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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Revision - Mängel in der Begründung - Bezugnahme auf Entscheidung des SG - fehlende Auseinandersetzung mit der Argumentation des LSG
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt V, [X.], beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 [X.]G ist die Revision nicht nur fristgerecht, sondern unter Einhaltung bestimmter [X.] zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das B[X.] in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Danach muss, wenn mit der Revision - wie hier - die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend. Vielmehr ist - im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung - auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das [X.] die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat. Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten [X.], weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl nur B[X.] vom [X.] AS 25/15 R - juris, mwN; vgl auch aus der Rechtsprechung des [X.] vom 23.1.2017 - B 14 [X.]/16 R - juris).
Hieran gemessen ist die Revision der Klägerin unzulässig. Die Revisionsbegründung vom [X.] bezeichnet zwar eine verletzte Rechtsnorm und enthält Darstellungen zu dem der Entscheidung des [X.] zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Revisionsbegründung erschöpft sich im Übrigen indes in der Wiedergabe der vom [X.] abweichenden Rechtsauffassung der Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.], ohne sich mit der Begründung im angefochtenen Urteil des [X.] in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen. Nachdem die Klägerin in der Darstellung des Sachverhalts die für sie positive Entscheidung des [X.] wiedergegeben hat, die vom [X.] aufgehoben wurde, beschränkt sich ihre Auseinandersetzung mit dem Urteil des [X.] auf die Aussage: "Die Klägerin ist hingegen weiterhin der Auffassung, dass bei kürzeren [X.]B III-Sperrzeiten aus verfassungsrechtlichen Gründen auch die Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 [X.]B III entsprechend zu reduzieren ist. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung des [X.], die die Klägerin für richtig befindet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich Bezug genommen." Diesen Ausführungen lässt sich das gebotene "Mindestmaß an Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung des [X.] (zu diesem Erfordernis vgl B[X.] vom [X.] [X.]/16 R - juris, RdNr 3) nicht entnehmen.
An der Unzulässigkeit der Revision ändert es nichts, dass auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 18.9.2017 durch die Klägerin mit Schreiben vom 20.10.2017 zur Revisionsbegründung ergänzend Stellung genommen worden ist. Nach Ablauf der [X.] am 19.6.2017 ist für eine den aufgezeigten Erfordernissen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung kein Raum. Auch hierauf hat das Gericht die Klägerin mit Schreiben vom 18.9.2017 hingewiesen.
PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 ZPO). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 121 ZPO).
Meta
25.10.2017
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Lüneburg, 28. Juli 2016, Az: S 27 AS 198/14, Urteil
§ 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.10.2017, Az. B 14 AS 11/17 R (REWIS RS 2017, 3325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3325
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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