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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 200/14
vom
16. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2014
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. November 2013, soweit es ihn [X.], mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
Bestechung zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf [X.] und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat
entsprechend dem Antrag des [X.]
jedenfalls mit der Rüge nach §
338 Nr. 5 StPO Erfolg.
Die Revision trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vor, dass die Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung nicht anwesend waren. Beide [X.] Sitzungssaal verlassen. Darüber hinaus waren die Verteidiger und der An-geklagte nach der später stattfindenden Mittagspause nicht pünktlich in den Sitzungssaal zurückgekehrt; dennoch ließ der Vorsitzende die Verteidigerin der wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit Mitangeklagten plädieren. Über eine Dauer von 15 Minuten waren der Angeklagte und seine Verteidiger während dieses 1
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Plädoyers nicht anwesend. Eine Heilung der geltend gemachten Verfahrensfeh-ler durch Wiederholung der in der Abwesenheit durchgeführten [X.] hat nicht stattgefunden. [X.] der Verteidiger berechtigte den Vorsitzenden nicht, in deren Abwesenheit weiter zu verhandeln.
Angesichts dieses Ergebnisses kann dahinstehen, ob auch weitere Ver-fahrensrügen gemäß der vom [X.] vertretenen Ansicht erfolg-reich gewesen wären, was freilich naheliegt.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
3
Meta
16.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. 5 StR 200/14 (REWIS RS 2014, 4044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4044
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 200/14 (Bundesgerichtshof)
Absoluter Revisionsgrund: Weiterverhandeln in Abwesenheit der Strafverteidiger nach unangemessenem Vorverhalten
3 StR 202/04 (Bundesgerichtshof)
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