Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2010, Az. AnwZ (B) 24/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 2324

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[X.][X.] ([X.]) 24/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 18. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 30. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1968 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 24. August 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens einer [X.]erufshaftpflichtversi-cherung widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] - 3 - gerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO lag im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen. 2 Gemäß § 51 [X.]RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine [X.]erufshaft-pflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner [X.]erufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten [X.] zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes einge-reichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den übrigen in § 51 [X.]RAO aufgeführten Voraussetzungen entsprechen. 3 Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch im Zeitpunkt der Entscheidung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Seine [X.]erufshaftpflichtversicherung bei der [X.] endete am 21. Juli 2009, Versicherungsschutz bestand bereits seit dem 10. Oktober 2008 nicht mehr. Der Antragsteller hat weder belegt, dass das Versicherungsverhält-nis bei der [X.] weiter bestehe, noch hat er ein Versiche-rungsverhältnis bei einer anderen Versicherung nachgewiesen. 4 - 4 - Nachdem beide [X.]eteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden. 5 [X.] [X.] [X.] Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 42/09 ([X.]) -

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AnwZ (B) 24/10

18.10.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2010, Az. AnwZ (B) 24/10 (REWIS RS 2010, 2324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2324

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