Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2023, Az. VIII ZR 114/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6717

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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 28. August 2023 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das [X.] wird auf bis 9.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

2

Nach dieser Vorschrift kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die [X.] - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2020 - [X.], [X.], 1390 Rn. 5; vom 8. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 2; jeweils mwN). Die [X.] hat innerhalb der für das beabsichtigte Rechtsmittel beziehungsweise den beabsichtigten Rechtsbehelf geltenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2020 - [X.], aaO; vom 8. Februar 2022 - [X.], aaO; jeweils mwN).

3

Nach diesen Grundsätzen kann der Klägerin im Streitfall ein Notanwalt nicht bestellt werden. Zwar mag die Klägerin ausreichende (vergebliche) Bemühungen nachgewiesen haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Es fehlt jedoch an jedwedem Vortrag dazu, dass sie die Niederlegung des Mandats durch die zunächst beauftragte Rechtsanwältin nicht zu vertreten hat. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 28. August 2023 abgelaufen ist, kann weiterer berücksichtigungsfähiger Vortrag hierzu auch nicht erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2020 - [X.], aaO Rn. 6).

4

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 28. August 2023 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 - [X.], aaO Rn. 7).

5

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 - [X.], aaO Rn. 9 mwN). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür - wie vorstehend ausgeführt - aber nicht dargelegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 - [X.], aaO mwN).

Dr. Bünger     

  

Dr. Schmidt     

  

Dr. Reichelt

  

Messing     

  

Dr. Böhm     

  

Meta

VIII ZR 114/23

19.09.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 27. April 2023, Az: 6 S 122/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2023, Az. VIII ZR 114/23 (REWIS RS 2023, 6717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6717

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