Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 1 StR 8/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1248

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Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wann das behauptete Hindernis, das der vollständigen Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entgegenstand, weggefallen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision hinsichtlich der Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision – wie hier – mit der Sach- und der Verfahrensrüge fristgemäß begründet worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Januar 2021 – 1 [X.] Rn. 14; vom 10. Juli 2012 – 1 StR 301/12 und vom 6. Mai 1997 – 4 [X.] Rn. 4). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Die nach dem Antrag des [X.] [X.], das [X.] habe einen in die Hauptverhandlung nicht eingeführten Brief der Geschädigten unter Verletzung des § 261 StPO im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet, wäre im Übrigen erfolglos.

Jäger   

  

Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. [X.] ist erkrankt und daher
gehindert zu unterschreiben.

  

   [X.]

  

  

Jäger

  

  

  

Leplow   

  

   Allgayer

  

Meta

1 StR 8/23

08.03.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Tübingen, 8. August 2022, Az: 8 KLs 47 Js 26374/18 jug (2)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 1 StR 8/23 (REWIS RS 2023, 1248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1248

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