Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZR 233/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10469

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 233/09 Verkündet am: 13. Januar 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 27. November 2009 und das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 21. Juli 2009 aufge-hoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt einen Kfz-Ersatzteilhandel. Sie stand in Geschäfts-beziehung zu dem späteren Insolvenzschuldner. Sie lieferte an diesen Kfz-Ersatzteile und berechnete dafür im Juni 2008 insgesamt 1.500,13 •. Die Rechnungsbeträge zog sie aufgrund einer ihr vom späteren Schuldner erteilten Ermächtigung am 10. und 17. Juli 2008 ein. 1 Am 18. September 2008 wurde der Beklagte zum vorläufigen mitbestim-menden Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt. Noch vor Ablauf der Frist widersprach er gegenüber der Schuldnerbank den [X.] - 3 - tungsbuchungen. Diese schrieb die Geldbeträge dem [X.] wieder gut und gab die Lastschriften zurück. Am 24. Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. 3 Die Klägerin hält den Widerspruch für unberechtigt und hat den Beklag-ten als Insolvenzverwalter auf Zahlung von 1.500,13 • nebst Zinsen in [X.] genommen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen [X.] weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Masse zugebilligt und - sich der Rechtsprechung des X[X.] Zivilsenats des [X.] anschließend - ausgeführt: Die Ausübung des [X.] durch den Beklagten sei ebenso rechtsmissbräuchlich wie dies im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Schuldner außerhalb der Insolvenz gewesen wäre. Es sei nicht gerechtfertigt, das [X.] in der Insolvenz des Schuldners zu einem Instrument der [X.] umzufunktionieren. 6 - 4 - I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 7 1. Die Klägerin hat den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes und nicht persönlich verklagt. Das ergibt sich aus der Parteibezeichnung sowohl im [X.] wie auch in der [X.]. 8 2. Schadensersatzansprüche als Masseverbindlichkeiten bestehen schon deswegen nicht, weil die Voraussetzungen des § 55 [X.] nicht vorliegen. Da eine schädigende Handlung allenfalls durch den vorläufigen Verwalter er-folgt sein kann (unberechtigter Widerspruch gegen die Lastschrift - vgl. hierzu die vom [X.]. und X[X.] Zivilsenat entwickelten Grundsätze in den Urteilen vom 20. Juli 2010 - [X.] ZR 37/09, NJW 2010, 3517 und [X.] ZR 236/07, NJW 2010, 3510), kann eine Masseverbindlichkeit allein nach § 55 Abs. 2 [X.] begründet worden sein. § 55 Abs. 2 [X.] betrifft jedoch nur den vorläufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des [X.] übergegangen ist. Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt die Vorschrift nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt [X.] ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2009 - [X.] ZR 61/08, [X.], 475 Rn. 13 mwN; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 55 Rn. 29). Ein solcher vorläufiger Verwalter mit Verfügungsbefugnis war der Beklagte nicht. Auch hat ihm das Insolvenzgericht - bezogen auf den [X.] - keine Einzelermächtigung erteilt. 9 3. Ebenso wenig bestehen bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Masse. Gemäß § 55 Abs. 2 [X.] können schon aus den oben genannten 10 - 5 - Gründen etwaige Bereicherungsansprüche keine Masseverbindlichkeiten [X.]. Auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] begründet hier keine Masseverbindlichkei-ten. Nach dieser Vorschrift muss die Masse einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff BGB) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens [X.] haben. Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist. Bei Eröffnung des [X.] am 24. Oktober 2008 war die Erfüllung im Wege des [X.] bereits fehlgeschlagen; zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Masse ist es nach der Verfahrenseröffnung nicht gekommen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2009 aaO Rn. 12 mwN). II[X.] Das angefochtene Urteil kann deshalb kein Bestand haben. Es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis 11 - 6 - erfolgt und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die unschlüssige Klage war abzuweisen. Kayser [X.] [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 21.07.2009 - 11 C 123/09 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2009 - 1 S 97/09 -

Meta

IX ZR 233/09

13.01.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZR 233/09 (REWIS RS 2011, 10469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10469

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IX ZR 233/09

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