Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. 3 StR 417/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14932

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:080316B3STR417.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 417/15
vom
8. März 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.
5.

wegen
zu 1. -
3.: schwerer Freiheitsberaubung
u.a.

zu 4. -
5.: Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 8.
März 2016 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten [X.].

L.

und
[X.]

L.

wird das Urteil des [X.] vom 9.
Januar 2015, soweit es sie betrifft, im [X.] mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwie-sen.
2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.].

L.

und [X.]

L.

sowie die Revisionen der Ange-klagten M.

L.

, Y.

L.

und
A.

L.

werden verworfen.
Die Beschwerdeführer M.

L.

, Y.

L.

und A.

L.

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt schuldig gesprochen:
-
die Angeklagten M.

und Y.

L.

wegen "über eine Woche dauernder" Freiheitsberaubung in zwei Fällen, den Angeklagten
M.

L.

in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, die Angeklagte Y.

L.

in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung;
-
den Angeklagten A.

L.

wegen "über eine Woche dauern-der" Freiheitsberaubung und
-
die Angeklagten [X.].

und [X.]

L.

wegen Beihilfe zu "der über eine Woche dauernden"
Freiheitsberaubung, jeweils in Tateinheit mit vor-sätzlicher Körperverletzung.
Es hat wegen dieser Taten den Angeklagten M.

L.

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, die Angeklagte Y.

L.

zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A.

L.

zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Angeklagten [X.].

und [X.]

L.

zu [X.]n von vier ([X.].

) bzw. drei Wochen ([X.]

) verurteilt und jeweils wegen überlanger Ver-fahrensdauer eine Kompensationsentscheidung getroffen.
1
2
-
4
-

Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit
ihren Revisionen, die sämtlich jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind; die Angeklagten A.

L.

und [X.].

L.

beanstanden zudem das Verfahren.
Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.].

und [X.]

L.

haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich, ebenso wie die Revisionen der Angeklagten M.

, Y.

und
A.

L.

, als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].
1. Die Verfahrensvoraussetzungen sind
auch mit Blick auf die jeweils tateinheitlich zu der schweren
Freiheitsberaubung verwirklichte Körperverlet-zung gemäß §
223 Abs.
1 StGB gegeben. Allerdings hat
die Nebenklägerin die Frist des § 77b Abs.
1 Satz 1
StGB
versäumt, so dass ein wirksamer [X.] als Prozessvoraussetzung im Sinne des 230 Abs.
1 Satz
1 StGB nicht vor-liegt. Das Antragserfordernis ist hier indes entfallen, weil die Staatsanwaltschaft schon bei der Anklageerhebung die Strafverfolgung wegen des besonderen öffentlichen Interesses daran für geboten gehalten hat

230 Abs.
1 Satz
1 Alternative 2 StGB). Zwar hat sie am Ende des Anklagesatzes ausdrücklich nur das "öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" bejaht, nicht aber das "be-sondere öffentliche Interesse";
dabei handelt es sich jedoch offenbar um ein bloßes Schreibversehen. Das ergibt sich aus Folgendem:
In der Anklageschrift sind die den Angeklagten zur
Last gelegten Hand-lungen zum Nachteil der Nebenklägerin jeweils als einfache Körperverletzung gemäß §
223 Abs.
1 StGB gewertet. Darin, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf einen
dem Antragserfordernis unterliegenden
Vorwurf
erstreckt, liegt -
wenn keine Besonderheiten hinzutreten -
regelmäßig die konkludente 3
4
5
6
-
5
-
Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juli 2013 -
4 [X.], [X.], 349 mwN). Zwar könnte
hier gegen eine solche Auslegung sprechen, dass die Staatsan-waltschaft ausdrücklich das
"öffentliche Interesse"
an der Strafverfolgung be-jaht
hat.
Mit Blick auf die
gegebene Verfahrenslage ist die Erklärung
des
"öf-fentlichen
Interesses
an der Strafverfolgung" dennoch
dahin zu verstehen, dass damit das "besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" im Sinne von § 230 Abs.
1 Satz
1 StGB gemeint, nicht aber die Bejahung des öffentli-chen Interesses an der öffentlichen Klage im Sinne von § 376 [X.] beabsich-tigt war. Nach dieser Vorschrift wird bei [X.] im Sinne von § 374 [X.], zu denen nach §
374 Abs.
1 Nr.
4 [X.] auch die einfache Körperverlet-zung gemäß § 223 StGB zählt, die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Treffen allerdings -
wie hier die jeweilige Körperverletzung mit der (qualifizierten) Freiheitsberaubung -
ein Privatklage-
und ein Offizialdelikt dergestalt zusammen, dass es sich um eine prozessuale Tat im Sinne von §
264 Abs.
1 [X.] handelt, so muss das Verfahren einheitlich geführt werden; das Offizialverfahren, in dem das [X.] ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse mitzuverfolgen ist, hat Vorrang ([X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., §
376 Rn.
9 f.). Angesichts dessen hätte eine Bejahung des "öffentlichen Interesses" im Sinne von § 376 [X.] keinen Sinn ergeben, weil die Staatsanwaltschaft ohnehin die öffentliche Klage zu führen hatte; hingegen war die Bejahung des "besonderen öffentli-chen Interesses" nach §
230 Abs.
1 Satz
1 Alternative 2
StGB prozessual ge-boten, weil dadurch die Voraussetzung für die Strafverfolgung -
unabhängig von dem (ohnehin verfristeten) Strafantrag -
auch wegen der [X.] geschaffen wurde. Für dieses Ergebnis spricht zudem der Wort-laut der Erklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie das öffentliche Interesse -
6
-
"an der Strafverfolgung" -
wie in § 230 Abs.
1 Satz
1 StGB gefordert -
bejahte, nicht aber das für § 376 [X.] erforderliche an der "öffentlichen Klage".

2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten A.

und [X.].

L.

haben aus den in den [X.] des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend zu der Antragsschrift betreffend den Ange-klagten [X.].

L.

bemerkt der Senat:
Die Rüge, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von §
258 Abs.
2 Halbsatz
2 [X.] beanstandet, weil ihm das letzte Wort nicht gewährt worden sei, ist unbegründet, weil kein [X.] vorliegt. Das berichtigte [X.] der Hauptverhandlung beweist, dass der Angeklagte [X.].

L.

-
wie alle anderen Angeklagten auch -
das letzte Wort hatte.
Entgegen der Auffassung des Revisionsführers in seiner [X.] ist das berichtigte Protokoll auch allein maßgeblich; der Vorsitzende der [X.] hat das [X.] ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des [X.] Bundesge-richtshofs vom 23.
April 2007 ([X.], [X.]St 51, 298, 315 ff.) entwickelten Anforderungen durchgeführt. Insbesondere hat er dem Beschwerdeführer die Absicht der Berichtigung zusammen mit den dienstlichen Erklärungen der
Urkundspersonen mitgeteilt und ihm innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör gewährt. Der Vorsitzende hat dieses inhaltlich den genannten [X.] entsprechende Schreiben im Übrigen -
entgegen dem unzutreffenden Vorbringen des [X.] -
nicht nur diesem und dem Angeklagten [X.].

L.

übermittelt, sondern -
mit Gelegenheit zur Stellungnahme -
auch allen anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt, insbesondere dem [X.] des Beschwerdeführers, der sich dazu indes nicht geäußert 7
8
9
-
7
-
hat. Es kann mithin keine Rede davon sein, "dass die einzige Person in der Sphäre des Angeklagten, die überhaupt substantiiert hätte widersprechen [X.] -
nämlich der Instanzverteidiger -
(sehenden Auges!) übergangen worden" sei; das Gegenteil davon ist richtig.
3. Die auf die erhobenen Sachrügen veranlasste umfassende [X.] des Urteils hat zu den jeweiligen Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. In Ergänzung der [X.] des [X.] bemerkt der
Senat:
Soweit die Angeklagte Y.

L.

geltend macht, sie habe während der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Nebenklägerin in der Woh-nung des Angeklagten M.

L.

jedenfalls in den Zeiträumen keine Tatherrschaft besessen, in denen sie die Wohnung nicht aufsuchte, ent-fernt sie sich von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-richts, aus denen sich ergibt, dass die Angeklagten Y.

und M.

L.

aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses arbeitsteilig vorgingen und der Angeklagten Y.

L.

, die über einen eigenen Schlüssel zu der Wohnung verfügte, eine gewichtige Rolle zukam, weil sie die Nebenklä-gerin mit Lebensmitteln versorgte und sie während der notwendigen [X.] "eskortierte".
Die (auch) von dieser Angeklagten vertretene Rechtsauffassung, die An-nahme einer schweren
Freiheitsberaubung scheitere hier daran, dass der An-geklagte M.

L.

den Schlüssel von innen an
der Wohnungstür habe stecken lassen, wenn er sich dort aufgehalten habe, übergeht die von der [X.] zutreffend referierte Rechtsprechung des [X.], nach der eine Einsperrung im Sinne von § 239 Abs.
1 StGB nicht unüberwind-lich sein muss. Es genügt, dass die Benutzung der zum regelmäßigen Ausgang 10
11
12
-
8
-
bestimmten Vorrichtungen für den Zurückgehaltenen ausgeschlossen [X.]. Dazu kann es ausreichen, dass eine unüberwindliche psychische Schranke vor einer Flucht besteht, etwa aus Angst vor weiteren Sanktionen oder Gewalthandlungen des Einsperrenden ([X.], Beschluss vom 8.
März 2001 -
1
StR 590/00, [X.], 420 mwN). So verhielt es sich hier.
Soweit die Angeklagten Y.

und [X.].

L.

die Beweiswür-digung angreifen, gilt Folgendes:
Für den von der Angeklagten Y.

L.

geltend gemachten "Denkfehler" ist nichts ersichtlich: Das [X.] hat nicht angenommen, die Absichten und Motive für die beiden Freiheitsberaubungen müssten "zwingend" identisch sein, sondern lediglich aus den äußeren Umständen und dem als [X.] erachteten Verhalten der Angeklagten den möglichen -
wenn nicht gar naheliegenden -
Schluss gezogen, es sei den Angeklagten nicht darauf ange-kommen, sich im Rahmen einer allgemeinen Familienfürsorge um die Neben-klägerin zu kümmern. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Auch das Rechtsmittel des Angeklagten [X.].

L.

zeigt [X.] Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht auf, insbesondere liegt die behauptete [X.] nicht vor. Entgegen dem [X.] lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der psychiatrische Sachverständige von einer anderen [X.] Störung als einer Psychose ausgegangen sei, die zu Halluzinationen geführt haben könnte. Dementsprechend gelangt die Revision unter Heranzie-hung urteilsfremden Vorbringens zu einer abweichenden -
eigenen -
Beurtei-lung des Beweisergebnisses; damit kann sie im Revisionsverfahren keinen [X.] haben.
13
14
15
-
9
-
4. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Angeklagten M.

L.

, Y.

L.

und A.

L.

weist ebenfalls kei-nen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Insbesondere ist es entgegen der von der Revision des Angeklagten M.

L.

vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden, dass für diese drei Angeklagten -
unabhängig von der konkreten Strafhöhe -
die gleiche Kompensationsentscheidung dahin getroffen wurde, dass von der jeweils verhängten Freiheitsstrafe zwei Monate als voll-streckt gelten. Denn bei dem Ausspruch über eine Kompensation für eine über-lange Verfahrensdauer handelt es sich gerade nicht um eine in Relation zur Strafhöhe stehende Entscheidung; nach dem aufgrund der Rechtsprechung des [X.] anzuwendenden "Vollstreckungsmodell" ist der Aus-gleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Unrechts, der Schuld und der Strafhöhe zu trennen
([X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008 -
GSSt 1/07, [X.]St 52, 124, 138).
5. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Angeklagten [X.]

L.

und [X.].

L.

kann hingegen keinen Bestand haben.
Das [X.] hat gegen die zur Tatzeit 18 ([X.].

L.

) und 19 bzw. 20 ([X.]

L.

) Jahre alten Angeklagten, die im Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits 24 und 26 Jahre alt waren, [X.] gemäß §
16 Abs.
4 [X.] verhängt und dazu ausgeführt, es lägen zwar die Voraussetzungen der Jugendstrafe gemäß §
17 Abs.
2 [X.] bei den Angeklagten nicht (mehr) vor, mildere Mittel als die Verhängung eines [X.]s seien indes nicht [X.], ausreichend auf die beiden heranwachsenden Angeklagten erzieherisch einzuwirken, denen das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und die Einsicht zu vermitteln sei, dass sie für ihr Verhalten einzustehen hätten. Diese erzieheri-schen Ziele seien trotz des fortgeschrittenen
Lebensalters der Angeklagten mit 16
17
18
-
10
-
dem [X.] erreichbar, mit dem sie zu einem selbständigen und eigen-verantwortlichen Handeln anzuhalten seien; auch die Länge des Arrests hat die [X.] im Wesentlichen mit dem "erheblichen Erziehungsbedarf" der [X.] begründet.
Damit hat die [X.] nicht bedacht, dass dem Erziehungsge-danken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat der zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten schon nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ein allenfalls geringes Gewicht zukommt ([X.], [X.] vom 20.
August 2015 -
3 [X.], juris Rn.
5 mwN). Dies ist rechts-fehlerhaft und bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Ob darüber hinaus Anlass bestehen könnte, die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der [X.] nicht mehr nur von geringem Gewicht sein kann,
sondern insgesamt kein [X.] Strafzumessungskriterium mehr ist (vgl. [X.] aaO), bedarf deshalb hier (erneut) keiner Entscheidung.
Das [X.] hat zudem nicht in den Blick genommen, dass es durch die Verhängung des [X.]s gegen die im Tatzeitpunkt [X.] auf eine Freiheitsentziehung erkannt hat, hinsichtlich derer eine Ausset-zung der Vollstreckung zur Bewährung nicht vorgesehen ist. Auch dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil eine solche Rechtsfolge gegenüber einem Er-wachsenen allenfalls nach Maßgabe des
§ 47 Abs.
1 StGB
und
bei Fehlen ei-ner günstigen Sozialprognose im Sinne von §
56 Abs.
1 StGB möglich wäre, das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei den im Urteilszeitpunkt erwachse-19
20
-
11
-
nen Angeklagten indes von der [X.] nicht geprüft worden ist. Die Angeklagten sind deshalb im Ergebnis durch die Anwendung des Jugendstraf-rechts und die Heranziehung des für sie allenfalls in geringem Maße bedeut-samen [X.]ns beschwert.
Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige [X.] zu ermöglichen, hat der Senat auch die Kompensationsentschei-dung aufgehoben, die im Übrigen Bedenken begegnete (vgl. [X.], [X.] vom 8.
Dezember 2011 -
III-3 RVs 102/11, juris Rn. 6 ff.). Bei der [X.] einer angemessen Sanktion wird das neue Tatgericht zudem in be-sonderem Maße das Verbot der "refomatio in peius" gemäß § 358 Abs. 2 [X.] zu beachten haben (vgl. dazu [X.], [X.], 18.
Aufl., § 55 Rn.
73 ff.).
Becker Schäfer Gericke

Ri'in[X.] [X.] befindet Tiemann

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker
21

Meta

3 StR 417/15

08.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. 3 StR 417/15 (REWIS RS 2016, 14932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14932

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 417/15

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