e [X.] (= § 3 A[X.]s. 2 [X.]) vor-liegt.Nach dieser Regelung können Marken alle Zeichen sein, die geeignetsind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen [X.] Unternehmen zu unterscheiden. Nach dem Wortlaut des Art. 2 [X.]und des § 3 A[X.]s. 1 [X.] gehört dazu auch die Form der Ware. Erforderlichist, daß die angemeldete Marke die allgemeinen Anforderungen an die [X.] erfüllt, d.h. sie muß a[X.]strakt zur Kennzeichnung von Waren oderDienstleistungen geeignet sein (vgl. für die konturlose Far[X.]marke [X.]Z 140,193, 197 - Far[X.]marke gel[X.]/schwarz; für eine Warenverpackung [X.], [X.].v. 13.4.2000 - [X.], [X.], 1290, 1291 - [X.]; Fezer, Marken-recht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 203; [X.]/[X.], [X.], § 3 Rdn. 16; Kur,Festschrift [X.], [X.], 183; [X.], [X.], 1041),- 8 -während das Erfordernis der konkreten Unterscheidungskraft, [X.]ezogen auf dieangemeldeten Waren oder Dienstleistungen aus Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. [X.] [X.]folgt (umgesetzt durch § 8 A[X.]s. 2 Nr. 1 [X.]). Ein Zeichen, das die [X.] an die allgemeine Markenfähigkeit nach Art. 2 i.V. mit Art. 3 A[X.]s. 1[X.]. a [X.] nicht erfüllt, kann diesen Mangel - an[X.] als ein Zeichen, demlediglich die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. [X.] [X.]fehlt - auch nicht infolge Benutzung gemäß Art. 3 A[X.]s. 3 [X.] ü[X.]erwin-den.Nach Ansicht des Senats darf eine Marke, um markenfähig im Sinne vonArt. 2 [X.] (§ 3 A[X.]s. 1 [X.]) zu sein, kein funktionell notwendigerBestandteil der Ware sein. Sie muß ü[X.]er die technisch [X.]edingte Grundformhinausreichende nichttechnische Elemente aufweisen, die zwar nicht physisch,a[X.]er doch gedanklich von der Ware a[X.]strahier[X.]ar sind und die [X.] erfüllen können (vgl. Fezer, Festschrift für [X.],[X.], 531 f.; [X.]/[X.] [X.]O § 3 Rdn. 6). In diesem Sinne muß die [X.] sein. Für dreidimensionale Markenformen ergi[X.]t sich der Grund-satz der Sel[X.]ständigkeit der Marke von der Ware auch aus der [X.]. 3 A[X.]s. 1 [X.]. e 1. und 2. Spiegelstrich [X.] (vgl. Fezer, Festschriftfür [X.], [X.], 526; [X.]., Markenrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 227).Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es [X.] könnten, der angemeldeten Formmarke die a[X.]strakte Unterschei-dungseignung nach Art. 2 [X.] (§ 3 A[X.]s. 1 [X.]) a[X.]zusprechen. [X.] aus den nachfolgenden Ausführungen unter [X.][X.] 2. ergi[X.]t, ist die Markeauch sel[X.]ständig in dem genannten [X.] -2. Der Senat möchte auch den [X.] nach Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. e[X.] (= § 3 A[X.]s. 2 [X.]) verneinen. Diesem [X.] diejenigen Zeichen, die ausschließlich aus einer Form [X.]estehen, diedurch die Art der Ware sel[X.]st [X.]edingt ist oder die zur Herstellung einer techni-schen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wertverleiht.Die [X.] weist ü[X.]er die technisch [X.]edingten [X.] derGrundform einer Uhr hinaus eine Reihe von [X.] auf, dieweder ausschließlich durch die Art der Ware sel[X.]st [X.]edingt noch ausschließ-lich technisch oder wert[X.]edingt sind. Zu nennen sind etwa die [X.] zwischen Uhrgehäuse und Arm[X.]and und die sich ü[X.]er das gesamteGehäuse erstreckende Glasa[X.]deckung.3. Danach kommt es für die Entscheidung ü[X.]er die Schutzerstreckungder [X.] darauf an, o[X.] ihr jede Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3A[X.]s. 1 [X.]. [X.] [X.] (= § 8 A[X.]s. 2 Nr. 1 [X.]) fehlt oder o[X.] ein Schutz-hindernis nach Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. c [X.] (= § 8 A[X.]s. 2 Nr. 2 [X.]) [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Unterschei-dungskraft im Sinne dieser Regelung die einer Marke innewohnende (konkrete)Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaß-ten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenü[X.]er solchen [X.] Unternehmen aufgefaßt zu werden, wo[X.]ei grundsätzlich von einem groß-zügigen Maßsta[X.] auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe [X.] ausreicht, um das Schutzhindernis zu ü[X.]erwinden (vgl. [X.],[X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 502, 503 = [X.], 520- 10 -- [X.]; [X.]. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, [X.], 720, 721 =[X.], 739 - Unter Uns).[X.]) Bei zweidimensionalen Marken, die sich in der [X.]loßen A[X.][X.]ildung [X.] erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht [X.] auch [X.]ei Anlegung des [X.]eschrie[X.]enen großzügigen [X.] davon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach Art. 3 A[X.]s. 1[X.]. [X.] [X.] (= § 8 A[X.]s. 2 Nr. 1 [X.]) erforderliche (konkrete) [X.] fehlen wird. Die naturgetreue Wiederga[X.]e des im Warenver-zeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die Ware ihrer Her-kunft nach zu individualisieren (vgl. [X.], [X.]. v. 5.11.1998 - [X.]/96,[X.], 495 = [X.], 526 - Etiketten). Soweit die zeichnerischenElemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der [X.] stehenden Waren darstellen und keine ü[X.]er die technische [X.] hinausgehenden Elemente aufweisen, ist das Zeichen im allgemei-nen wegen der [X.]loß [X.]eschrei[X.]enden Anga[X.]e e[X.]ensowenig geeignet, die ge-kennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, wieeinfachste geometrische Formen oder sonstige einfache graphische [X.], die in der Wer[X.]ung oder a[X.]er auch auf Warenverpackungenoder in sonst ü[X.]licher [X.]loß ornamentaler, schmückender Form verwendet wer-den (vgl. [X.] [X.], 495 - Etiketten; [X.], 502, 503 - [X.]; [X.], 1290, 1292 - [X.]). An[X.] liegt der Fall, wenn sichdie Bildmarke nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die [X.] typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichsind, sondern darü[X.]er hinausgehende charakteristische Elemente aufweist. Indiesen Merkmalen wird der Verkehr häufig einen Hinweis auf die [X.]etrie[X.]licheHerkunft sehen.- 11 -Diese zur Frage der konkreten Unterscheidungseignung [X.]ei Bildmarkenentwickelten Grundsätze sind nach der [X.]isherigen Rechtsprechung des [X.] in der Regel auch auf dreidimensionale Marken zu ü[X.]ertra-gen, die in der Form der Verpackung [X.]estehen (vgl. [X.] [X.], 1290,1292 - [X.]).[X.][X.]) Bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen,werden in der Rechtsprechung des [X.]s zu der Art. 3 A[X.]s. 1[X.]. [X.] [X.] entsprechenden Bestimmung des [X.]es ([X.], 219, 223 = [X.], 56 - Taschenlampen; [X.], 706,709 und 710 - Montre I und [X.]) und in der Entscheidungspraxis der Beschwer-dekammern des [X.] für den Binnenmarkt zu der Art. 3 A[X.]s. 1[X.]. [X.] [X.] wörtlich entsprechenden Vorschrift des Art. 7 A[X.]s. 1 [X.]. [X.] GMV(Entscheidung v. 21.9.1999 - [X.]/1999-3, [X.]. 2000, 360 - [X.] [rund,rot/weiß]; Entscheidung v. 28.10.1999 - [X.]/1999-3, [X.]. 2000, 363- Strahlregler) strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestelltals [X.]ei anderen Marken. Zur Begründung dieser höheren Anforderungen an [X.] stellt das [X.] auf ein naheliegendesFreihalte[X.]edürfnis (vgl. [X.], 706, 709, 710 - Montre I und [X.])und auf die Wesensverschiedenheit zwischen dem der [X.] dienenden Markenrecht auf der einen und den den Schutz von Gestal-tungen eröffnenden Schutzrechten, ins[X.]esondere dem [X.], auf der anderen Seite a[X.] (vgl. [X.] 39, 219, 223 = [X.], 56- Taschenlampen). Mit ähnlicher Begründung wird auch von der Dritten Be-schwerdekammer des [X.] für den Binnenmarkt ein strengerPrüfungsmaßsta[X.] angelegt und eine hinreichend eigenartige und einprägsameAusgestaltung gefordert, die in ihrer Origina[X.]ät die technisch oder ästhetischnotwendige Produktform erhe[X.]lich ü[X.]ersteigt ([X.]. 2000, 360, 362- 12 -Rdn. 22, 23 - [X.] [rund, rot/weiß]; [X.]. 2000, 363, 364 Rdn. 18, 19- [X.]) Der Senat hat dagegen [X.]isher keinen Anlaß gesehen, [X.]ei [X.], die Ware sel[X.]st darstellenden Formmarken strengere Anforde-rungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als [X.]ei herkömmlichen Marken-formen (vgl. für eine dreidimensionale Verpackungsform: [X.] [X.],1290, 1292 - [X.]; vgl. hierzu auch [X.], [X.] 1995, 184, 188;[X.]., Festschrift [X.], S. 125, 162; [X.]/[X.], [X.], 541,546).(1) Solche erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft lassensich nach Ansicht des Senats nicht unter Hinweis auf konkrete Anhaltspunktefür ein Interesse des Verkehrs rechtfertigen, die Produktform für andere Unter-nehmen freizuhalten (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.],722, 723 = [X.], 741 - [X.]). Im Rahmen der Prüfung der durch [X.] erwor[X.]enen Unterscheidungskraft (Art. 3 A[X.]s. 3 [X.]) hat es [X.] der Europäischen Gemeinschaften e[X.]enfalls a[X.]gelehnt, [X.]ei [X.] der Unterscheidungskraft nach dem festgestellten Interesse an [X.] einer geographischen Bezeichnung zu differenzieren (Urt. v.4.5.1999 - ver[X.]. [X.]. [X.]/97, 109/97, [X.], 723, 727 Nr. 48 = [X.]1999, 629 - [X.]) Auch die allgemeine Gefahr einer Behinderung der [X.] rechtfertigt es nach Ansicht des Senats nicht, stren-gere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen. Das Interesse aneiner generellen Freihaltung der Gestaltungsformen sollte - ungeachtet einermöglichen Berücksichtigung [X.]ei Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. c [X.] (dazu sogleich- 13 -unter [X.]I 3 [X.]) - im Rahmen der konkreten Unterscheidungskraft nach Art. 3A[X.]s. 1 [X.]. [X.] [X.] keine Rolle spielen, weil dieses Kriterium [X.]ei der Beur-teilung der konkreten Unterscheidungskraft systemfremd [X.]) Der Senat hält es - im Gegensatz zum [X.] - auchnicht für angezeigt, aus der Wesensverschiedenheit von Marken- und Ge-schmacksmusterrecht einen strengeren Maßsta[X.] für die Beurteilung der Vor-aussetzungen der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Formmarken a[X.]zu-leiten. Während für das Geschmacksmusterrecht e[X.]enso wie für das Urhe[X.]er-recht allein die schöpferische Leistung entscheidend ist, kommt es für [X.] allein auf die Unterscheidungsfunktion des Zeichens an. [X.] möchte daher nicht der Auffassung [X.]eitreten, daß [X.]ei dreidimensionalenMarken nur hinreichend eigenartige und einprägsame Ausgestaltungen [X.] aufweisen sollen, die die technisch oder ästhetisch notwendigeProduktform erhe[X.]lich ü[X.]ersteigen.Besondere Eigenartigkeit und Origina[X.]ät sind nach Ansicht des [X.] zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von [X.] sollten deshal[X.] auch nicht zum sel[X.]ständigen Prüfungsmaßsta[X.] erho[X.]enwerden (vgl. [X.] [X.], 722, 723 - [X.]; [X.], 1290, 1292- [X.]). Dies schließt es allerdings nicht aus, daß diese [X.] ne[X.]en anderen - ein Indiz für die Eignung sein können, die konkret [X.] Waren eines [X.]estimmten An[X.]ieters von denen anderer zu unterscheiden(vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 321, 322 = [X.]2000, 298 - Radio von hier; [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.],323, 324 = [X.], 300 - Partner with the Best). Wie [X.]ei jeder anderenMarkenform, sollte auch [X.]ei der dreidimensionalen, die Ware sel[X.]st darstellen-den Formmarke allein maßge[X.]end sein, daß der angesprochene Verkehr - aus- 14 -welchen Gründen auch immer - in dem angemeldeten Zeichen einen [X.] er[X.]lickt. Sonst würde durch erhöhte Anforderungen an die [X.] [X.]ei dreidimensionalen Formmarken die Möglichkeit eines sichändernden Verkehrsverständnisses nach der gesetzlichen Zulassung dieserMarken in einer durch die [X.] nicht vorgesehenen Weiseeingeschränkt.(4) Der Senat möchte die (konkrete) Unterscheidungskraft der [X.][X.]ejahen, weil sie den insofern zu stellenden Anforderungen (A[X.]schn. [X.]I 3 a [X.])genügt. Seiner Ansicht nach macht die Rechts[X.]eschwerde zu Recht geltend,die [X.] weise ü[X.]er die typischen Merkmale und die technisch notwendigeGestaltung einer Uhr hinaus charakteristische Elemente auf, in denen der [X.] einen Hinweis auf die [X.]etrie[X.]liche Herkunft sieht. Danach zeichnet sichdie Marke dadurch aus, daß Uhrgehäuse und Arm[X.]and durch die gleiche [X.] Form eine Einheit [X.]ilden und präzise aufeinander a[X.]gestimmt sind. [X.] sich die Glasa[X.]deckung ü[X.]er die gesamte O[X.]erseite des Gehäuses.Dagegen würde die [X.] die strengen Anforderungen [möglicherweise]nicht erfüllen, die an eine die technisch und ästhetisch notwendige Produktformerhe[X.]lich ü[X.]ersteigende Origina[X.]ät zu stellen wären. Es kommt daher auf [X.] gestellte Auslegungsfrage an.[X.]) Wird vorliegend die konkrete Unterscheidungseignung im Sinne desArt. 3 A[X.]s. 1 [X.]. [X.] [X.] (= § 8 A[X.]s. 2 Nr. 1 [X.]) [X.]ejaht, so kommt esmaßge[X.]end auf die Auslegung des Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. c [X.] (= § 8 A[X.]s. 2Nr. 2 [X.]) an.Danach sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die aus-schließlich aus Anga[X.]en [X.]estehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art- 15 -oder Beschaffenheit der Ware dienen können. Diese Regelung, in der nachdeutschem Verständnis das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung [X.]e-stimmter Markenformen zum Ausdruck kommt, wirft zwei Auslegungsfragen auf:[X.]) Zunächst ist im [X.] Schrifttum umstritten, o[X.] das Freihalte[X.]e-dürfnis an (dreidimensionalen) Produktformen in Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. e [X.](= § 3 A[X.]s. 2 [X.]) a[X.]schließend geregelt ist oder o[X.] dane[X.]en noch Raumfür eine Anwendung des Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. c [X.] (= § 8 A[X.]s. 2 Nr. 2[X.]) [X.]lei[X.]t (letzteres [X.]ejahend: [X.]/[X.]/[X.], [X.],6. Aufl., § 8 Rdn. 157; [X.]/[X.], [X.], 541, 546 f.; Körner/Gründig-Schnelle, [X.], 535, 539; a.A. [X.], [X.] 1995, 184,188; [X.], [X.] 1996, 319, 321; Fuchs-Wissemann, [X.] 1999, 183,185). Der [X.] hält die Regelung des Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. c[X.] - auch wenn deren Wortlaut dies nicht zwingend ergi[X.]t - ungeachtetder Vorschrift des Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. e [X.] [X.]ei allen Markenformen, alsoauch [X.]ei Marken, die die Form der Ware darstellen, für sel[X.]ständig anwend[X.]ar.Danach ist ein [X.]estehendes Freihalte[X.]edürfnis im Rahmen dieser [X.] nicht durch eine weite Auslegung des Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. e [X.] zu [X.]e-rücksichtigen. Dafür spricht vor allem die Erwägung, daß das Eintragungshin-dernis des Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. e [X.] nicht durch Benutzung im Sinne vonArt. 3 A[X.]s. 3 [X.] ü[X.]erwunden werden könnte. Dies erscheint nicht ge-rechtfertigt.[X.][X.]) Die Beantwortung der weiteren Frage, o[X.] danach ein Freihalte[X.]e-dürfnis an [X.]estimmten Produktformen zu [X.]erücksichtigen ist, hängt davon a[X.],auf welchem Grundverständnis die Anerkennung des dreidimensionalen For-menschutzes [X.]eruht. Insoweit [X.]esteht - national und international - eine Ten-denz, eine Ausweitung des Markenschutzes [X.]ei Marken, die die Form [X.] 16 -Ware darstellen, im Blick auf eine [X.]efürchtete Dauermonopolisierung von Pro-duktformen einerseits und eines [X.]estehenden Freihalte[X.]edürfnisses an sol-chen Formen andererseits entgegenzuwirken (vgl. Court of Appeal, Urt. [X.], [X.]. 2000, 444, 445 und 446 - [X.] NV v. Re-mington Consumer Products Ltd.) und einen Markenschutz in der Regel nur [X.]eiden Formmarken zuzulassen, die durch Benutzung Unterscheidungskraft er-wor[X.]en ha[X.]en (vgl. U.S.-Supreme Court, Urt. v. 22.3.2000, [X.]. 2000,812, 813 - [X.] Stores, [X.] v. [X.], [X.]). Dahinter steht vorallem die Erwägung, daß andernfalls in das ihrem Wesen nach an[X.] gearteteSystem der Son[X.]chutzrechte - wie ins[X.]esondere das [X.] - mit ihren gegenü[X.]er dem Markenrecht unterschiedlichen Voraussetzun-gen und ihren a[X.]weichenden zeitlichen und inhaltlichen Schranken eingegrif-fen würde (vgl. [X.] 39, 238, 243 f. - POP swatch; [X.] [X.]O S. 188 f.;Sam[X.]uc, [X.] 1997, 403, 407).Die Gegenposition verweist gerade auf die Wesensverschiedenheit derSon[X.]chutzrechte einerseits und des Markenrechts andererseits und willdem Freihalte[X.]edürfnis von Mit[X.]ewer[X.]ern vor allem durch Bemessung [X.] tragen (vgl. [X.]/[X.], [X.],541, 542 und 547).Der [X.] neigt dazu, ein [X.]ei (dreidimensionalen) Form-marken [X.]estehendes Freihalte[X.]edürfnis im Rahmen der Auslegung des Art. 3A[X.]s. 1 [X.]. c [X.] zu [X.]erücksichtigen mit der Folge, daß ein Markenschutzin der Mehrzahl der Fälle nur [X.]ei Marken in Betracht kommt, die die Vorausset-zungen des Art. 3 A[X.]s. 3 Satz 1 der [X.] erfüllen. Es ist nicht zu verken-nen, daß durch den Sonderrechtsschutz - ins[X.]esondere den Geschmacksmu-sterschutz - das Produkt sel[X.]st gegen Nachahmung geschützt wird, während- 17 -im Gegensatz dazu der Markenschutz an sich niemanden daran hindert, das-sel[X.]e Produkt wie der Markeninha[X.]er auf den Markt zu [X.]ringen, solange ersich eines anderen Kennzeichens [X.]edient (vgl. Kur [X.]O [X.], 178). [X.] ist in Betracht zu ziehen, daß die Aufrechterhaltung des Markenschutzesan die Benutzung der Marke ge[X.]unden ist und daß das durch das [X.] nur dann ü[X.]er den zeitlich [X.]egrenztenSon[X.]chutz hinausgeht, wenn die Formge[X.]ung ü[X.]er die dort festgelegte zeit-liche Schutzdauer hinaus in unveränderter Form [X.]enutzt wird (vgl. Kur [X.]O[X.], 179 f.). Andererseits kann der markenrechtliche Schutz von Formge-[X.]ungen gerade [X.]ei einer unveränderten Benutzung "zeitloser" Gestaltungenauf ein Dauermonopol für die Formge[X.]ung sel[X.]st hinauslaufen. Dies wäre vorallem in Waren[X.]ereichen mit einem [X.]egrenzten Gestaltungsspielraum [X.]edenk-lich. Es spricht deshal[X.] mehr dafür, ein Freihalte[X.]edürfnis im Rahmen desArt. 3 A[X.]s. 1 [X.]. c [X.] nur dann nicht zu [X.]erücksichtigen, wenn es sichum eher- 18 -"kurzle[X.]ige" Formge[X.]ungen handelt und den Mit[X.]ewer[X.]ern ü[X.]erdies ein hinrei-chender Spielraum für a[X.]weichende Gestaltungsformen ver[X.]lei[X.]t. In allen an-deren Fällen sollte ein Schutz für dreidimensionale Marken, die die Form [X.] sel[X.]st darstellen, nur [X.]ei Marken in Betracht kommen, die die Vorausset-zungen des Art. 3 A[X.]s. 3 Satz 1 [X.] erfüllen.[X.]. Ungern-Stern[X.]erg[X.] [X.]Büscher

Meta

I ZB 46/98

23.11.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. I ZB 46/98 (REWIS RS 2000, 389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 389

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