Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wann das behauptete Hindernis, das der vollständigen Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entgegenstand, weggefallen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision hinsichtlich der Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision – wie hier – mit der Sach- und der Verfahrensrüge fristgemäß begründet worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Januar 2021 – 1 [X.] Rn. 14; vom 10. Juli 2012 – 1 StR 301/12 und vom 6. Mai 1997 – 4 [X.] Rn. 4). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Die nach dem Antrag des [X.] [X.], das [X.] habe einen in die Hauptverhandlung nicht eingeführten Brief der Geschädigten unter Verletzung des § 261 StPO im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet, wäre im Übrigen erfolglos.
Jäger |
|
Richterin am Bundesgerichtshof |
|
[X.] |
|
|
Jäger |
|
|
|
Leplow |
|
Allgayer |
|
Meta
08.03.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Tübingen, 8. August 2022, Az: 8 KLs 47 Js 26374/18 jug (2)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 1 StR 8/23 (REWIS RS 2023, 1248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1248
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 91/18 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen
1 StR 293/22 (Bundesgerichtshof)
1 StR 464/22 (Bundesgerichtshof)
Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Anspruch auf Übersendung der Verfahrensakten in Papierform
4 StR 209/20 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung einer Verfahrensrüge
2 StR 578/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.