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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR
112/13
Verkündet am:
15. September 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle
in der Patentni[X.]htigkeitssa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Teilreflektierende Folie
EPÜ Art. 87 Abs. 1
Die Priorität einer Voranmeldung, die eine Berei[X.]hsangabe enthält, kann [X.] dann wirksam in Anspru[X.]h genommen werden, wenn der in der [X.] beanspru[X.]hte, innerhalb dieses Berei[X.]hs liegende einzelne Wert oder Teilberei[X.]h in
der Voranmeldung als mögli[X.]he Ausführungsform der Erfindung offenbart ist.
[X.], Urteil vom 15. September 2015 -
X [X.] -
Bundespatentgeri[X.]ht
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 15.
September 2015 dur[X.]h
den Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof. Dr.
MeierBe[X.]k, [X.], Dr.
Ba[X.]her und Dr.
Dei[X.]hfuß sowie die Ri[X.]hterin Dr.
Kober-Dehm
für
Re[X.]ht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des 4.
Senats ([X.]) des [X.] vom 1.
August 2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Re[X.]htsstreits.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 799
436 (Streitpatents), das am 31.
August 1996 unter Inanspru[X.]hnahme der Priorität des [X.] Ge-brau[X.]hsmusters 295
15
073 ([X.]) angemeldet worden ist. Na[X.]h Abs[X.]hluss eines [X.] lautet Patentanspru[X.]h
1, dem zwölf weitere Ansprü[X.]he unmittelbar oder mittelbar na[X.]hgeordnet sind, wie folgt:
"Verwendung eines [X.] (12), einer reflektierenden Flä[X.]he (18) und einer glatten transparenten und teilreflektierenden Folie (20) zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne (28) oder derglei[X.]hen, wobei die reflektierende Flä[X.]he (18) auf dem Boden (30) der Bühne (28) in deren mittlerem Berei[X.]h angeordnet ist und die Folie 1
-
3
-
(20) zwis[X.]hen dem Boden (30) und der De[X.]ke (32) der Bühne (28) über deren gesamte Breite derart verläuft, dass ihr unteres Ende an einer Stelle zwis[X.]hen der reflektierenden Flä[X.]he (18) und dem Hintergrund der Bühne (28) und ihr oberes Ende an der De[X.]ke (32) an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist, und der Bildprojektor (12) an der De[X.]ke (32) vor dem dort gehaltenen oberen
Ende der Folie (20) angeordnet und auf die reflektierende Flä[X.]he (18) geri[X.]htet ist, so dass das vom Bildprojektor (12) projizierte Li[X.]ht zuerst von der reflektierenden Flä[X.]he (18) teilweise reflektiert wird, so dass aus dem reflektierten Li[X.]ht ein virtuelles Bild (26) im Hintergrund der Bühne (28) entsteht, wobei die Folie (20) eine Flä[X.]he von mindestens 3 mal 4
m aufweist und unter Zugspannung steht."
Die Klägerin ma[X.]ht mit ihrer Ni[X.]htigkeitsklage geltend, der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 beruhe auf
einer unzulässigen Erweiterung
und sei ni[X.]ht patentfähig. Als Stand der Te[X.]hnik sei au[X.]h [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, da das Streitpatent das Prioritätsre[X.]ht der [X.] zugrundeliegenden Anmeldung ni[X.]ht wirksam in Anspru[X.]h nehme. Der Beklagte hat das Streitpatent in der Fassung, die es im Einspru[X.]hsverfahren erhalten hat,
und hilfsweise mit zwei geänderten [X.] verteidigt.
Das Patentgeri[X.]ht hat das Streitpatent für ni[X.]htig erklärt.
Hiergegen ri[X.]h-tet si[X.]h die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Klage [X.].
Ents[X.]heidungsgründe:
I. 1.
Das Streitpatent betrifft die Verwendung eines [X.], einer reflektierenden Flä[X.]he und einer glatten, transparenten und teilreflektierenden Folie zur Wiedergabe von Bildern im Hintergrund einer Bühne. Na[X.]h der [X.] war es bekannt, feststehende oder si[X.]h bewe-gende Bilder in der Form vorzuführen, dass der Vortragende außerhalb des Li[X.]htkegels zwis[X.]hen Projektor und Leinwand steht und die Bilder kommentiert. 2
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4
-
Trete der Vortragende bei einer sol[X.]hen Anordnung in den Li[X.]htkegel, führe dies dazu, dass das Bild für die Zus[X.]hauer dur[X.]h den von ihm geworfenen S[X.]hatten teilweise verde[X.]kt und damit ni[X.]ht zu sehen sei. Zur Erläuterung des wiedergegebenen Bildes müsse er deshalb außerhalb des Li[X.]htkegels bleiben und si[X.]h eines Zeigesto[X.]ks oder einer Lampe mit s[X.]harf gebündeltem Strahl bedienen. Unter bestimmten Umständen sei es wüns[X.]henswert, dass der [X.] die Mögli[X.]hkeit habe, in das Bild hineinzutreten, ohne dessen Wieder-gabe zu stören.
Das te[X.]hnis[X.]he Problem besteht vor diesem Hintergrund darin, die für eine Bild-
oder Filmprojektion erforderli[X.]hen Vorri[X.]htungen so zu verwenden, dass dies ermögli[X.]ht wird.
2.
Zur Lösung dieses Problems s[X.]hlägt das Streitpatent die
Verwendung eines [X.] vor, deren Merkmale si[X.]h wie folgt gliedern lassen (abwei[X.]hende Gliederungspunkte des Patentgeri[X.]hts in e[X.]kigen Klammern):
1.
Verwendung eines [X.], einer reflektierenden Flä[X.]he und einer Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne oder derglei[X.]hen.
[[X.] teilweise]
2.
Die reflektierende Flä[X.]he ist auf dem Boden der Bühne in deren mittlerem Berei[X.]h angeordnet. [M2]
3.
Die Folie
a)
ist glatt, [[X.] teilweise]
b)
transparent, [[X.] teilweise]
[X.])
und teilreflektierend; [[X.] teilweise]
d)
sie verläuft zwis[X.]hen dem Boden und der De[X.]ke der Bühne über deren gesamte Breite derart, dass ihr unteres Ende an einer Stelle zwis[X.]hen der reflektierenden Flä[X.]he und dem Hintergrund der Bühne und ihr oberes Ende an der De[X.]ke
an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist;
[M3, [X.], M3b]
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5
-
e)
sie weist eine Flä[X.]he von mindestens 3
m mal 4
m auf;
[M5]
f)
sie steht unter Zugspannung. [M5a]
4.
Der Bildprojektor
a)
ist an der De[X.]ke vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie angeordnet, [[X.], [X.]a]
b)
ist auf die reflektierende Flä[X.]he geri[X.]htet, so dass das von ihm projizierte Li[X.]ht zuerst von der reflektierenden Flä[X.]he teilweise reflektiert wird, so dass aus dem reflektierten Li[X.]ht ein virtuelles Bild im Hintergrund der Bühne entsteht. [[X.]b, [X.][X.],
[X.]d]
Dur[X.]h eine sol[X.]he Anordnung wird das Li[X.]ht vom Bildprojektor auf die re-flektierende Flä[X.]he geworfen und spiegelt si[X.]h dann in der Folie derart, dass es
für den Zus[X.]hauer auf dem Hintergrund der Bühne ers[X.]heint. Steht der [X.] hinter der reflektierenden Flä[X.]he
und der Folie
und damit außerhalb des Li[X.]htkegels, wird die Bilddarstellung ni[X.]ht gestört. Zuglei[X.]h ist es ihm mögli[X.]h, ohne Hilfsmittel auf Einzelheiten des wiedergegebenen Bildes hinzuweisen oder
etwa dadur[X.]h, dass
er si[X.]h mit den Bildern bewegt
besondere Effekte zu [X.]. Die na[X.]hstehend wiedergegebenen
Figuren
2 und 4 der [X.] zeigen eine s[X.]hematis[X.]he Seitenansi[X.]ht einer sol[X.]hen
Anordnung und eine Ansi[X.]ht aus der Perspektive des Zus[X.]hauers.
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6
-
3.
Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:
a)
Die in Merkmal 1 bes[X.]hriebenen [X.] sollen zur
Darstellung von Bildern im Hintergrund einer Bühne oder derglei[X.]hen verwen-det werden. Sie können also auf einer ohnehin in einer Stadthalle,
einer Aula usw. vorhandenen Bühne, die si[X.]h etwa dur[X.]h ein Podest gegenüber dem [X.] abgrenzt, eingesetzt werden. Mit der Wendung "oder derglei[X.]hen"
werden
au[X.]h Verwendungen einbezogen, bei denen ein bestimmter Berei[X.]h, etwa eine bestimmte Flä[X.]he
einer Halle, nur dur[X.]h die Anordnung der in [X.] 1 aufgeführten [X.], insbesondere dur[X.]h die Folie, als ein Berei[X.]h ausgewiesen wird, der der Darstellung von Bildern dient,
und damit als Bühne fungiert.
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7
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b)
Na[X.]h Merkmal 2 ist die reflektierende Flä[X.]he auf dem Boden der Bühne in deren mittlerem Berei[X.]h angeordnet. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] im Anspru[X.]h genannten [X.] insgesamt und des vorgesehenen Li[X.]htgangs ist dies einmal dahin zu verstehen, dass die reflektie-rende
Flä[X.]he ni[X.]ht im hinteren Berei[X.]h der Bühne angeordnet ist. Dort soll vielmehr na[X.]h Merkmal 4b das virtuelle Bild entstehen. Zudem ergibt si[X.]h aus Merkmal 3d, dass das untere Ende der Folie vom Zus[X.]hauerraum aus gesehen hinter der reflektierenden
Flä[X.]he angeordnet ist. Dies bedeutet, dass si[X.]h ein Teil des [X.] hinter der reflektierenden Flä[X.]he befindet. Dem [X.] ist zum anderen zu entnehmen, dass si[X.]h die reflektierende Flä[X.]he ni[X.]ht ganz vorne auf dem Bühnenboden befindet, was si[X.]h daraus erklärt, dass diese Flä[X.]he das Li[X.]ht reflektieren soll, das
von dem weiter vorne angeordneten Bild-projektor ausgestrahlt wird.
[X.])
Unter einem Bildprojektor ist eine Vorri[X.]htung zu verstehen, die eine Li[X.]htquelle und optis[X.]he Elemente wie Linsen, Prismen oder [X.]
umfasst, die es ermögli[X.]hen, das Li[X.]ht
na[X.]h außen zu leiten, um ein Bild zu projizieren.
Na[X.]h Merkmal 4a ist der Bildprojektor an der De[X.]ke vor dem dort gehal-tenen oberen Ende der Folie angeordnet. Soweit es im Patentanspru[X.]h weiter heißt, dass der Projektor an der De[X.]ke an einer
im Verhältnis zum unteren Ende der Folie
weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist, kommt dem kein ei-genständiger sa[X.]hli[X.]her Gehalt zu. Die Patents[X.]hrift befasst si[X.]h ledigli[X.]h [X.], in wel[X.]hem Berei[X.]h der De[X.]ke der Bildprojektor angeordnet ist, enthält aber keinerlei Angaben dazu, auf wel[X.]he Weise er dort befestigt ist bzw. gehalten wird.
Merkmal 4a ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass der Bildprojektor insgesamt
vor dem oberen Ende der Folie angeordnet sein
muss. Der Fa[X.]hmann, der maß-gebli[X.]h auf die Funktion des [X.] abstellt, versteht dieses Merkmal vielmehr dahin, dass der Berei[X.]h des Projektors, der das austretende Li[X.]ht auf die reflektierende Flä[X.]he ri[X.]htet, vor dem oberen Ende der Folie angeordnet ist, 10
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und erkennt, dass es ni[X.]ht darauf ankommt, ob weitere Teile des Projektors, etwa das Gehäuse der Li[X.]htquelle, vor, über oder hinter dem oberen Ende der Folie angeordnet sind. In diesem Verständnis sieht si[X.]h
der Fa[X.]hmann
dur[X.]h die Figuren 1 bis 3
und 5 der Streitpatents[X.]hrift bestätigt, die jeweils zeigen, dass zwar der [X.]
als Teil des [X.]
vor dem oberen Ende der Folie angeordnet ist, das Gehäuse
des Li[X.]htverstärkers si[X.]h dagegen teil-weise darüber bzw. sogar dahinter befindet.
Dementspre[X.]hend ist Merkmal 4b, wona[X.]h der Bildprojektor auf die re-flektierende Flä[X.]he geri[X.]htet ist, aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht dahin zu verstehen, dass der Teil des [X.], aus wel[X.]hem das Li[X.]ht austritt, auf diese
Flä[X.]he
geri[X.]htet ist. Dabei kann es si[X.]h au[X.]h
wie
beispielhaft
in Figur 1 gezeigt -
um einen vor dem Li[X.]htverstärker angeordneten [X.] handeln, der das von der Li[X.]htquelle ausgehende Li[X.]ht umlenkt. Absatz 11 der Bes[X.]hreibung steht die-sem Verständnis des Merkmals 4b ni[X.]ht entgegen.
Dort ist zwar davon die Re-de, dass der Li[X.]htverstärker horizontal ausgeri[X.]htet sei und in Ri[X.]htung des [X.]s strahle. [X.] es hierbei, könnte jedo[X.]h, wie für den Fa[X.]hmann ohne weiteres zu erkennen ist, der für die angestrebte Erzeugung eines virtuel-len Bildes im Bühnenhintergrund erforderli[X.]he Li[X.]htgang ni[X.]ht errei[X.]ht werden. Das in Ri[X.]htung des Zus[X.]hauerraums strahlende Li[X.]ht muss daher
wie etwa in Figur
1 gezeigt
dur[X.]h einen [X.] oder derglei[X.]hen zur reflektierenden Flä-[X.]he umgelenkt werden. Soweit dies in Absatz 11 nur als "weitere Ausgestal-tung"
bezei[X.]hnet wird, handelt es si[X.]h ersi[X.]htli[X.]h um eine ungenaue [X.]. Für den Fa[X.]hmann ist ni[X.]ht zweifelhaft, dass die Umlenkung des Li[X.]ht-strahls bei einer sol[X.]hen Anordnung des Li[X.]htverstärkers ni[X.]ht optional, son-dern stets erforderli[X.]h ist.
d)
Merkmal 3[X.], wona[X.]h die Folie teilreflektierend ist, kann
anders als die Klägerin
meint
ni[X.]ht entnommen werden, dass es si[X.]h hierbei um eine in-härente Eigens[X.]haft der Folie handeln muss. Für die Errei[X.]hung des mit der te[X.]hnis[X.]hen Lehre verfolgten Ziels kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Folie als 14
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-
9
-
sol[X.]he
unter allen denkbaren Einsatzbedingungen
teilreflektierend ist. Maß-gebli[X.]h ist ledigli[X.]h, ob sie in der konkreten Anordnung, in der sie zum Einsatz kommt, teilreflektierende Eigens[X.]haften hat. Dieses Verständnis wird au[X.]h dur[X.]h Absatz
12 der Bes[X.]hreibung nahegelegt, wo die teilreflektierende Eigen-s[X.]haft der Folie im Zusammenhang mit der konkreten Anordnung gemäß Merkmalen 3d und 3f bes[X.]hrieben wird.
e)
Merkmal 3e, wona[X.]h die Folie eine Flä[X.]he von mindestens 3
m mal 4
m aufweist, legt eine Mindestgröße fest, die für den Anwendungsberei[X.]h [X.] ist, der na[X.]h der Bes[X.]hreibung des Streitpatents im Vordergrund steht, nämli[X.]h die Vorführung von
Dias oder Filmen vor mehreren Zus[X.]hauern unter Mitwirkung eines Vortragenden, wie sie beispielhaft in Figuren 2 und 4 gezeigt wird und bei der neben dem auf der Bühne stehenden Vortragenden Raum für die Darstellung eines zu erläuternden [X.] ist.
II.
Das Patentgeri[X.]ht ([X.], 500 = [X.] 2013, 455) hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
Das Streitpatent sei in der erteilten Fassung für ni[X.]htig zu erklären, weil der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 über den Inhalt der ursprüngli[X.]hen [X.] hinausgehe. In den ursprüngli[X.]hen Anmeldeunterlagen (WO
97/11405 =
[X.]) sei hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] ledigli[X.]h angegeben, dass diese
30% bis 50%, vorzugsweise 30% des auf sie treffenden Li[X.]hts re-flektieren solle. Der Fa[X.]hmann, ein berufserfahrener Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hul-Ingenieur der Fa[X.]hri[X.]htung Elektrote[X.]hnik oder Optik mit Erfahrungen im Berei[X.]h der Theater-
und Veranstaltungste[X.]hnik werde den [X.] der Anmel-dung hierauf bes[X.]hränkt sehen. Merkmal
[X.] (hier:
Merkmal
3[X.]) wona[X.]h die Folie teilreflektierend ist, stelle damit eine Verallgemeinerung dar, die in den ursprüngli[X.]hen Anmeldeunterlagen ni[X.]ht offenbart sei. In diesem Zusammen-hang sei au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass teilreflektierende Folien zum Anmelde-zeitpunkt ni[X.]ht übli[X.]h gewesen seien, so dass für den Fa[X.]hmann, der die te[X.]h-nis[X.]he Lehre realisieren sollte, eine Berei[X.]hsangabe als Voraussetzung für eine 16
17
18
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10
-
erfolgrei[X.]he Ausführung der Lehre wi[X.]htig gewesen sei. Er habe diese Angabe daher ni[X.]ht so verstanden, dass sie nur ein Ausführungsbeispiel darstelle.
Das Streitpatent könne au[X.]h na[X.]h Maßgabe des Hilfsantrags
I
keinen Bestand haben, weil Patentanspru[X.]h
1 au[X.]h in dieser Fassung auf unzulässiger Erweiterung beruhe.
In der Fassung von Patentanspru[X.]h
1 na[X.]h Hilfsantrag
II
sei die unzuläs-sige Erweiterung dur[X.]h Aufnahme des zusätzli[X.]hen Merkmals, wona[X.]h die Folie 30% bis 50% des auf sie treffenden Li[X.]hts reflektiert,
beseitigt. Au[X.]h in dieser Fassung könne der Beklagte die Priorität der [X.] ni[X.]ht wirksam in
Anspru[X.]h nehmen. Merkmal
5 (hier:
Merkmal
3e) wona[X.]h die Folie eine Flä[X.]he von [X.] 3
m mal 4
m aufweise, sei in [X.] ni[X.]ht offenbart. Diese S[X.]hrift enthalte
keine Angaben oder Figuren, aus
denen die in Merkmal
5 konkret beanspru[X.]hte Flä[X.]henangabe unmittelbar und eindeutig entnommen werden könnten. Damit gelte für das Streitpatent der Zeitrang des [X.] vom 31.
August 1996. Zuglei[X.]h sei das
vor diesem Tag veröffentli[X.]hte
Dokument [X.]
als Stand der Te[X.]hnik zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Der Versu[X.]h des Beklagten, dur[X.]h einen soge-nannten Prioritätsdis[X.]laimer zu errei[X.]hen, dass die Priorität für alle anderen Merkmale außer Merkmal
5 in Anspru[X.]h genommen werden könne, sei ni[X.]ht zulässig.
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1
in der Fassung von Hilfsantrag
II
sei
dana[X.]h zwar neu, aber dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik nahegelegt. [X.] offen-bare sämtli[X.]he Merkmale außer Merkmal
5. Da [X.] bes[X.]hreibe, dass die Folie zwis[X.]hen dem Boden und der De[X.]ke der Bühne über deren gesamte Breite ver-laufen solle, sei es für den Fa[X.]hmann aufgrund einfa[X.]her weiterer Überlegun-gen selbstverständli[X.]h, die Größe der Folie an die Größe der [X.]. Aufgrund übli[X.]her Bühnengrößen
werde er dana[X.]h die Foliengröße so wählen, dass sie eine Flä[X.]he von mindestens 3
m mal 4
m aufweise. Der [X.] vorgelegte Stand der Te[X.]hnik sei dagegen ni[X.]ht geeignet, den Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 nahezulegen; dies gelte au[X.]h für die 19
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21
-
11
-
deuts[X.]he Offenlegungss[X.]hrift 38
08
406 ([X.]) und die als Anlage [X.] vorgelegte Bes[X.]hreibung einer Anordnung
zur Erzeugung eines virtuellen Bildes auf einer Bühne ("[X.]").
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsre[X.]htszug ni[X.]ht stand.
1.
Die Auffassung des Patentgeri[X.]hts, der Gegenstand von Patentan-spru[X.]h
1 na[X.]h dem Hauptantrag gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Fassung ([X.]) hinaus, trifft ni[X.]ht zu.
a)
Na[X.]h Art.
II §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 IntPatÜbkG ist ein europäis[X.]hes Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für ni[X.]htig zu erklärten, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Fassung hinausgeht. Der dana[X.]h maßgebli[X.]he Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Unterlagen zu ermitteln. Ents[X.]heidend ist dabei, was der mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fa[X.]hmann des betreffenden Gebiets der Te[X.]hnik, bei dem es si[X.]h na[X.]h den zutreffenden Ausführungen des Patentgeri[X.]hts um einen berufserfahrenen Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hul-Ingenieur der Fa[X.]hri[X.]htung Elektrote[X.]hnik oder Optik mit Erfahrungen im Berei[X.]h der Theater-
und Veranstaltungste[X.]hnik handelt, den ursprüngli[X.]hen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann ([X.],
Urteil vom 17.
Februar 2015
X
ZR
161/12, [X.], 573 Rn.
21
Wundbehandlungsvorri[X.]htung).
b)
Eine unzulässige Erweiterung ist ni[X.]ht darin zu sehen, dass die Folie in Patentanspru[X.]h 1 als teilreflektierend bes[X.]hrieben
ist.
Allerdings ist die Folie weder in der Bes[X.]hreibung der [X.] no[X.]h in den dort formulierten Ansprü[X.]hen ausdrü[X.]kli[X.]h als teilreflektierend bezei[X.]hnet. Glei[X.]h-wohl ergibt si[X.]h diese Eigens[X.]haft der Folie für den Fa[X.]hmann aus der [X.] un-mittelbar und eindeutig. In der Bes[X.]hreibung der [X.] wird einleitend auf den so-22
23
24
25
26
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12
-
genannten Geistertri[X.]k verwiesen, wie er au[X.]h in der [X.] bes[X.]hrieben ist. [X.] wird ausgeführt, dass ein verglei[X.]hbarer Effekt hier dur[X.]h die Anordnung einer reflektierenden Flä[X.]he auf dem Boden der Bühne und einer transparen-ten, glatten,
zwis[X.]hen Boden und De[X.]ke der Bühne verlaufenden Folie
errei[X.]ht werden soll. Hierzu wird ges[X.]hildert, dass die Vorri[X.]htung von dem physikali-s[X.]hen Prinzip Gebrau[X.]h ma[X.]he, das ein Autofahrer an der Winds[X.]hutzs[X.]heibe seines Fahrzeugs beoba[X.]hten könne, wenn ein auf der Ablage liegender Ge-genstand aus Si[X.]ht des Autofahrers vor der S[X.]heibe zu liegen s[X.]heine. Na[X.]h der erfindungsgemäßen Lehre soll die reflektierende Flä[X.]he der Ablage ent-spre[X.]hen. Das Objekt spiegele si[X.]h dann in der transparenten glatten Folie der-art, dass es für den Zus[X.]hauer auf dem Hintergrund der Bühne ers[X.]heine
(S.
3 [X.]e). Dieser Darstellung entnimmt der Fa[X.]hmann ohne weiteres, dass die transparente Folie ni[X.]ht völlig transparent ist
sonst fiele das Li[X.]ht einfa[X.]h dur[X.]h sie hindur[X.]h
was zuglei[X.]h bedeutet, dass sie das auf sie gelenkte Li[X.]ht jedenfalls in
einem gewissen Umfang spiegelt, also reflektierende Eigens[X.]haf-ten hat. Dass die Folie mit den Angaben, sie sei glatt und transparent, ni[X.]ht ab-s[X.]hließend bes[X.]hrieben ist, ergibt si[X.]h für den Fa[X.]hmann au[X.]h aus der
Be-s[X.]hreibung der Funktionsweise der vorges[X.]hlagenen Verwendung in der [X.]. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Figur
4 und dem im allgemeinen Teil der Bes[X.]hrei-bung erläuterten Ziel der Erfindung, die Mögli[X.]hkeit zu s[X.]haffen, dass si[X.]h der Vortragende (s[X.]heinbar) vor dem Bild
bewegt, ohne dessen Wahrnehmung dur[X.]h die Zus[X.]hauer zu beeinträ[X.]htigen (S.
3), ist aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht klar, dass die Folie ni[X.]ht völlig transparent sein darf, weil sonst das Bild für den Zus[X.]hauer ni[X.]ht zu sehen
wäre. Dies bedeutet ni[X.]hts anderes, als dass die Folie das Li[X.]ht teilweise reflektieren muss. Reflektierte sie
das projizierte Li[X.]ht vollständig, könnten die Zus[X.]hauer den Vortragenden, der si[X.]h hinter der Folie befindet, ni[X.]ht sehen. Damit ist der [X.] unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die Folie teilreflektierend ist. Der Fa[X.]hmann versteht vor diesem Hintergrund die Passage auf [X.], 2. Absatz der [X.] als nähere Erläuterung der erfindungsge-mäßen Lehre
dahin, dass es vorteilhaft ist, wenn die Folie 30%
bis 50% des auf -
13
-
sie treffenden Li[X.]hts
reflektiert, und besonders vorzugswürdig, wenn sie 30% des auftreffenden Li[X.]hts reflektiert.
[X.])
Die Angabe
in Patentanspru[X.]h 1, dass der Bildprojektor an der De-[X.]ke an einer Stelle gehalten ist, die
bezogen auf das untere Ende der vom Boden zur De[X.]ke verlaufenden Folie
weiter vorn liegt, beruht ebenfalls ni[X.]ht auf einer unzulässigen Erweiterung. Wie oben ausgeführt kommt diesem in [X.] ni[X.]ht erwähnten Merkmal keine eigenständige Bedeutung zu; es besagt ni[X.]hts anderes, als dass der Projektor an der De[X.]ke an einer weiter vorn liegenden Stelle angeordnet ist.
2.
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h dem Hauptantrag ist au[X.]h patentfähig. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit hat die Gebrau[X.]hs-musters[X.]hrift 295 15 073 ([X.]) außer Betra[X.]ht zu bleiben, weil das Streitpatent deren Priorität wirksam in Anspru[X.]h nimmt. Der weitere Stand der Te[X.]hnik ist ni[X.]ht geeignet, die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspru[X.]h 1 in Frage zu stellen.
a)
Bei der Anmeldung eines [X.] Patents kann das Prioritäts-re[X.]ht einer vorangegangenen Gebrau[X.]hsmusteranmeldung na[X.]h Art.
87 Abs.
1 EPÜ in Anspru[X.]h genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die mit der Na[X.]hanmeldung beanspru[X.]hte Merkmalskombination in der
Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der [X.] Erfindung gehörend offenbart ist. Der Gegenstand der beanspru[X.]h-ten Erfindung muss im Prioritätsdokument identis[X.]h offenbart sein; es muss si[X.]h um dieselbe Erfindung handeln. Dabei ist die [X.] ni[X.]ht auf die dort formulierten Ansprü[X.]he be-s[X.]hränkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln. Für die Beurteilung der identis[X.]hen [X.] gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist da-na[X.]h erforderli[X.]h, dass der Fa[X.]hmann die im Anspru[X.]h bezei[X.]hnete te[X.]hnis[X.]he
Lehre den [X.] unmittelbar und eindeutig
als mögli[X.]he Ausfüh-27
28
29
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14
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rungsform der Erfindung entnehmen kann ([X.], Urteil
vom 11.
Februar 2014
X
ZR
107/12, [X.]Z
200, 63 Rn.
19
ff.
mwN
Kommunikationskanal).
b)
Na[X.]h dieser Maßgabe nimmt das Streitpatent das Prioritätsre[X.]ht der [X.]
wirksam in Anspru[X.]h.
[X.])
Der Inanspru[X.]hnahme des Prioritätsre[X.]hts der [X.] steht, anders
als die Klägerin
annimmt, ni[X.]ht entgegen, dass dort in Patentanspru[X.]h
1 und in der Übers[X.]hrift von
einer Vorri[X.]htung die Rede ist, denn au[X.]h
[X.] befasst si[X.]h dur[X.]hweg allein damit, wie die näher bes[X.]hriebenen
[X.] zur Darstellung von Bildern verwendet werden.
bb)
Au[X.]h der Umstand, dass [X.] keine konkreten Angaben zu den Maßen der Folie enthält, führt ni[X.]ht dazu, dass das Streitpatent die Priorität der [X.] ni[X.]ht in Anspru[X.]h nehmen kann.
Das Fehlen von Maßangaben legt nahe, dass der [X.] der ursprüngli[X.]hen Anmeldeunterlagen die Verwendung von Folien unters[X.]hied-li[X.]her Größe umfasst und damit au[X.]h sol[X.]her, die eine kleinere Flä[X.]he
als 3
m auf 4
m
aufweisen. [X.] spri[X.]ht ganz allgemein von Film-
und Bildvorträgen vor Zus[X.]hauern. Dies lässt die Mögli[X.]hkeit offen, dass ni[X.]ht nur sehr große Büh-nen, etwa in Stadthallen oder derglei[X.]hen gemeint sind, sondern au[X.]h sehr kleine Bühnen in Räumen für wenige Zus[X.]hauer, was zur Folge hätte, dass ein sehr breiter Berei[X.]h von [X.] in Betra[X.]ht kommt. [X.] offenbart damit mittelbar, ohne si[X.]h auf bestimmte Maßangaben festzulegen, eine breite Be-rei[X.]hsangabe, die nur dur[X.]h den Begriff der Bühne begrenzt wird und jedenfalls übli[X.]he Bühnengrößen umfasst.
Es kann dahinstehen, ob in einem sol[X.]hen Fall damit zuglei[X.]h
alle
inner-halb dieses Berei[X.]hs liegenden
Einzelwerte oder Teilberei[X.]he als offenbart [X.] sind. Ferner kann offenbleiben, ob es für die Inanspru[X.]hnahme des Prioritätsre[X.]hts einer Voranmeldung mit einer sol[X.]hen Berei[X.]hsangabe aus-30
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rei[X.]ht, wenn si[X.]h die Na[X.]hanmeldung auf einzelne Werte oder Teilberei[X.]he, die innerhalb des in der Voranmeldung angegebenen Berei[X.]hs liegen, bes[X.]hränkt
und mit dieser
Bes[X.]hränkung keine anderen
te[X.]hnis[X.]hen
Wirkungen einherge-hen. Die Priorität einer Voranmeldung, die eine Berei[X.]hsangabe enthält,
kann jedenfalls dann wirksam in Anspru[X.]h genommen werden,
wenn der in der Na[X.]hanmeldung
beanspru[X.]hte, innerhalb dieses Berei[X.]hs liegende
einzelne Wert oder Teilberei[X.]h in der Voranmeldung als mögli[X.]he Ausführungsform der Erfindung offenbart ist.
So verhält es si[X.]h hier. Eine Mindestflä[X.]he der Folie von 3
m auf 4
m kann der Fa[X.]hmann der [X.] unmittelbar und eindeutig als mögli[X.]he Ausfüh-rungsform der Erfindung entnehmen. Die oben wiedergegebenen Figuren
2 und 4 der Streitpatents[X.]hrift finden si[X.]h
mit minimalen, hier unwesentli[X.]hen Abwei-[X.]hungen
bereits in [X.]. Aus dem Verhältnis der Größe des Vortragenden (Be-zugszei[X.]hen
38) zu dem Abstand zwis[X.]hen Bühnenboden und de[X.]ke und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstands, dass die Folie ni[X.]ht senkre[X.]ht,
sondern s[X.]hräg verläuft, ergibt si[X.]h ohne weiteres, dass die dort gezeigte Folie eine Hö-he von mindestens 3
m aufweist. Figur
4 lässt zudem erkennen, dass die
Folie mindestens 4
m breit ist. Dies wird ni[X.]ht nur dadur[X.]h deutli[X.]h, dass die Breite der Folie deren Höhe merkli[X.]h
übersteigt, sondern au[X.]h aus den aus Figur
4
ersi[X.]htli[X.]hen Größenverhältnissen zwis[X.]hen
Vortragendem und Bildobjekt.
Der Umstand, dass [X.]
wie zugunsten der Klägerin
unterstellt werden mag
au[X.]h andere Gestaltungen umfasst, bei denen kleinere Folien verwendet werden, steht dana[X.]h der Inanspru[X.]hnahme des Prioritätsre[X.]hts der Voranmel-dung ni[X.]ht entgegen.
[X.][X.]) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Klägerin
geltend, die Lehre des Streitpatents weise im Hinbli[X.]k auf das
Merkmal
4b einen Unters[X.]hied zur [X.] auf, der die Identität der Erfindung in Voranmeldung und Na[X.]hanmeldung in Frage stelle.
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Die Klägerin
meint, bei konsistenter Auslegung des Streitpatents, insbe-sondere bei Berü[X.]ksi[X.]htigung
des Rü[X.]kbezugs
von Patentanspru[X.]h 4
auf den Hauptanspru[X.]h, müsse dieses dahin verstanden werden, dass ni[X.]ht notwendig der Bildprojektor selbst das ausgestrahlte Li[X.]ht auf die reflektierende Flä[X.]he ausri[X.]hten müssen, sondern dass dies au[X.]h dur[X.]h vor dem Bildprojektor [X.] ges[X.]hehen könne, der das Li[X.]ht umlenke. Eine sol[X.]he Anord-nung sei in [X.] ni[X.]ht gezeigt.
Dieser Argumentation liegt eine
unzutreffende
Auslegung von Patentan-spru[X.]h 1 zugrunde. Unter einem Bildprojektor im Sinne von Merkmal
2 ist, wie oben ausgeführt, eine Vorri[X.]htung zu verstehen, die ni[X.]ht nur die
Li[X.]htquelle umfasst, sondern au[X.]h Linsen, Prismen, [X.] oder derglei[X.]hen, die das Li[X.]ht na[X.]h außen leiten, um das
Bild zu projizieren. Im glei[X.]hen Sinne spri[X.]ht jedo[X.]h bereits die [X.] von einem dort als Bildgeber
bezei[X.]hneten Bildprojektor, der [X.] funktional dahin bes[X.]hrieben wird, dass er das Bild auf die reflektierende Flä[X.]he wirft. Au[X.]h wenn die Figuren
1 bis 3
anders als die entspre[X.]henden Figuren des Streitpatents
keine Anordnung von Li[X.]htverstärker und [X.] zeigen,
sondern den Bildgeber nur ganz s[X.]hematis[X.]h darstellen,
erkennt der Fa[X.]hmann, dass es funktional nur darauf ankommt, dass das Li[X.]ht zur [X.] des zu projizierenden Bilds an einer vor dem vorderen Ende der Folie be-findli[X.]hen Stelle aus
dem Projektor austritt und auf die reflektierende Flä[X.]he geleitet wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Fa[X.]hmann, der die [X.] liest, den Begriff des [X.] eins[X.]hränkend dahin versteht, dass nur Vorri[X.]htungen gemeint sind, bei denen Li[X.]htquelle und Linse
so angeordnet sind, dass keine Umlenkung des Li[X.]hts erfolgt, sind unter diesen Umständen ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
dd)
Die Inanspru[X.]hnahme des Prioritätsre[X.]hts der [X.] wird s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass es in deren Bes[X.]hreibung heißt, der Vortragende stehe vom Zus[X.]hauerraum aus gesehen vor der reflektierenden Flä[X.]he ([X.], erster Absatz), während die Bes[X.]hreibung der Anmeldung zum Streitpatent besagt, dass er hinter dieser Flä[X.]he steht. Wie si[X.]h s[X.]hon aus dem 38
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na[X.]hfolgenden Satz der Bes[X.]hreibung der [X.] ergibt, beruht diese Formulierung ersi[X.]htli[X.]h auf einem S[X.]hreibversehen. Denn die Folgerung, dies heiße, dass weder das Bild des Vortragenden auf dem Hintergrund abgebildet werde no[X.]h er die Bilddarstellung störe, träfe ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu, wenn der Vortragende vor statt hinter der reflektierenden Flä[X.]he stünde. Für die verglei[X.]hbare [X.] im letzten
Satz des ersten Absatzes auf Seite
4 der [X.] gilt Entspre[X.]hen-des.
Nimmt damit das Streitpatent das Prioritätsre[X.]ht der [X.] zu Re[X.]ht in
An-spru[X.]h, ist diese bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspru[X.]h 1 außer Betra[X.]ht zu lassen.
[X.])
Die deuts[X.]he Offenlegungss[X.]hrift 38
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406 ([X.]) stellt die Patentfä-higkeit des Gegenstands von Patentanspru[X.]h 1 ni[X.]ht in Frage.
[X.])
[X.] stellt in Figuren
1 bis 7, insbesondere in Figur
6 und der zugehö-rigen Bes[X.]hreibung eine Vorri[X.]htung na[X.]h Art eines Displays vor, die z.B. auf einer Ausstellung oder Messe, in
S[X.]haufenstern, in Museen oder derglei[X.]hen benutzt werden könne.
Diese Vorri[X.]htung ist damit, anders als der Gegenstand von Patentan-spru[X.]h 1, ni[X.]ht auf den Einsatz auf einer Bühne bezogen. Sie ist zwar geeignet zur Darstellung virtueller Bilder, do[X.]h fehlt es an einer Bühne oder derglei[X.]hen, in deren Hintergrund die Darstellung des Bildes erfolgen soll (Merkmal
1, Merkmal 4b). Damit ist au[X.]h eine sinnvolle Zuordnung von Boden und De[X.]ke der Bühne ni[X.]ht mögli[X.]h.
Der Bilds[X.]hirm (4'), der der reflektierenden Flä[X.]he na[X.]h Merkmal
2 ent-spri[X.]ht, nimmt na[X.]h Figur
6 die gesamte Breite des unteren Berei[X.]hs des Ge-häuses (1) ein. Selbst wenn man diesen unteren Berei[X.]h des Gehäuses als Bühnenboden ansehen wollte, ist der Bilds[X.]hirm ni[X.]ht im mittleren Berei[X.]h der Bühne angeordnet, denn dies setzte, wie ausgeführt, voraus, dass es,
bezogen 41
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auf die Bli[X.]kri[X.]htung der Zus[X.]hauer
davor und dahinter
einen Berei[X.]h des [X.] gibt, der ni[X.]ht von der reflektierenden Flä[X.]he in Anspru[X.]h [X.] wird. Aus der [X.] und dem Vortrag der Klägerin hierzu ergeben si[X.]h au[X.]h keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Figur
6 gezeigte Vorri[X.]htung auf einer Bühne platziert wird (Merkmal
2).
Das vom Bilds[X.]hirm (4') reflektierte Li[X.]ht wird in der Vorri[X.]htung na[X.]h [X.] ni[X.]ht auf eine Folie, sondern auf eine S[X.]heibe (2) gelenkt (Merkmal 3). Deren
oberes Ende wird ni[X.]ht an der De[X.]ke gehalten. Die S[X.]heibe wird viel-mehr nur an ihrem unteren Ende dur[X.]h die A[X.]hse (3) gehalten (Merkmal 3d). Die S[X.]heibe steht ni[X.]ht unter Zugspannung (Merkmal
3f), ferner ist [X.] ni[X.]ht zu entnehmen, dass sie eine Flä[X.]he von mindestens 3
m auf 4
m aufweist ([X.]
3e).
bb)
[X.] bes[X.]hreibt darüber hinaus als weitere Ausführungsform eine Vorri[X.]htung zur Erzeugung von virtuellen Bildern, die als eine relativ große und breite und entspre[X.]hend tiefe Bühne ausgebildet ist und insbesondere in Fi-gur
8 dargestellt ist.
Als reflektierende Flä[X.]he dient dort ein [X.] (41), der auf dem Boden des unteren Projektionsraums (38) angeordnet ist. Na[X.]hdem es sowohl davor als au[X.]h dahinter einen Berei[X.]h des
gestuften
[X.] gibt, der keine reflektierende Flä[X.]he aufweist, ist eine Anordnung der reflektierenden Flä[X.]he im mittleren Berei[X.]h der Bühne offenbart (Merkmal
2).
Au[X.]h bei Figur
8 wird keine teilreflektierende Folie, sondern eine S[X.]heibe (2) verwendet
(Merkmal
3).
Der Bes[X.]hreibung lässt si[X.]h weder entnehmen, dass diese unter Zugspannung steht, no[X.]h dass sie eine Flä[X.]he von mindes-tens
3
m mal 4
m aufweist (Merkmale
3e und 3f).
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Der Bildprojektor (14) ist ni[X.]ht an der De[X.]ke der Bühne angeordnet, son-dern unterhalb des gestuften [X.] in einem als Projektionsraum (38) bezei[X.]hneten Teil der Vorri[X.]htung (Merkmal
4a).
[X.][X.])
Aus dem Stand der Te[X.]hnik ergab si[X.]h für den Fa[X.]hmann keine An-regung, um von den in [X.] bes[X.]hriebenen Vorri[X.]htungen zum Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 zu gelangen.
Der Stand der Te[X.]hnik im Prioritätszeitpunkt bot aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht [X.] Anregung, statt der in [X.] verwendeten S[X.]heibe eine teilreflektierende Folie zu verwenden. Soweit die Klägerin
in diesem Zusammenhang auf das deuts[X.]he Patent 44 45 302 ([X.]) und die internationale Anmeldung [X.]/33540 (L11) Bezug nimmt, können diese keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finden, weil sie erst na[X.]h dem Prioritätszeitpunkt veröffentli[X.]ht worden sind. Aus dem als Anlage [X.] vor-gelegten Prospekt "[X.]"
ergibt si[X.]h ledigli[X.]h, dass die Verwendung von [X.]folien, die in unters[X.]hiedli[X.]hem Maße reflektieren, bereits 1986 bekannt war und eine Nutzung der si[X.]h daraus ergebenden Mögli[X.]hkeiten au[X.]h auf der
Bühne in Betra[X.]ht gezogen wurde. Na[X.]h [X.] kann ein sol[X.]her Folienspiegel je-do[X.]h nur bis zu einer Größe von 6
m mal 1,3
m verwirkli[X.]ht werden, weshalb der Fa[X.]hmann die Verwendung sol[X.]her Folien für die in Patentanspru[X.]h
1 be-anspru[X.]hte Mindestflä[X.]he ni[X.]ht in Betra[X.]ht gezogen hätte.
[X.] zeigt sowohl in Figur
6 als au[X.]h in Figur
8 komplex aufgebaute Vor-ri[X.]htungen, die in ihrer Gesamtheit verwendet werden, um virtuelle Bilder zu erzeugen. In beiden dort bes[X.]hriebenen Ausführungsbeispielen wird eine ge-stufte Anordnung gezeigt, bei der die reflektierende Flä[X.]he, von der aus das Li[X.]ht auf die teilreflektierende S[X.]heibe gelenkt wird, deutli[X.]h unterhalb der [X.] des virtuellen Bildes
platziert ist. Aus [X.]
ergibt si[X.]h daher keine Anre-gung zu der te[X.]hnis[X.]hen Lehre na[X.]h Patentanspru[X.]h
1 des Streitpatents
zu gelangen, die darauf zielt, eine ohnehin vorhandene Bühne zu nutzen, um mit-hilfe einiger weniger Komponenten
Projektor, reflektierende Flä[X.]he und teilre-flektierende Folie
die Mögli[X.]hkeit bereitzustellen, effektvolle Bildvorführungen
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zu gestalten, ohne dass es einer gestuften Anordnung von reflektierender Flä-[X.]he und Bühnenhintergrund bedarf.
S[X.]hließli[X.]h kann ni[X.]ht angenommen werden, dass der Fa[X.]hmann aus Figur
6 der [X.] die Anregung erhält, die in Figur
8 gezeigte Vorri[X.]htung so um-zugestalten, dass der Bildprojektor ni[X.]ht unterhalb der Bühne, sondern an der Bühnende[X.]ke vor der teilreflektierenden S[X.]heibe angeordnet und na[X.]h unten geri[X.]htet wird. Dem steht ni[X.]ht nur entgegen, dass in der Bes[X.]hreibung der Ausführungsform gemäß Figur
8 betont wird, dass die Anordnung des Projek-tors im unteren Bühnenraum (39) die Mögli[X.]hkeit s[X.]hafft, den Abstand des Bild-s[X.]hirms (4) zum [X.] (41) zu variieren und damit die Luftbilder in un-ters[X.]hiedli[X.]hen Tiefen im Bühnenraum ers[X.]heinen zu lassen, sondern au[X.]h, dass
an der Bühnende[X.]ke im Berei[X.]h des oberen Endes der teiltransparenten S[X.]heibe bereits andere [X.]
Projektoren (43) und Lautspre-[X.]her (48)
vorgesehen sind.
d)
Das Patentgeri[X.]ht hat zutreffend dargelegt, dass die Bes[X.]hreibung der "[X.]"
([X.]) der Patentfähigkeit des Gegenstands von Pa-tentanspru[X.]h 1 ni[X.]ht entgegensteht. Auf diese Ausführungen, die die Klägerin im Berufungsre[X.]htszug ni[X.]ht angegriffen hat, wird Bezug genommen.
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-
IV.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §
91
Abs.
1
ZPO.
Meier-Be[X.]k
[X.]
Ba[X.]her
Dei[X.]hfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgeri[X.]ht, Ents[X.]heidung vom 01.08.2013 -
4 Ni 28/11 (EP) -
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Meta
15.09.2015
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. X ZR 112/13 (REWIS RS 2015, 5444)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5444
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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X ZR 74/13 (Bundesgerichtshof)
X ZR 19/13 (Bundesgerichtshof)
Patentnichtigkeitsverfahren: Erfinderischen Tätigkeit bei Erfindungen mit mehreren technischen Problemen