Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2020, Az. 2 BvR 1455/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2737

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs 3 Alt 2 StVollzG) darf nicht von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale in abschreckender Höhe abhängig gemacht werden - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und unzureichender Substantiierung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Verhängung der auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz [X.] gestützten Fahrtkostenpauschale nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

2

Weiterhin genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.], da sich ihr die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffenen Beschlüsse nicht entnehmen lässt.

3

Die Kammer weist erneut darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügt, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz [X.] gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.

4

Zudem weist die Kammer darauf hin, dass die Entscheidungen des [X.] für alle Gerichte und Behörden bindend (§ 31 Abs. 1 [X.]) und alle Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verfassung - hier dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG - auszulegen und anzuwenden sind.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1455/19

01.04.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 5. Juli 2019, Az: 20 Ws 140/19, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 118 Abs 3 StVollzG, § 41 Abs 1 S 3 StVollzG MV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2020, Az. 2 BvR 1455/19 (REWIS RS 2020, 2737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2737

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