Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 159/03vom18. März 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 18. März 2004beschlossen:Die Erinnerung des [X.]gegen die Kostenrechnung vom5. April 2003 wird zurückgewiesen.Gründe:Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung des weiterenBeteiligten vom 16. September 2003 ist unbegründet, weil der Erinnerungsfüh-rer - neben der Schuldnerin - Kostenschuldner der durch die unzulässigeRechtsbeschwerde ausgelösten Gebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5133, Anlage 1zu § 11 Abs. 1 GKG) ist.Dem Erinnerungsführer ist allerdings darin zuzustimmen, daß [X.] im Insolvenz- oder Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1und 3 [X.] grundsätzlich der jeweilige Antragsteller oder Schuldner ist. [X.] Vertreter, die wie der Geschäftsführer einer GmbH für den [X.], gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der persönlichen [X.] (vgl. Hartmann, [X.] 33. Aufl. § 49 GKG Rn. 3; [X.]/[X.], GKG 5. Aufl. § 50 Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist die [X.] jedoch nicht nur von der Schuldnerin, vertreten durch den [X.] -als deren gesetzlicher Vertreter, eingelegt und begründet worden. Sie ist viel-mehr ausdrücklich namens der Schuldnerin und namens des Geschäftsführers[X.] eingelegt worden. Damit hat der Erinnerungsführer [X.] im eigenen Namen erhoben. Daß die gegen ihn gerichtete Haftanord-nung, die Gegenstand seines Rechtsmittels war, im Zusammenhang mit seinerTätigkeit als Geschäftsführer der Schuldnerin steht, betrifft das [X.] den Beteiligten, ist jedoch kostenrechtlich ohne Bedeutung. Unterdiesen Umständen ist der Erinnerungsführer selbst Kostenschuldner [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG.Deshalb waren ihm auch durch Beschluß vom 23. Oktober 2003 - nebender Schuldnerin - die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen(§ 4 [X.] i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO). Hieraus folgt, daß der Erinnerungsführer fürdie Kosten zugleich als Entscheidungsschuldner im Sinne des § 54 Nr. 1 [X.].[X.][X.]Ganter[X.]Vill
Meta
18.03.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. IX ZB 159/03 (REWIS RS 2004, 4021)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4021
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 122/07 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 476/02 (Bundesgerichtshof)
IXa ZB 324/03 (Bundesgerichtshof)
Nichtanforderung einer Vollmacht beim Auftreten eines Rechtsanwalts keine unrichtige Sachbehandlung
IX ZB 159/03 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.