Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2009, Az. NotZ 5/09

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2009, 2166

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[X.] BESCHLUSS [X.] 5/09 vom 11. August 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], Senat für Notarsac[X.], hat am ... August 2009 durch den Vizepräsidenten [X.], [X.] und [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des [X.] vom 20. Februar 2009 - 2 Not 9/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen. Geschäftswert: 50.000 •. Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für [X.] vom 1. Juli 2007 ([X.]) für den [X.] und für die Stadt [X.]insgesamt vier Notarstellen aus. Bewerbungsschluss war der 13. August 2007. Auf diese Stellen bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der [X.]. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt [X.] des durch Runderlass vom 10. August 2004 ([X.]. S. 323) geänderten [X.] zur 1 - 3 - Ausführung der [X.] ([X.]) vom 25. Februar 1999 ([X.]. [X.]) durchgeführt. Der 1941 geborene Antragsteller war bis 2002 langjährig Notar im Ober-landesgerichtsbezirk [X.], bevor er aus privaten Gründen nach [X.]wech-selte und sein Notaramt aufgab. Bei seiner Bewerbung um die am 1. Juli 2007 ausgeschriebenen Stellen legte er eine Bescheinigung des [X.]über Beurkundungen in den Jahren 1992 bis 2002 vor, die er nach Ab-schnitt [X.] Nr. 3 Buchst. d [X.] bei der Punkteermittlung angerechnet wissen wollte. 2 Mit Schreiben vom 12. August 2008 teilte der Präsident des [X.] dem Antragsteller mit, die von ihm vorgelegte Be-scheinigung des [X.]sei unzureic[X.]d, da nicht erkennbar sei, ob in der Rubrik "Sonstige Beurkundungen" nicht auch Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG enthalten seien. Überdies [X.] sich aus der Bescheinigung nicht, ob sämtliche aufgeführten Urkunden von dem Antragsteller persönlich protokolliert worden seien oder nicht zum Teil von Vertretern. Er wurde unter Fristsetzung von drei Woc[X.] um Klarstellung und Beifügung entsprec[X.]der Bescheinigungen gebeten. 3 Mit Schreiben vom 1. September 2008 legte der Antragsteller eine eides-stattliche Versicherung seiner früheren Notarsachbearbeiterin vor, dass von 1992 bis 2002 keine Vermerke nach § 39 BeurkG mit einer UR-Nummer verse-[X.] worden seien und dies von 1995 bis 2002 auch für Niederschriften gemäß § 38 BeurkG gelte. Unter dem 9. September 2008 reichte der Antragsteller eine weitere eidesstattliche Versicherung seiner vormaligen Mitarbeiterin mit einer 4 - 4 - Übersicht der für ihn tätig gewordenen [X.] und der von diesen gefer-tigten Urkunden nach. Mit Bescheid vom 26. September 2008 teilte der Präsident des Oberlan-desgerichts dem Antragsteller mit, seine Bewerbung sei nicht erfolgreich. Die Bescheinigung des [X.] sei nicht ausreic[X.]d. Die eidesstattlic[X.] Versicherungen seiner früheren Notarsachbearbeiterin seien nicht geeignet, die Bestätigung zu ergänzen, da es hierzu nach der [X.] einer Bescheinigung der Behördenleitung des zuständigen Amtsgerichts oder des aktenverwalten-den Notars bedürfe. Für den Antragsteller hatte der [X.] unter Außerachtlassung der seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß nachgewiesenen Beurkundungen eine Gesamtpunktzahl von 113,15 Punkten errechnet. Der weitere Beteiligte, der unter den Bewerbern die vierte und damit letzte erfolgreiche Rangstelle belegte, erhielt 137,65 Punkte zugebilligt. 5 Am 8. Oktober 2008 legte der Antragsteller eine Bescheinigung der Di-rektorin des Amtsgerichts [X.]vor, dass die in der Erklärung der ehemaligen Angestellten angegebene Übersicht der [X.] mit den Ur-kundenrollen übereinstimme und es keine Hinweise auf getätigte Niederschrif-ten nach § 38 BeurkG gebe. 6 Der Antragsteller hat gegen die Auswahlentscheidung des [X.] die gerichtliche Entscheidung beantragt. Das [X.] hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der [X.] Beschwerde. 7 - 5 - I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die [X.] erweist sich als rechtsfehlerfrei. 8 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass der Präsident des [X.]s ihm die vom [X.], von der früheren Notarsachbearbeiterin und von der Amtsgerichtsdirektorin be-scheinigten Beurkundungen nicht nach Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. d Satz 1 [X.] bei der Punkteermittlung angerechnet hat. Der Antragsteller hat die [X.] erforderlic[X.] Nachweise entgegen § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht inner-halb der Bewerbungsfrist beigebracht. Nach dieser Vorschrift sind bei der [X.] nach § 6 Abs. 3 [X.] nur solche Umstände zu berücksich-tigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann beja[X.], wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht um bloße nachträgliche Erläuterungen eines bereits [X.] eingebrachten Umstands handelt. Das gilt, anders als der Antragsteller meint, nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für den Nachweis der fachlic[X.] Leistungen. Dieser setzt neben der Mitteilung des Bewerbers, welche von ihm bei der Vorbereitung auf den [X.] bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen, die fristgemäße Vorlage entsprec[X.]der Bescheinigungen voraus. Inso-weit dient die Festlegung des [X.], aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber auf Grund einer einheitli-c[X.] Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des [X.] sämtliche für jeden Bewerber maßgeblic[X.] Kriterien [X.] - 6 - [X.] (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - [X.] 18/08 - juris Rn. 6 und vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - NJW 2007, 1283, 1285, Rn. 32 m.w.[X.]). Als ein solcher Nachweis kam die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des [X.] nicht in Betracht. Sie war nicht nur von einer unzu-ständigen Stelle erteilt worden (Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. d Satz 2 [X.]), sondern ließ, wie der Präsident des [X.]s mit seinem Schreiben vom 12. August 2008 mit Recht beanstandete, entgegen Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. d Satz 1 [X.] nicht erkennen, ob in den mitgeteilten [X.] auch Niederschriften nach § 38 BeurkG oder Vermerke nach § 39 BeurkG enthalten waren. Weiter war nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang die Urkunden von Vertretern des Antragstellers erstellt worden waren.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers konnten diese Mängel auch nicht durch bloße ergänzende Erläuterungen behoben werden (vgl. dazu Se-natsbeschluss vom 14. Juli 2007 - [X.] 2/03 - NJW 2003, 2752, 2753). [X.] war hierzu ein inhaltlich veränderter, von der zuständigen Stelle ausge-stellter neuer Nachweis notwendig. 10 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 [X.] kam vorliegend nicht in Frage. Der Antragsteller durfte, anders als bei der der Senatsentscheidung vom 20. November 2006 (aaO, Rn. 33) zugrunde liegenden Fallkonstellation, nicht darauf vertrauen, dass der Präsident des [X.]s die mit der Bewerbung vorgelegte Bescheinigung als aus-reic[X.]den Nachweis der anrec[X.]baren Urkundsgeschäfte anse[X.] würde. Sowohl die inhaltlic[X.] Unzulänglichkeiten als auch die fehlende Zuständigkeit des [X.]lagen bei der Lektüre des Abschnitts [X.] Nr. 3 Buchst. d [X.] auf der Hand. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch darge-tan, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist [X.] - 7 - zuhalten. Es ist kein Grund dafür erkennbar, dass er die erforderliche Beschei-nigung der Direktorin des Amtsgerichts [X.] oder des zuvor die Akten verwahrenden Notars nicht innerhalb der Bewerbungsfrist beizubringen in der Lage war. 3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann er auch nichts für sich [X.] daraus herleiten, dass der Präsident des [X.]s ihn lange nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit Schreiben vom 12. August 2008 un-ter Hinweis auf die Mängel des Attests des [X.] um Klarstel-lung und Beifügung entsprec[X.]der Bescheinigungen gebeten hat. Weil [X.] der fehlenden Eignung der vorgelegten Bestätigung zum Nachweis der [X.] von [X.] Nr. 3 Buchst. d Satz 1 [X.] eine zu-sätzliche besondere Bescheinigung notwendig war und zudem, wie ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor-lagen, hätte der Präsident des [X.]s auch eine innerhalb der mit dem Schreiben vom 12. August 2008 gesetzten Frist vorgelegte ordnungsge-mäße Bescheinigung nicht mehr - zum Nachteil der anderen Mitbewerber - be-rücksichtigen dürfen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2008 aaO, Rn. 9). 12 4. Selbst wenn man dies mit dem [X.] anders se[X.] wollte, wäre jedenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen gewesen, weil weder innerhalb der Zweiwoc[X.]frist des § 6b Abs. 3 Satz 2 [X.] noch innerhalb der vom Präsidenten des [X.]s gesetzten "[X.]" von drei Woc[X.] ordnungsgemäße Nachweise vorgelegt wurden. Die mit Schreiben des Antragstellers vom 1. September 2008 vorgeleg-te eidesstattliche Versicherung seiner vormaligen [X.] genügte 13 - 8 - den Anforderungen von Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. d Satz 2 [X.] offenkundig nicht. 5. Der Antragsteller war eines Nachweises, der die Voraussetzungen des Abschnitts [X.] Nr. 3 Buchst. d [X.] erfüllte, auch nicht deshalb enthoben, weil er bis 2002 Anwaltsnotar war. Zwar mag diese Bestimmung der [X.] in erster Linie die typische Konstellation betreffen, dass sich Rechtsanwälte um eine No-tarstelle bemü[X.], die ihre Beurkundungserfahrungen lediglich im Rahmen von [X.] und [X.] gewonnen haben. Jedoch erfasst die [X.] auch die Fälle, in denen sich, wie hier, frühere Notare bewerben. [X.] Nr. 3 Buchst. d Satz 1 [X.] hat nicht nur [X.] und No-tariatsverwaltungen im Blick, sondern, wie sich aus dem Zusatz "o.ä." ergibt, auch sonstige Tätigkeiten, in denen [X.] anfallen, mithin auch Erfahrungen als Notar. In Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. e aa ist überdies aus-drücklich die - auch dem Antragsteller in erheblichem Umfang zugute gekom-mene - punktemäßige Berücksichtigung von Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar geregelt. Da Regelungsgegenstand der [X.] explizit auch die Be-werbung von (früheren) Notaren ist und für diese keine Ausnahme von den Nachweisanforderungen des Buchstaben d des Abschnitts [X.] Nr. 3 vorgese-[X.] ist, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts uneingeschränkt auch für diesen Personenkreis anwendbar. 14 - 9 - Dies ist jedenfalls bei (vormaligen) [X.] auch sachgerecht, da bei ihnen, anders als möglicherweise bei Notaren im Hauptberuf, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie in größerem Umfang Ur-kundsgeschäfte getätigt haben. 15 [X.] [X.] Herrmann
Doyé Eule Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.02.2009 - 2 Not 9/08 -

Meta

NotZ 5/09

11.08.2009

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2009, Az. NotZ 5/09 (REWIS RS 2009, 2166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2166

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