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Nichtannahmebeschluss: Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs 3 Alt 2 StVollzG) darf nicht von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale in abschreckender Höhe abhängig gemacht werden - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und unzureichender Substantiierung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Verhängung der auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz [X.] gestützten Fahrtkostenpauschale nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
Weiterhin genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.], da sich ihr die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffenen Beschlüsse nicht entnehmen lässt.
Die Kammer weist erneut darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügt, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz [X.] gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.
Zudem weist die Kammer darauf hin, dass die Entscheidungen des [X.] für alle Gerichte und Behörden bindend (§ 31 Abs. 1 [X.]) und alle Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verfassung - hier dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG - auszulegen und anzuwenden sind.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
01.04.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Rostock, 5. Juli 2019, Az: 20 Ws 140/19, Beschluss
Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 118 Abs 3 StVollzG, § 41 Abs 1 S 3 StVollzG MV
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2020, Az. 2 BvR 1455/19 (REWIS RS 2020, 2737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2737
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