Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.09.2010, Az. VIII B 23/10

8. Senat | REWIS RS 2010, 3599

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Gegenstand

Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus


Leitsatz

1. NV: Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) sind gewerblich; die Beratungstätigkeit erfordert keine dem Rechtsanwalt ähnliche Qualifikation .

2. NV: Für die Zuordnung der Beratungstätigkeit einer natürlichen Person zu einer Einkunftsart ist es ohne Bedeutung, ob und wie ggf. die Beratung durch freie Wohlfahrtsverbände besteuert wird .

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

3

a) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Dies gilt im Streitfall auch hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen Treu und Glauben, den sie darin sieht, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ihre zuvor einkommensteuerlich als freiberuflich eingestufte Tätigkeit der Gewerbesteuer unterworfen hat (vgl. im Übrigen dazu Urteil des [X.] vom 24. August 1995 IV R 112/94, [X.] 1996, 449).

4

b) Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; [X.] vom 27. April 2007 VIII B 250/05, [X.] 2007, 1675). Die Frage muss zudem klärungsbedürftig sein.

5

Die im Streitfall von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) gewerblich oder solche aus selbständiger Arbeit sind, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so wie im angefochtenen Urteil zu beantworten ist. Insbesondere ist die Berufstätigkeit der Klägerin nicht der eines Rechtsanwalts ähnlich, weil es ihr an einer vergleichbaren umfassenden juristischen Vorbildung und der Ablegung der zur Ausübung des [X.] erforderlichen Staatsprüfungen fehlt. Setzt der Vergleichsberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, muss auch derjenige, der die Ausübung eines ähnlichen Berufs behauptet, über eine vergleichbare Ausbildung verfügen ([X.] vom 16. September 1999 [X.]/98, [X.] 2000, 242, m.w.N.). Die Fachkenntnisse der Klägerin und die von ihr geleistete Beratung nur in einem Teil des Sozialrechts schaffen hingegen keine vergleichbare, dem freien Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Qualifikation.

6

c) Für die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit einer natürlichen Person ist es ohne Bedeutung, wie die beratende Tätigkeit freier Wohlfahrtsverbände ertragsteuerlich einzuordnen ist, die als Körperschaften per se nicht dem Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. von § 18 EStG ausüben können.

7

d) Die in dem Vorbringen der Klägerin implizit enthaltene Frage, ob sie im Vergleich zu den [X.] gleichheitswidrig benachteiligt wird, wenn deren sachlich vergleichbare Beratungstätigkeit --möglicherweise-- nicht der Gewerbesteuer unterworfen wird, hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Denn durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Frage, ob Einkünfte aus einer Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen, nach Maßgabe des [X.] zu beantworten ist und eine ggf. mit dem Gesetz nicht vereinbare rechtswidrige Bevorzugung eines Konkurrenten keinen Anspruch auf gleichermaßen rechtswidrige Freistellung von der Besteuerung schafft (vgl. [X.] vom 18. September 2007 [X.], [X.], 184, [X.], 126; BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 [X.], [X.], 32, [X.], 243).

Meta

VIII B 23/10

07.09.2010

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Dezember 2009, Az: 7 K 245/08, Urteil

§ 18 EStG 2002, GewStG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.09.2010, Az. VIII B 23/10 (REWIS RS 2010, 3599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3599

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