Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 308/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 588

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 308/14

vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im

Ausland u.a.
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
9.
Dezember
2014
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Januar 2014 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, erhoben im Zusammenhang mit der Verwertung der [X.], die der Zeuge M.

als Beschuldigter in dem gegen ihn gerichteten Er-
mittlungsverfahren gemacht hat (Seiten
14 bis 631 der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt [X.]

), ist bereits deswegen unzulässig, weil deren Angriffs-
richtung nicht eindeutig bestimmt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
November 2013
-
1
StR
200/13, [X.], 221, 222). Sie ist vielmehr widersprüchlich.
Zum einen wird beanstandet, dass das
[X.] dem Zeugen
M.

nach §
55 StPO das Recht zu einer umfassenden Verweigerung des
Zeugnisses zugebilligt hat. Zum anderen wird gerügt, das [X.] habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht der Frage nachgegangen sei, warum sich der Zeuge in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht auf eine Unver-wertbarkeit seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren berufen habe. Zudem hätte es überprüfen müssen, ob in bestimmten Ländern ein reales Risiko der Folter oder der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bei Vernehmungen von Zeugen besteht. Außerdem hätte der Zeuge bei seiner Vernehmung als Beschuldigter "quali-fiziert" belehrt werden müssen. Zwischen der [X.], ein Beweismittel sei rechtsfeh-lerhaft nicht benutzt, und der, hinsichtlich desselben Beweismittels bestehe ein [X.], besteht ein nicht auflösbarer Widerspruch.
Becker
Pfister
Hubert

Schäfer
Mayer

Meta

3 StR 308/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 308/14 (REWIS RS 2014, 588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 588

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