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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:160720BIXZR66.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 66/19
vom
16.
Juli
2020
in dem
Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die
Richterinnen Lohmann, Möhring
und
den
Richter Dr.
Schultz
am
16. Juli 2020
beschlossen:
Die
Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18.
Juni 2020 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Über die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge (§
321a ZPO) entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsät-zen gemäß §
21g GVG berufenen regulären [X.] und nicht in [X.] Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Die Anhörungsrüge (§
321a ZPO) ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch [X.] zu bescheiden (BVerfGE
96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Be-schluss vom 18.
Juni 2020 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vol-lem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. In seinem die 1
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Beschwerde zurückweisenden Beschluss hat der Senat von einer Begründung abgesehen, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Vo-raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
6
Satz
2 Halbsatz
2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des §
544 Abs.
6
Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen. Das entspricht der ständigen Praxis des Senats. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dem der die Anhö-rungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch [X.] aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer [X.] Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-ergänzung herbeizuführen (vgl.
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BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], Beschluss vom 22.
November 2018 -
IX
ZR 31/18, juris Rn.
1).
[X.]
Gehrlein
Lohmann
Möhring
Schultz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2018 -
305 [X.]/17 -
O[X.], Entscheidung vom 05.03.2019 -
2 U 25/18 -
Meta
16.07.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2020, Az. IX ZR 66/19 (REWIS RS 2020, 11408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11408
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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