Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.09.2019, Az. B 2 U 149/19 B

2. Senat | REWIS RS 2019, 3882

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde - keine fristgerechte Einreichung der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse - Umzug kein Wiedereinsetzungsgrund


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 24. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 16.8.2019 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am [X.] zugestellten Urteil des [X.] vom 24.6.2019 eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie nicht vorgelegt.

2

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von [X.] ist abzulehnen. Voraussetzung der [X.] ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des [X.], dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf [X.] als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ([X.] 1750 § 117 [X.], 3 und 4; [X.], 884; [X.]-NV 1989, 802; [X.] SozR 1750 § 117 [X.] und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am [X.] endete (§ 160a Abs 1 [X.], § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat die Klägerin zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, das [X.] rechtzeitig vorzulegen. Die Klägerin führt in ihrem Schreiben vom 16.8.2019 zwar zur Begründung der Fristversäumnis an: "2 Monatsfrist wegen einem Umzug von [X.]." Ein Umzug ist jedoch kein unvorhersehbares Ereignis und damit kein Grund, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte (vgl [X.] vom 5.7.2005 - [X.]/04 - Juris).

3

Die Bewilligung von [X.] muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Sie kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hat das [X.] die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung [X.] durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

5

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 2 U 149/19 B

05.09.2019

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Landshut, 28. Februar 2019, Az: S 3 U 180/18

§ 160a Abs 1 S 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 64 Abs 2 SGG, § 64 Abs 3 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.09.2019, Az. B 2 U 149/19 B (REWIS RS 2019, 3882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3882

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 R 66/11 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht - kein Verstoß gegen Art 47 …


B 2 U 75/21 B (Bundessozialgericht)


B 2 U 77/21 B (Bundessozialgericht)


B 8 SO 48/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - Nichtzulassungsbeschwerde - Ablauf der …


B 2 U 354/12 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf PKH-Bewilligung - keine hinreichende Erfolgsaussicht - unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Mandatsniederlegung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.