Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. I ZB 15/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 635

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[X.] ZB 15/98Verkündet am:20. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung Nr. 395 52 135.1Nachschlagewerk:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaGabelstapler [X.] § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und [X.], § 32 Abs. 2, § 33Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1a)Um den Anforderungen an eine Wiedergabe der Marke i.S. von § 32 Abs. 2[X.] [X.] zu genügen, muß die angemeldete Marke so klar und ein-deutig dargestellt sein, daß nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausge-schlossen sind.b)Durch § 3 Abs. 2 [X.] soll im öffentlichen Interesse ausgeschlossenwerden, daß technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware monopoli-siert und daher Mitbewerber aufgrund der Markeneintragung daran gehindertwerden können, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oder Eigen-schaften zu versehen.c)Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1[X.] (Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft) bei dreidimensionalenMarken, die die Form der Ware darstellen, schwieriger sein kann als bei her-kömmlichen Markenformen, folgt daraus kein erweitertes Schutzhindernisnach dieser Vorschrift.[X.], [X.]. v. 20. November 2003 - [X.] - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. November 2003 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß des28. Senats ([X.]) des [X.] 17. Dezember 1997 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Mit ihrer am 21. Dezember 1995 eingereichten Anmeldung begehrt [X.] die Eintragung einer dreidimensionalen Marke für die Waren "mo-torgetriebene Flurförderzeuge und sonstige fahrbare Arbeitsmaschinen mit Fah-- 3 -rerkabine, insbesondere Gabelstapler" entsprechend der nachfolgenden Abbil-dung:Die Markenstelle des [X.] hat die Anmeldung wegenfehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos [X.] 4 -Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihrenEintragungsantrag weiter.Durch [X.]uß vom 23. November 2000 hat der Senat dem Gerichtshofder Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 1 [X.]. b und Abs. 3 [X.] Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 [X.]. b, c und [X.] vorgelegt ([X.], 334 = [X.], 261 - Gabel-stapler):"1.Ist bei der Feststellung der Unterscheidungskraft [X.]. 3 Abs. 1[X.]. b der genannten Richtlinie bei dreidimensionalen Marken, die dieForm der Ware darstellen, ein strengerer Maßstab an die Unterschei-dungskraft anzulegen als bei anderen Markenformen? 2.Besitzt Art. 3 Abs. 1 [X.]. c neben Art. 3 Abs. 1 [X.]. e der Richtlinie fürdreidimensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine ei-genständige Bedeutung? Ist [X.] bei der Prüfung vonArt. 3 Abs. 1 [X.]. c - andernfalls bei [X.]. e - das Interesse des Verkehrsan der Freihaltung der Produktform dergestalt zu berücksichtigen,daß eine Eintragung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist undin der Regel nur bei Marken in Betracht kommt, die die Vorausset-zungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie [X.] hat hierüber durchUrteil vom 8. April 2003 - verb. [X.]. [X.]/01 bis [X.]/01 - wie folgt entschieden(Slg. 2003, [X.] = [X.], 514 = [X.], 627 - Linde, [X.] u.[X.] -"1.Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft [X.]ikel 3 Abs. [X.]abe b der [X.]/EWG des Rates vom21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedstaaten über die Marken ist bei dreidimensionalen Marken, dieaus der Form der Ware bestehen, kein strengerer Maßstab anzule-gen als bei anderen Markenformen. [X.] Artikel 3 Abs. 1 Buchst. e der [X.] besitztArtikel 3 Abs. 1 Buchstabe c dieser Richtlinie auch für dreidimensio-nale Marken, die aus der Form der Ware bestehen, eine Bedeutung.Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach Artikel 3 Abs. [X.]. c der [X.] ist in jedem Einzelfall das die-ser Vorschrift zugrundeliegende Allgemeininteresse daran zu berück-sichtigen, daß dreidimensionale, aus der Form der Ware bestehendeMarken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, dieim Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einerWare oder einer Dienstleistung dienen können, von [X.] frei verwen-det und vorbehaltlich des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht ein-getragen werden können."I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Die Bedenken des [X.]s gegen eine wirksame [X.] der dreidimensionalen Marke greifen nicht durch. Die angemeldeteMarke erfüllt die Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Danach mußdie Anmeldung, um den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldeta-ges nach § 33 Abs. 1 [X.] zu genügen, unter anderem die Wiedergabe [X.] gemäß § 32 Abs. 2 [X.] [X.] enthalten. In der Anmeldung muß die- 6 -Marke eindeutig bestimmt sein. Nach Begründung eines Anmeldetages kanndie Marke nicht mehr verändert werden (vgl. [X.], [X.]. v. 26.10.2000- I ZB 3/98, [X.], 239, 240 = [X.], 31 - Zahnpastastrang; [X.],Markenrecht, 3. Aufl., § 39 [X.]. 10; [X.] in [X.]/[X.], Markengesetz,7. Aufl., § 32 [X.]. 20). Deshalb muß die Marke so klar und eindeutig dargestelltsein, daß nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausgeschlossen werden [X.].Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Markenanmeldung. [X.] die graphische Darstellung eines im einzelnen wiedergegebenen [X.] aus verschiedenen Blickwinkeln und enthält die Angabe, daß die [X.] dreidimensionale Marke in das Register eingetragen werden soll. Das ent-spricht den durch die Markenverordnung näher ausgestalteten weiteren [X.] (§ 32 Abs. 3, § 65 Abs. 1 [X.] [X.] i.V. mit § 6 Nr. 3, § 9Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 [X.]). Zweifel an der Bestimmtheit der Wie-dergabe der Marke nach § 32 Abs. 2 [X.] [X.] können hierdurch nichtbegründet werden.2. Die Markenfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 [X.] kann der [X.] Marke, die aus der Form der Ware besteht, nicht abgesprochen werden.Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 [X.] können Marken alle [X.] sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmensvon denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch dieForm einer Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1[X.] abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienst-leistungen allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet [X.] 7 -Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines ande-ren Unternehmens zu unterscheiden (vgl. [X.], Urt. v. 18.6.2002- [X.]. [X.]/99, Slg. 2002, [X.] = [X.] 2002, 804, 806 [X.]. 37 = [X.] - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.] 2000,321, 322 = [X.], 298 - Radio von hier; [X.]. v. [X.] - I ZB 35/98,[X.], 240, 241 = [X.], 157 - [X.] ARMY).Zudem darf ein Zeichen, um markenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 [X.] zusein, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein. Sie muß über dietechnisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die [X.] physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und [X.] der Marke erfüllen können (vgl. [X.]Z 140, 193, 197- Farbmarke gelb/schwarz; [X.], [X.]. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, [X.],56, 57 = [X.], 1290 - [X.]; [X.] aaO § 3 [X.]. 211 f.; [X.],[X.]. 2001, Sonderheft, 22, 38; a.A. [X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 18).Da die Selbständigkeit der Marke in diesem Sinne ausschließlich ein gedankli-ches Erfordernis ist, ist eine willkürliche Ergänzung der Form der Ware nichtnotwendig, um die Markenfunktion zu erfüllen (vgl. [X.] [X.] 2002, 804,807 [X.]. 50 - [X.]/[X.] zu Art. 2 [X.] vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es [X.], die abstrakte Unterscheidungseignung der angemeldeten Formmarkenach § 3 Abs. 1 [X.] zu verneinen (zur Markenfähigkeit dreidimensionalerFormmarken vgl. auch: [X.], [X.]. v. 14.12.2000 - I ZB 25/98, [X.],418, 419 - Montre; [X.]. v. 14.12.2000 - I ZB 26/98, [X.], 416, 417= [X.], 403 - [X.] - in der [X.] in [X.] mit der falschenAbbildung der Marke aus der nachstehenden Entscheidung "[X.]";- 8 -[X.]. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, [X.], 413, 414 = [X.], 405- [X.] - in der [X.] in [X.] mit der falschen Abbildung [X.] aus der vorstehenden Entscheidung "[X.]"). Dies folgt schon ausden nachstehend angeführten Merkmalen, aus denen sich eine von derGrundform eines Gabelstaplers abweichende Gestaltung ergibt (vgl.Abschn. I[X.] 3.).3. Der [X.] nach § 3 Abs. 2 [X.] greift bei der in [X.] ebenfalls nicht durch.Diesem Schutzhindernis unterf[X.] Zeichen, die ausschließlich aus [X.] bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur [X.] technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichenWert verleiht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 [X.] setzt Art. 3 Abs. 1 [X.]. e[X.] um. Dieser schließt es im öffentlichen Interesse aus, daß der Inha-ber des Markenrechts technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware fürsich monopolisieren und dadurch Mitbewerber aufgrund seiner Markeneintra-gung daran hindern kann, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oderEigenschaften zu versehen. Darauf ist allerdings der Anwendungsbereich des§ 3 Abs. 2 [X.] beschränkt. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis i.S. von § 8Abs. 2 [X.] [X.] (Art. 3 Abs. 1 [X.]. c [X.]) ist auch bei Marken, diedie Form der Ware darstellen, im Rahmen dieser Vorschrift und nicht durch eineweite Auslegung des § 3 Abs. 2 [X.] (Art. 3 Abs. 1 [X.]. e [X.]) zu be-rücksichtigen. Denn § 8 Abs. 2 [X.] [X.] kommt auch bei der [X.] eine selbständige Bedeutung neben § 3 Abs. 2 [X.] zu(vgl. zu Art. 3 Abs. 1 [X.]. c [X.]: [X.] [X.], 514, 518 [X.]. 67 und[X.] der Urteilsformel - Linde, [X.] u. Rado).- 9 -Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 [X.] erfaßt daher Formmarken,deren wesentliche Merkmale durch die Art der Ware selbst bedingt sind, einertechnischen Funktion entsprechen oder wertbedingt sind (vgl. [X.] [X.]2002, 804, 809 [X.]. 78-80 - [X.]/[X.]; [X.], 514, 518 [X.]. 72- Linde, [X.] u. Rado). Davon kann bei der angemeldeten Marke nicht aus-gegangen werden. Diese verfügt über eine Reihe von [X.],die weder durch die Art der Ware noch technisch oder wertbedingt sind. Diessind der ein abgerundetes Fünfeck darstellende Fahrerkabinenrahmen, diedurchweg abgerundeten Kantenlinien und das rundlich ausgeprägte Heck. [X.] Merkmale dienen weder der Ermöglichung einer technischen Wirkung nochder Erzielung bestimmter Eigenschaften. Mitbewerber werden daher bei [X.] ihrer Produkte auch nicht bei der Wahl technischer Lösungen oderEigenschaften, mit denen sie ihre Produkte versehen wollen, [X.] Das [X.] hat die angemeldete Marke für nicht ([X.]) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gehalten. [X.] kann nicht beigetreten werden.a) Unterscheidungskraft [X.] ist die einerMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines [X.] gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. [X.] der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichnetenWaren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unter-scheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,- 10 -d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um [X.] zu überwinden.Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der [X.] dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware beste-hen. Bei ihnen ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei [X.]. Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimen-sionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein maßgebend, daß [X.] in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oderDienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. [X.] [X.], 514,517 [X.]. 41 f., 46 - Linde, [X.] u. Rado; [X.], [X.]. v. 23.11.2000- I ZB 18/98, [X.] Int. 2001, 462, 463 f. = [X.], 265 - Stab-taschenlampen; [X.], 413, 414 - [X.]; [X.], 416, 417- [X.]).aa) Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst er-schöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der [X.] auch bei der Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaß-stabs davon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlen wird. Soweit die zeichneri-schen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmaleder in Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestal-tung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird einem Zeichen imallgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignungfehlen, mit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zuunterscheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der [X.] von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Er-- 11 -reichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinaus-gehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hin-weis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. [X.] [X.], 239 [X.]) Diese bei Bildmarken entwickelten Grundsätze sind in der Regelauch auf dreidimensionale Marken übertragbar, die in der Form der Ware be-stehen. Zwar kann die Beurteilung, ob die Marke keine Unterscheidungskrafthat, bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, [X.] sein als bei herkömmlichen Markenformen (vgl. [X.] [X.], 514,517 [X.]. 48, 49 - Linde, [X.] u. Rado), weil der Verkehr in dem Bereich derWaren, für die der Schutz beansprucht wird, sich (noch) nicht an die Herkunfts-kennzeichnung von [X.] gewöhnt hat. Daraus darf indessennicht für Formmarken ein erweitertes Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgeleitet werden. Bei der Feststellung der Unterscheidungseignung desangemeldeten Zeichens ist auch auf die besonderen Verhältnisse auf demmaßgeblichen [X.] abzustellen. Denn der Vergleich der tatsächlichvorhandenen Gestaltungsformen läßt einen Schluß darauf zu, ob der Verkehrder Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beilegt (vgl. [X.] [X.]2001, 418, 419 - Montre; [X.], 413, 416 - [X.]; [X.], 416,417 - [X.]).b) Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2Nr. 1 [X.] genügt die angemeldete Marke.Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des[X.]s, der Verkehr sei an die Formgebung der Ware seit [X.] 12 -gem gewöhnt und messe ihr keine kennzeichnende Funktion bei. Entgegen [X.] des [X.]s bedarf es zur Feststellung einer Unterschei-dungseignung der Marke weder eines phantasievollen Überschusses nochkommt es darauf an, daß der Verkehr an die bei der Markenanmeldung einge-reichte Art von Zeichnungen - die Anmeldung ist für eine Marke, die die [X.] darstellt (Gabelstapler), erfolgt, so daß die Zeichnungen nicht zur Be-urteilung anstehen - gewöhnt ist. Ausreichend ist vielmehr, daß die [X.] Marke über die typischen Merkmale und die technisch notwendige Ge-staltung eines Gabelstaplers hinaus charakteristische Elemente aufweist, indenen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht.Der Gabelstapler zeichnet sich durch einen abgerundet ausgebildetenFahrzeugkörper, durch kurvenlinienförmig begrenzte Radläufe und eine [X.] ausgebildete Fahrerkabine aus. Diese Merkmale stellen auf dem maß-geblichen [X.], dem Nutzfahrzeugsektor, eine charakteristische Form-gebung dar, die sich in dieser Art bei anderen Gabelstaplern nicht findet. Diesvermag der Senat auf der Grundlage der zu den Akten gereichten Abbildungenvon Gabelstaplern der Hersteller bzw. Marken S. , [X.], [X.],[X.]und [X.]selbst zu beurteilen.II[X.] Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-che zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-richt zurückzuverweisen, das nunmehr der Frage etwaiger sonstiger Eintra-gungshindernisse nachzugehen haben wird. Dabei wird es bei der Beurteilungdes Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 [X.] [X.] (Art. 3 Abs. 1 [X.]. d Mar-kenRL) zu berücksichtigen haben, daß dieser Bestimmung neben § 3 Abs. 2[X.] (Art. 3 Abs. 1 [X.]. e [X.]) für dreidimensionale Marken, die aus- 13 -der Form der Ware bestehen, eine selbständige Bedeutung zukommt und diePrüfung, wie bei anderen Markenformen auch, in jedem Einzelfall anhand derfür das jeweilige Schutzhindernis maßgeblichen Anforderungen vorzunehmenist (vgl. [X.] [X.], 514, 518 [X.]. 74, 76 f. - Linde, [X.] u. Rado). Indie Beurteilung einzubeziehen ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Frei-haltung der Formenvielfalt (vgl. [X.] [X.], 514, 518 [X.]. 73-75 u. 77- Linde, [X.] u. Rado; [X.], in: 100 Jahre [X.] - Marken [X.], [X.] 2003, [X.], 85). Liegt die als Marke [X.] Form der Ware innerhalb einer auf dem [X.] üblichen For-menvielfalt und sind die Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einerIndividualisierung zu variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, daß dieals Marke beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist. Ineinem solchen Fall kann das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 [X.] [X.]begründet sein.[X.]Herr Prof. [X.] [X.] Ruhestand. [X.]Büscher Schaffert

Meta

I ZB 15/98

20.11.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. I ZB 15/98 (REWIS RS 2003, 635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 635

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