Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2020, Az. IX ZR 66/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11408

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:160720BIXZR66.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 66/19
vom

16.
Juli
2020

in dem
Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die
Richterinnen Lohmann, Möhring
und
den
Richter Dr.
Schultz

am
16. Juli 2020
beschlossen:

Die
Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18.
Juni 2020 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Über die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge (§
321a ZPO) entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsät-zen gemäß §
21g GVG berufenen regulären [X.] und nicht in [X.] Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

Die Anhörungsrüge (§
321a ZPO) ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch [X.] zu bescheiden (BVerfGE
96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Be-schluss vom 18.
Juni 2020 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vol-lem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. In seinem die 1
2
-

3

-
Beschwerde zurückweisenden Beschluss hat der Senat von einer Begründung abgesehen, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Vo-raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
6
Satz
2 Halbsatz
2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des §
544 Abs.
6
Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen. Das entspricht der ständigen Praxis des Senats. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dem der die Anhö-rungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch [X.] aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer [X.] Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-ergänzung herbeizuführen (vgl.

-

4

-

BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], Beschluss vom 22.
November 2018 -
IX
ZR 31/18, juris Rn.
1).

[X.]
Gehrlein
Lohmann

Möhring
Schultz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2018 -
305 [X.]/17 -

O[X.], Entscheidung vom 05.03.2019 -
2 U 25/18 -

Meta

IX ZR 66/19

16.07.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2020, Az. IX ZR 66/19 (REWIS RS 2020, 11408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11408

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.