Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. 2 StR 296/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3904

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 296/11
vom
17.
August 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Urkundenfälschung u. a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17.
August 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22.
Februar 2011 wird
a)
die Verurteilung im Fall
II.3
wegen [X.] von
falschen amtlichen Ausweisen
aufgehoben;
b)
der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Ange-klagte unter Freisprechung im Übrigen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist,
c)
der Strafausspruch im Fall [X.] und im [X.] aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaub-nis, Urkundenfälschung und [X.] von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11
Monaten verurteilt und im Übrigen [X.]. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1.
Die Verurteilung wegen [X.] eines falschen amtlichen Aus-weises gemäß §
276 Abs. 1 Nr.
2 StGB in Fall
[X.] hält rechtli-chen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte den gefälschten
französi-schen Reisepass im Fall
II.2 bei der dortigen Verkehrskontrolle am 7.
Juni 2009 vorgezeigt und damit eine -
bisher nicht abgeurteilte
-
Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer unechten Urkunde gemäß §
267 Abs.
1 StGB begangen. Hinter dieser Straftat aber tritt §
276 Abs.
1 Nr.
2 StGB, der durch die weitere Verwahrung des Ausweises in der Wohnung des Angeklagten erfüllt ist, im We-ge der [X.] zurück (vgl. Fischer, StGB, 58.
Aufl. §
276 Rn.
8). Dies hat den
Wegfall der Verurteilung im Fall
II.3 zur Folge und führt zur Ergän-zung des Schuldspruchs im Fall
II.2, in dem eine Verurteilung wegen Urkunden-fälschung in zwei tateinheitlichen Fällen zu erfolgen hat. §
265 StPO steht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall des Straf-ausspruchs im Fall
II.3 nach sich und führt auch -
ungeachtet des Umstands, dass auch bei den verbleibenden Einzelstrafen von sechs und zehn Monaten die denkbar niedrigste Gesamtstrafe 11
Monate
Freiheitsstrafe beträgt, auf die erkannt ist
-
zur Aufhebung des [X.]s. Denn die Kammer 1
2
3
-
4
-
hat fehlerhaft der erledigten Verurteilung des [X.] vom 8.
Oktober 2008 in der Fassung des Berufungsurteils des [X.]s [X.] vom 2.
Februar 2009 Zäsurwirkung beigelegt und die danach erfolgte [X.] des Amtsgerichts [X.] vom 16.
Juli 2009 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung wegen einer am 30.
Januar 2009 begangenen Tat bei ihrer Gesamtstrafenbildung
nicht einbezogen. Einer erledigten Verurteilung aber kommt in keinem Fall eine Zäsurwirkung zu
(vgl. Fischer aaO, §
55 Rn.
10).
Dies gilt auch dann, wenn es fehlerhaft unterlassen worden ist, eine Strafe in eine solche
Verurteilung einzubeziehen,
und diese noch nicht erledigt ist. Das [X.] wird deshalb die Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts [X.] vom 16.
Juli 2009 bei der Gesamtstrafenbildung einzubeziehen und neu über die Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden haben.

Fischer

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

Meta

2 StR 296/11

17.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. 2 StR 296/11 (REWIS RS 2011, 3904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3904

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