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5 StR 479/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Februar
2012
beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 4
StPO dahingehend abgeändert, dass
a)
die vom [X.] im [X.] vom 26. April 2010 festgesetzte Geldstrafe von 20
von zehn Jahren einbezogen ist und
b)
drei Jahre Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu vollstre-cken sind.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer räuberischer [X.], gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen [X.] in drei Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fäl-len, in einem Fall in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch, wegen versuch-ten Diebstahls in zehn Fällen, wegen vorsätzlichen
Fahrens ohne [X.]
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laubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurz-waffe und von Munition, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in zwei Fällen, in einem der Fälle in nicht geringer Menge, we-gen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek
vom 8. April 2010 verhängten Strafen un-ter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer [X.] von zehn Jahren verurteilt. Das [X.] hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe vor
der Maßregel zu vollziehen sind. Darüber hinaus hat das [X.] die Verwaltungsbehörde [X.], dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] Erfolg hinsichtlich der festgesetzten Vorwegvollstreckung.
Daneben hat das [X.] mit der fehlerhaften Begründung, der
indes aufgrund exzessiver Beschaffungskriminalität offensichtlich hoch ver-schuldete
Angeklagte sei am Vermögen zu treffen,
von einer Gesamt-strafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek
vom 26. April 2010 nach § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz
2 StGB abgesehen. Dies holt der Senat ohne Erhöhung der Gesamtstrafe ent-sprechend § 354
Abs. 1
StPO nach.
Dass sich auf deren Höhe die Einbezie-hung der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je einem Euro für ein Betäu-bungsmittelvergehen, das der Angeklagte nach dem Zäsurzeitpunkt began-gen hat, ausgewirkt haben kann, schließt der Senat aus, ebenso, dass
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in den drei Fällen des [X.] eine gemäß § 354a StPO an sich gebotene Prüfung
des §
244 Abs. 3 StGB nF zu milderen Sanktionen hätte führen können.
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt noch keine Kostenteilung nach §
473 Abs. 4 StPO.
Basdorf Brause Schaal
König Bellay
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Meta
28.02.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. 5 StR 479/11 (REWIS RS 2012, 8718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8718
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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