Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.11.2010, Az. IV B 11/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 1511

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Gegenstand

Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens - Erledigung der Hauptsache bei nicht widersprochenen Einkommensteuerforderungen


Leitsatz

NV: Wird der Eintragung der auf Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden Einkommensteuerforderungen in die Insolvenztabelle nicht widersprochen, tritt bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen (hier: Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss nach § 107 FGO), die Erledigung der Hauptsache ein .

Tatbestand

1

I. Der Kläger hat gegen die [X.] und 2002 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 hat das Finanzgericht ([X.]) den am 11. Dezember 2008 verkündeten Tenor seines Urteils nach § 107 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) berichtigt. Der Beschluss wurde vom Kläger mit der am 29. Dezember 2008 und damit fristgerecht (§ 129 [X.]O) erhobenen Beschwerde angefochten; das [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Am … März 2009 ist über das Vermögen des [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die auf den Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden rückständigen Einkommensteuerforderungen wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) angemeldet und von der Insolvenzverwalterin (Frau Rechtsanwältin X) --Beschwerdeführerin-- anerkannt. Auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5. Juli 2010 hat das [X.] die Hauptsache mit Schriftsatz vom 2. August 2010 für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat sich --mit einem gleichfalls am 2. August 2010 verfassten [X.] dahin eingelassen, dass sie nicht Partei des Rechtsstreits sei und --da dessen Aufnahme von ihr nicht veranlasst worden [X.] auch keine Prozesserklärung abgeben werde. Mit weiterem Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats wurde der Beschwerdeführerin die Erledigungserklärung des [X.] zur Kenntnisnahme übersandt; ein Hinweis gemäß § 138 Abs. 3 [X.]O wurde nicht erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich hierauf nicht mehr geäußert.

Entscheidungsgründe

2

II. [X.] ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

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1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] ist nicht nur das Beschwerdeverfahren gemäß § 128 Abs. 1 i.V.m. § 107 FGO unterbrochen (§ 240 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO), sondern auch die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rechts, die Insolvenzmasse zu verwalten und hierüber zu verfügen (§ 80 der Insolvenzordnung --[X.]--), an dem anhängigen Beschwerdeverfahren kraft Amtes beteiligt worden (Urteil des [X.] --BFH-- vom 7. März 2006 [X.], [X.], 11, [X.], 573, zu II.4.). Entgegen ihrer Einlassung ist letztere Rechtswirkung nicht an die Erklärung des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gebunden.

4

2. Da die Eintragung der auf den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden Einkommensteuerforderungen in die vom Insolvenzverwalter zu führende Tabelle (Insolvenztabelle) mangels Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 [X.]), tritt jedenfalls dann, wenn --wie vorliegend-- auch der Schuldner der Feststellung zur Insolvenztabelle nicht widersprochen hat (vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201, 257 [X.]), bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen, die Erledigung der Hauptsache ein ([X.] in MünchKomm[X.], 2. Aufl., § 178 Rz 89; BFH-Urteil in [X.], 11, [X.], 573, zu [X.]). Dies betrifft nicht nur das Verfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision (vgl. hierzu Beschluss vom heutigen Tage in der Rechtssache [X.], sondern gleichermaßen auch das gegen einen Berichtigungsbeschluss gemäß § 107 FGO anhängige Beschwerdeverfahren (vgl. [X.] vom 18. August 1992 [X.]/91, [X.] 1993, 479; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 107 Rz 6).

5

3. Folge hiervon ist nicht nur, dass die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens endet (Beschluss des [X.] vom 2. Februar 2005 [X.], Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2005, 372), sondern darüber hinaus auch, dass dann, wenn --wie im anhängigen [X.] die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklären und auch die Voraussetzungen für eine nach § 138 Abs. 3 FGO fingierte Erledigungserklärung nicht vorliegen (dazu Gräber/ Ratschow, a.a.[X.], § 138 Rz 1, Rz 20), eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO ausgeschlossen ([X.] vom 4. Juli 1986 [X.]/85, [X.], 110, [X.] 1986, 752) und die Beschwerde --aufgrund des nunmehr fehlenden [X.] als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Beschluss vom heutigen Tage in der Rechtssache [X.], m.w.N.).

Meta

IV B 11/09

10.11.2010

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 15. Dezember 2008, Az: VI 321/2006, Beschluss

§ 107 FGO, § 138 FGO, § 155 FGO, § 80 InsO, § 178 InsO, § 184 InsO, § 201 InsO, § 257 InsO, § 240 ZPO, § 128 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.11.2010, Az. IV B 11/09 (REWIS RS 2010, 1511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1511

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