Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. X ZR 112/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5444

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR
112/13
Verkündet am:
15. September 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle
in der Patentni[X.]htigkeitssa[X.]he

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Teilreflektierende Folie
EPÜ Art. 87 Abs. 1
Die Priorität einer Voranmeldung, die eine Berei[X.]hsangabe enthält, kann [X.] dann wirksam in Anspru[X.]h genommen werden, wenn der in der [X.] beanspru[X.]hte, innerhalb dieses Berei[X.]hs liegende einzelne Wert oder Teilberei[X.]h in
der Voranmeldung als mögli[X.]he Ausführungsform der Erfindung offenbart ist.
[X.], Urteil vom 15. September 2015 -
X [X.] -
Bundespatentgeri[X.]ht

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 15.
September 2015 dur[X.]h
den Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof. Dr.
MeierBe[X.]k, [X.], Dr.
Ba[X.]her und Dr.
Dei[X.]hfuß sowie die Ri[X.]hterin Dr.
Kober-Dehm
für
Re[X.]ht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des 4.
Senats ([X.]) des [X.] vom 1.
August 2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Re[X.]htsstreits.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 799
436 (Streitpatents), das am 31.
August 1996 unter Inanspru[X.]hnahme der Priorität des [X.] Ge-brau[X.]hsmusters 295
15
073 ([X.]) angemeldet worden ist. Na[X.]h Abs[X.]hluss eines [X.] lautet Patentanspru[X.]h
1, dem zwölf weitere Ansprü[X.]he unmittelbar oder mittelbar na[X.]hgeordnet sind, wie folgt:
"Verwendung eines [X.] (12), einer reflektierenden Flä[X.]he (18) und einer glatten transparenten und teilreflektierenden Folie (20) zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne (28) oder derglei[X.]hen, wobei die reflektierende Flä[X.]he (18) auf dem Boden (30) der Bühne (28) in deren mittlerem Berei[X.]h angeordnet ist und die Folie 1
-
3
-
(20) zwis[X.]hen dem Boden (30) und der De[X.]ke (32) der Bühne (28) über deren gesamte Breite derart verläuft, dass ihr unteres Ende an einer Stelle zwis[X.]hen der reflektierenden Flä[X.]he (18) und dem Hintergrund der Bühne (28) und ihr oberes Ende an der De[X.]ke (32) an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist, und der Bildprojektor (12) an der De[X.]ke (32) vor dem dort gehaltenen oberen
Ende der Folie (20) angeordnet und auf die reflektierende Flä[X.]he (18) geri[X.]htet ist, so dass das vom Bildprojektor (12) projizierte Li[X.]ht zuerst von der reflektierenden Flä[X.]he (18) teilweise reflektiert wird, so dass aus dem reflektierten Li[X.]ht ein virtuelles Bild (26) im Hintergrund der Bühne (28) entsteht, wobei die Folie (20) eine Flä[X.]he von mindestens 3 mal 4
m aufweist und unter Zugspannung steht."
Die Klägerin ma[X.]ht mit ihrer Ni[X.]htigkeitsklage geltend, der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 beruhe auf
einer unzulässigen Erweiterung
und sei ni[X.]ht patentfähig. Als Stand der Te[X.]hnik sei au[X.]h [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, da das Streitpatent das Prioritätsre[X.]ht der [X.] zugrundeliegenden Anmeldung ni[X.]ht wirksam in Anspru[X.]h nehme. Der Beklagte hat das Streitpatent in der Fassung, die es im Einspru[X.]hsverfahren erhalten hat,
und hilfsweise mit zwei geänderten [X.] verteidigt.
Das Patentgeri[X.]ht hat das Streitpatent für ni[X.]htig erklärt.
Hiergegen ri[X.]h-tet si[X.]h die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Klage [X.].
Ents[X.]heidungsgründe:
I. 1.
Das Streitpatent betrifft die Verwendung eines [X.], einer reflektierenden Flä[X.]he und einer glatten, transparenten und teilreflektierenden Folie zur Wiedergabe von Bildern im Hintergrund einer Bühne. Na[X.]h der [X.] war es bekannt, feststehende oder si[X.]h bewe-gende Bilder in der Form vorzuführen, dass der Vortragende außerhalb des Li[X.]htkegels zwis[X.]hen Projektor und Leinwand steht und die Bilder kommentiert. 2
3
4
-
4
-
Trete der Vortragende bei einer sol[X.]hen Anordnung in den Li[X.]htkegel, führe dies dazu, dass das Bild für die Zus[X.]hauer dur[X.]h den von ihm geworfenen S[X.]hatten teilweise verde[X.]kt und damit ni[X.]ht zu sehen sei. Zur Erläuterung des wiedergegebenen Bildes müsse er deshalb außerhalb des Li[X.]htkegels bleiben und si[X.]h eines Zeigesto[X.]ks oder einer Lampe mit s[X.]harf gebündeltem Strahl bedienen. Unter bestimmten Umständen sei es wüns[X.]henswert, dass der [X.] die Mögli[X.]hkeit habe, in das Bild hineinzutreten, ohne dessen Wieder-gabe zu stören.
Das te[X.]hnis[X.]he Problem besteht vor diesem Hintergrund darin, die für eine Bild-
oder Filmprojektion erforderli[X.]hen Vorri[X.]htungen so zu verwenden, dass dies ermögli[X.]ht wird.
2.
Zur Lösung dieses Problems s[X.]hlägt das Streitpatent die
Verwendung eines [X.] vor, deren Merkmale si[X.]h wie folgt gliedern lassen (abwei[X.]hende Gliederungspunkte des Patentgeri[X.]hts in e[X.]kigen Klammern):
1.
Verwendung eines [X.], einer reflektierenden Flä[X.]he und einer Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne oder derglei[X.]hen.
[[X.] teilweise]
2.
Die reflektierende Flä[X.]he ist auf dem Boden der Bühne in deren mittlerem Berei[X.]h angeordnet. [M2]
3.
Die Folie
a)
ist glatt, [[X.] teilweise]
b)
transparent, [[X.] teilweise]
[X.])
und teilreflektierend; [[X.] teilweise]
d)
sie verläuft zwis[X.]hen dem Boden und der De[X.]ke der Bühne über deren gesamte Breite derart, dass ihr unteres Ende an einer Stelle zwis[X.]hen der reflektierenden Flä[X.]he und dem Hintergrund der Bühne und ihr oberes Ende an der De[X.]ke
an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist;
[M3, [X.], M3b]
5
6
-
5
-
e)
sie weist eine Flä[X.]he von mindestens 3
m mal 4
m auf;
[M5]
f)
sie steht unter Zugspannung. [M5a]
4.
Der Bildprojektor
a)
ist an der De[X.]ke vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie angeordnet, [[X.], [X.]a]
b)
ist auf die reflektierende Flä[X.]he geri[X.]htet, so dass das von ihm projizierte Li[X.]ht zuerst von der reflektierenden Flä[X.]he teilweise reflektiert wird, so dass aus dem reflektierten Li[X.]ht ein virtuelles Bild im Hintergrund der Bühne entsteht. [[X.]b, [X.][X.],
[X.]d]
Dur[X.]h eine sol[X.]he Anordnung wird das Li[X.]ht vom Bildprojektor auf die re-flektierende Flä[X.]he geworfen und spiegelt si[X.]h dann in der Folie derart, dass es
für den Zus[X.]hauer auf dem Hintergrund der Bühne ers[X.]heint. Steht der [X.] hinter der reflektierenden Flä[X.]he
und der Folie
und damit außerhalb des Li[X.]htkegels, wird die Bilddarstellung ni[X.]ht gestört. Zuglei[X.]h ist es ihm mögli[X.]h, ohne Hilfsmittel auf Einzelheiten des wiedergegebenen Bildes hinzuweisen oder

etwa dadur[X.]h, dass
er si[X.]h mit den Bildern bewegt

besondere Effekte zu [X.]. Die na[X.]hstehend wiedergegebenen
Figuren
2 und 4 der [X.] zeigen eine s[X.]hematis[X.]he Seitenansi[X.]ht einer sol[X.]hen
Anordnung und eine Ansi[X.]ht aus der Perspektive des Zus[X.]hauers.

7
-
6
-

3.
Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:
a)
Die in Merkmal 1 bes[X.]hriebenen [X.] sollen zur
Darstellung von Bildern im Hintergrund einer Bühne oder derglei[X.]hen verwen-det werden. Sie können also auf einer ohnehin in einer Stadthalle,
einer Aula usw. vorhandenen Bühne, die si[X.]h etwa dur[X.]h ein Podest gegenüber dem [X.] abgrenzt, eingesetzt werden. Mit der Wendung "oder derglei[X.]hen"
werden
au[X.]h Verwendungen einbezogen, bei denen ein bestimmter Berei[X.]h, etwa eine bestimmte Flä[X.]he
einer Halle, nur dur[X.]h die Anordnung der in [X.] 1 aufgeführten [X.], insbesondere dur[X.]h die Folie, als ein Berei[X.]h ausgewiesen wird, der der Darstellung von Bildern dient,
und damit als Bühne fungiert.
8
9
-
7
-
b)
Na[X.]h Merkmal 2 ist die reflektierende Flä[X.]he auf dem Boden der Bühne in deren mittlerem Berei[X.]h angeordnet. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] im Anspru[X.]h genannten [X.] insgesamt und des vorgesehenen Li[X.]htgangs ist dies einmal dahin zu verstehen, dass die reflektie-rende
Flä[X.]he ni[X.]ht im hinteren Berei[X.]h der Bühne angeordnet ist. Dort soll vielmehr na[X.]h Merkmal 4b das virtuelle Bild entstehen. Zudem ergibt si[X.]h aus Merkmal 3d, dass das untere Ende der Folie vom Zus[X.]hauerraum aus gesehen hinter der reflektierenden
Flä[X.]he angeordnet ist. Dies bedeutet, dass si[X.]h ein Teil des [X.] hinter der reflektierenden Flä[X.]he befindet. Dem [X.] ist zum anderen zu entnehmen, dass si[X.]h die reflektierende Flä[X.]he ni[X.]ht ganz vorne auf dem Bühnenboden befindet, was si[X.]h daraus erklärt, dass diese Flä[X.]he das Li[X.]ht reflektieren soll, das
von dem weiter vorne angeordneten Bild-projektor ausgestrahlt wird.
[X.])
Unter einem Bildprojektor ist eine Vorri[X.]htung zu verstehen, die eine Li[X.]htquelle und optis[X.]he Elemente wie Linsen, Prismen oder [X.]
umfasst, die es ermögli[X.]hen, das Li[X.]ht
na[X.]h außen zu leiten, um ein Bild zu projizieren.

Na[X.]h Merkmal 4a ist der Bildprojektor an der De[X.]ke vor dem dort gehal-tenen oberen Ende der Folie angeordnet. Soweit es im Patentanspru[X.]h weiter heißt, dass der Projektor an der De[X.]ke an einer

im Verhältnis zum unteren Ende der Folie

weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist, kommt dem kein ei-genständiger sa[X.]hli[X.]her Gehalt zu. Die Patents[X.]hrift befasst si[X.]h ledigli[X.]h [X.], in wel[X.]hem Berei[X.]h der De[X.]ke der Bildprojektor angeordnet ist, enthält aber keinerlei Angaben dazu, auf wel[X.]he Weise er dort befestigt ist bzw. gehalten wird.

Merkmal 4a ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass der Bildprojektor insgesamt
vor dem oberen Ende der Folie angeordnet sein
muss. Der Fa[X.]hmann, der maß-gebli[X.]h auf die Funktion des [X.] abstellt, versteht dieses Merkmal vielmehr dahin, dass der Berei[X.]h des Projektors, der das austretende Li[X.]ht auf die reflektierende Flä[X.]he ri[X.]htet, vor dem oberen Ende der Folie angeordnet ist, 10
11
12
13
-
8
-
und erkennt, dass es ni[X.]ht darauf ankommt, ob weitere Teile des Projektors, etwa das Gehäuse der Li[X.]htquelle, vor, über oder hinter dem oberen Ende der Folie angeordnet sind. In diesem Verständnis sieht si[X.]h
der Fa[X.]hmann
dur[X.]h die Figuren 1 bis 3
und 5 der Streitpatents[X.]hrift bestätigt, die jeweils zeigen, dass zwar der [X.]

als Teil des [X.]

vor dem oberen Ende der Folie angeordnet ist, das Gehäuse
des Li[X.]htverstärkers si[X.]h dagegen teil-weise darüber bzw. sogar dahinter befindet.
Dementspre[X.]hend ist Merkmal 4b, wona[X.]h der Bildprojektor auf die re-flektierende Flä[X.]he geri[X.]htet ist, aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht dahin zu verstehen, dass der Teil des [X.], aus wel[X.]hem das Li[X.]ht austritt, auf diese
Flä[X.]he
geri[X.]htet ist. Dabei kann es si[X.]h au[X.]h

wie
beispielhaft
in Figur 1 gezeigt -
um einen vor dem Li[X.]htverstärker angeordneten [X.] handeln, der das von der Li[X.]htquelle ausgehende Li[X.]ht umlenkt. Absatz 11 der Bes[X.]hreibung steht die-sem Verständnis des Merkmals 4b ni[X.]ht entgegen.
Dort ist zwar davon die Re-de, dass der Li[X.]htverstärker horizontal ausgeri[X.]htet sei und in Ri[X.]htung des [X.]s strahle. [X.] es hierbei, könnte jedo[X.]h, wie für den Fa[X.]hmann ohne weiteres zu erkennen ist, der für die angestrebte Erzeugung eines virtuel-len Bildes im Bühnenhintergrund erforderli[X.]he Li[X.]htgang ni[X.]ht errei[X.]ht werden. Das in Ri[X.]htung des Zus[X.]hauerraums strahlende Li[X.]ht muss daher

wie etwa in Figur
1 gezeigt

dur[X.]h einen [X.] oder derglei[X.]hen zur reflektierenden Flä-[X.]he umgelenkt werden. Soweit dies in Absatz 11 nur als "weitere Ausgestal-tung"
bezei[X.]hnet wird, handelt es si[X.]h ersi[X.]htli[X.]h um eine ungenaue [X.]. Für den Fa[X.]hmann ist ni[X.]ht zweifelhaft, dass die Umlenkung des Li[X.]ht-strahls bei einer sol[X.]hen Anordnung des Li[X.]htverstärkers ni[X.]ht optional, son-dern stets erforderli[X.]h ist.
d)
Merkmal 3[X.], wona[X.]h die Folie teilreflektierend ist, kann

anders als die Klägerin
meint

ni[X.]ht entnommen werden, dass es si[X.]h hierbei um eine in-härente Eigens[X.]haft der Folie handeln muss. Für die Errei[X.]hung des mit der te[X.]hnis[X.]hen Lehre verfolgten Ziels kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Folie als 14
15
-
9
-
sol[X.]he

unter allen denkbaren Einsatzbedingungen

teilreflektierend ist. Maß-gebli[X.]h ist ledigli[X.]h, ob sie in der konkreten Anordnung, in der sie zum Einsatz kommt, teilreflektierende Eigens[X.]haften hat. Dieses Verständnis wird au[X.]h dur[X.]h Absatz
12 der Bes[X.]hreibung nahegelegt, wo die teilreflektierende Eigen-s[X.]haft der Folie im Zusammenhang mit der konkreten Anordnung gemäß Merkmalen 3d und 3f bes[X.]hrieben wird.
e)
Merkmal 3e, wona[X.]h die Folie eine Flä[X.]he von mindestens 3
m mal 4
m aufweist, legt eine Mindestgröße fest, die für den Anwendungsberei[X.]h [X.] ist, der na[X.]h der Bes[X.]hreibung des Streitpatents im Vordergrund steht, nämli[X.]h die Vorführung von
Dias oder Filmen vor mehreren Zus[X.]hauern unter Mitwirkung eines Vortragenden, wie sie beispielhaft in Figuren 2 und 4 gezeigt wird und bei der neben dem auf der Bühne stehenden Vortragenden Raum für die Darstellung eines zu erläuternden [X.] ist.
II.
Das Patentgeri[X.]ht ([X.], 500 = [X.] 2013, 455) hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
Das Streitpatent sei in der erteilten Fassung für ni[X.]htig zu erklären, weil der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 über den Inhalt der ursprüngli[X.]hen [X.] hinausgehe. In den ursprüngli[X.]hen Anmeldeunterlagen (WO
97/11405 =
[X.]) sei hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] ledigli[X.]h angegeben, dass diese
30% bis 50%, vorzugsweise 30% des auf sie treffenden Li[X.]hts re-flektieren solle. Der Fa[X.]hmann, ein berufserfahrener Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hul-Ingenieur der Fa[X.]hri[X.]htung Elektrote[X.]hnik oder Optik mit Erfahrungen im Berei[X.]h der Theater-
und Veranstaltungste[X.]hnik werde den [X.] der Anmel-dung hierauf bes[X.]hränkt sehen. Merkmal
[X.] (hier:
Merkmal
3[X.]) wona[X.]h die Folie teilreflektierend ist, stelle damit eine Verallgemeinerung dar, die in den ursprüngli[X.]hen Anmeldeunterlagen ni[X.]ht offenbart sei. In diesem Zusammen-hang sei au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass teilreflektierende Folien zum Anmelde-zeitpunkt ni[X.]ht übli[X.]h gewesen seien, so dass für den Fa[X.]hmann, der die te[X.]h-nis[X.]he Lehre realisieren sollte, eine Berei[X.]hsangabe als Voraussetzung für eine 16
17
18
-
10
-
erfolgrei[X.]he Ausführung der Lehre wi[X.]htig gewesen sei. Er habe diese Angabe daher ni[X.]ht so verstanden, dass sie nur ein Ausführungsbeispiel darstelle.
Das Streitpatent könne au[X.]h na[X.]h Maßgabe des Hilfsantrags
I
keinen Bestand haben, weil Patentanspru[X.]h
1 au[X.]h in dieser Fassung auf unzulässiger Erweiterung beruhe.
In der Fassung von Patentanspru[X.]h
1 na[X.]h Hilfsantrag
II
sei die unzuläs-sige Erweiterung dur[X.]h Aufnahme des zusätzli[X.]hen Merkmals, wona[X.]h die Folie 30% bis 50% des auf sie treffenden Li[X.]hts reflektiert,
beseitigt. Au[X.]h in dieser Fassung könne der Beklagte die Priorität der [X.] ni[X.]ht wirksam in
Anspru[X.]h nehmen. Merkmal
5 (hier:
Merkmal
3e) wona[X.]h die Folie eine Flä[X.]he von [X.] 3
m mal 4
m aufweise, sei in [X.] ni[X.]ht offenbart. Diese S[X.]hrift enthalte
keine Angaben oder Figuren, aus
denen die in Merkmal
5 konkret beanspru[X.]hte Flä[X.]henangabe unmittelbar und eindeutig entnommen werden könnten. Damit gelte für das Streitpatent der Zeitrang des [X.] vom 31.
August 1996. Zuglei[X.]h sei das
vor diesem Tag veröffentli[X.]hte
Dokument [X.]
als Stand der Te[X.]hnik zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Der Versu[X.]h des Beklagten, dur[X.]h einen soge-nannten Prioritätsdis[X.]laimer zu errei[X.]hen, dass die Priorität für alle anderen Merkmale außer Merkmal
5 in Anspru[X.]h genommen werden könne, sei ni[X.]ht zulässig.
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1
in der Fassung von Hilfsantrag
II
sei
dana[X.]h zwar neu, aber dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik nahegelegt. [X.] offen-bare sämtli[X.]he Merkmale außer Merkmal
5. Da [X.] bes[X.]hreibe, dass die Folie zwis[X.]hen dem Boden und der De[X.]ke der Bühne über deren gesamte Breite ver-laufen solle, sei es für den Fa[X.]hmann aufgrund einfa[X.]her weiterer Überlegun-gen selbstverständli[X.]h, die Größe der Folie an die Größe der [X.]. Aufgrund übli[X.]her Bühnengrößen
werde er dana[X.]h die Foliengröße so wählen, dass sie eine Flä[X.]he von mindestens 3
m mal 4
m aufweise. Der [X.] vorgelegte Stand der Te[X.]hnik sei dagegen ni[X.]ht geeignet, den Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 nahezulegen; dies gelte au[X.]h für die 19
20
21
-
11
-
deuts[X.]he Offenlegungss[X.]hrift 38
08
406 ([X.]) und die als Anlage [X.] vorgelegte Bes[X.]hreibung einer Anordnung
zur Erzeugung eines virtuellen Bildes auf einer Bühne ("[X.]").
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsre[X.]htszug ni[X.]ht stand.
1.
Die Auffassung des Patentgeri[X.]hts, der Gegenstand von Patentan-spru[X.]h
1 na[X.]h dem Hauptantrag gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Fassung ([X.]) hinaus, trifft ni[X.]ht zu.
a)
Na[X.]h Art.
II §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 IntPatÜbkG ist ein europäis[X.]hes Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für ni[X.]htig zu erklärten, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Fassung hinausgeht. Der dana[X.]h maßgebli[X.]he Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Unterlagen zu ermitteln. Ents[X.]heidend ist dabei, was der mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fa[X.]hmann des betreffenden Gebiets der Te[X.]hnik, bei dem es si[X.]h na[X.]h den zutreffenden Ausführungen des Patentgeri[X.]hts um einen berufserfahrenen Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hul-Ingenieur der Fa[X.]hri[X.]htung Elektrote[X.]hnik oder Optik mit Erfahrungen im Berei[X.]h der Theater-
und Veranstaltungste[X.]hnik handelt, den ursprüngli[X.]hen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann ([X.],
Urteil vom 17.
Februar 2015

X
ZR
161/12, [X.], 573 Rn.
21

Wundbehandlungsvorri[X.]htung).
b)
Eine unzulässige Erweiterung ist ni[X.]ht darin zu sehen, dass die Folie in Patentanspru[X.]h 1 als teilreflektierend bes[X.]hrieben
ist.
Allerdings ist die Folie weder in der Bes[X.]hreibung der [X.] no[X.]h in den dort formulierten Ansprü[X.]hen ausdrü[X.]kli[X.]h als teilreflektierend bezei[X.]hnet. Glei[X.]h-wohl ergibt si[X.]h diese Eigens[X.]haft der Folie für den Fa[X.]hmann aus der [X.] un-mittelbar und eindeutig. In der Bes[X.]hreibung der [X.] wird einleitend auf den so-22
23
24
25
26
-
12
-
genannten Geistertri[X.]k verwiesen, wie er au[X.]h in der [X.] bes[X.]hrieben ist. [X.] wird ausgeführt, dass ein verglei[X.]hbarer Effekt hier dur[X.]h die Anordnung einer reflektierenden Flä[X.]he auf dem Boden der Bühne und einer transparen-ten, glatten,
zwis[X.]hen Boden und De[X.]ke der Bühne verlaufenden Folie
errei[X.]ht werden soll. Hierzu wird ges[X.]hildert, dass die Vorri[X.]htung von dem physikali-s[X.]hen Prinzip Gebrau[X.]h ma[X.]he, das ein Autofahrer an der Winds[X.]hutzs[X.]heibe seines Fahrzeugs beoba[X.]hten könne, wenn ein auf der Ablage liegender Ge-genstand aus Si[X.]ht des Autofahrers vor der S[X.]heibe zu liegen s[X.]heine. Na[X.]h der erfindungsgemäßen Lehre soll die reflektierende Flä[X.]he der Ablage ent-spre[X.]hen. Das Objekt spiegele si[X.]h dann in der transparenten glatten Folie der-art, dass es für den Zus[X.]hauer auf dem Hintergrund der Bühne ers[X.]heine
(S.
3 [X.]e). Dieser Darstellung entnimmt der Fa[X.]hmann ohne weiteres, dass die transparente Folie ni[X.]ht völlig transparent ist

sonst fiele das Li[X.]ht einfa[X.]h dur[X.]h sie hindur[X.]h

was zuglei[X.]h bedeutet, dass sie das auf sie gelenkte Li[X.]ht jedenfalls in
einem gewissen Umfang spiegelt, also reflektierende Eigens[X.]haf-ten hat. Dass die Folie mit den Angaben, sie sei glatt und transparent, ni[X.]ht ab-s[X.]hließend bes[X.]hrieben ist, ergibt si[X.]h für den Fa[X.]hmann au[X.]h aus der
Be-s[X.]hreibung der Funktionsweise der vorges[X.]hlagenen Verwendung in der [X.]. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Figur
4 und dem im allgemeinen Teil der Bes[X.]hrei-bung erläuterten Ziel der Erfindung, die Mögli[X.]hkeit zu s[X.]haffen, dass si[X.]h der Vortragende (s[X.]heinbar) vor dem Bild
bewegt, ohne dessen Wahrnehmung dur[X.]h die Zus[X.]hauer zu beeinträ[X.]htigen (S.
3), ist aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht klar, dass die Folie ni[X.]ht völlig transparent sein darf, weil sonst das Bild für den Zus[X.]hauer ni[X.]ht zu sehen
wäre. Dies bedeutet ni[X.]hts anderes, als dass die Folie das Li[X.]ht teilweise reflektieren muss. Reflektierte sie
das projizierte Li[X.]ht vollständig, könnten die Zus[X.]hauer den Vortragenden, der si[X.]h hinter der Folie befindet, ni[X.]ht sehen. Damit ist der [X.] unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die Folie teilreflektierend ist. Der Fa[X.]hmann versteht vor diesem Hintergrund die Passage auf [X.], 2. Absatz der [X.] als nähere Erläuterung der erfindungsge-mäßen Lehre
dahin, dass es vorteilhaft ist, wenn die Folie 30%
bis 50% des auf -
13
-
sie treffenden Li[X.]hts
reflektiert, und besonders vorzugswürdig, wenn sie 30% des auftreffenden Li[X.]hts reflektiert.
[X.])
Die Angabe
in Patentanspru[X.]h 1, dass der Bildprojektor an der De-[X.]ke an einer Stelle gehalten ist, die

bezogen auf das untere Ende der vom Boden zur De[X.]ke verlaufenden Folie

weiter vorn liegt, beruht ebenfalls ni[X.]ht auf einer unzulässigen Erweiterung. Wie oben ausgeführt kommt diesem in [X.] ni[X.]ht erwähnten Merkmal keine eigenständige Bedeutung zu; es besagt ni[X.]hts anderes, als dass der Projektor an der De[X.]ke an einer weiter vorn liegenden Stelle angeordnet ist.
2.
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h dem Hauptantrag ist au[X.]h patentfähig. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit hat die Gebrau[X.]hs-musters[X.]hrift 295 15 073 ([X.]) außer Betra[X.]ht zu bleiben, weil das Streitpatent deren Priorität wirksam in Anspru[X.]h nimmt. Der weitere Stand der Te[X.]hnik ist ni[X.]ht geeignet, die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspru[X.]h 1 in Frage zu stellen.
a)
Bei der Anmeldung eines [X.] Patents kann das Prioritäts-re[X.]ht einer vorangegangenen Gebrau[X.]hsmusteranmeldung na[X.]h Art.
87 Abs.
1 EPÜ in Anspru[X.]h genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die mit der Na[X.]hanmeldung beanspru[X.]hte Merkmalskombination in der
Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der [X.] Erfindung gehörend offenbart ist. Der Gegenstand der beanspru[X.]h-ten Erfindung muss im Prioritätsdokument identis[X.]h offenbart sein; es muss si[X.]h um dieselbe Erfindung handeln. Dabei ist die [X.] ni[X.]ht auf die dort formulierten Ansprü[X.]he be-s[X.]hränkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln. Für die Beurteilung der identis[X.]hen [X.] gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist da-na[X.]h erforderli[X.]h, dass der Fa[X.]hmann die im Anspru[X.]h bezei[X.]hnete te[X.]hnis[X.]he
Lehre den [X.] unmittelbar und eindeutig
als mögli[X.]he Ausfüh-27
28
29
-
14
-
rungsform der Erfindung entnehmen kann ([X.], Urteil
vom 11.
Februar 2014

X
ZR
107/12, [X.]Z
200, 63 Rn.
19
ff.
mwN

Kommunikationskanal).
b)
Na[X.]h dieser Maßgabe nimmt das Streitpatent das Prioritätsre[X.]ht der [X.]
wirksam in Anspru[X.]h.
[X.])
Der Inanspru[X.]hnahme des Prioritätsre[X.]hts der [X.] steht, anders
als die Klägerin
annimmt, ni[X.]ht entgegen, dass dort in Patentanspru[X.]h
1 und in der Übers[X.]hrift von
einer Vorri[X.]htung die Rede ist, denn au[X.]h
[X.] befasst si[X.]h dur[X.]hweg allein damit, wie die näher bes[X.]hriebenen
[X.] zur Darstellung von Bildern verwendet werden.
bb)
Au[X.]h der Umstand, dass [X.] keine konkreten Angaben zu den Maßen der Folie enthält, führt ni[X.]ht dazu, dass das Streitpatent die Priorität der [X.] ni[X.]ht in Anspru[X.]h nehmen kann.
Das Fehlen von Maßangaben legt nahe, dass der [X.] der ursprüngli[X.]hen Anmeldeunterlagen die Verwendung von Folien unters[X.]hied-li[X.]her Größe umfasst und damit au[X.]h sol[X.]her, die eine kleinere Flä[X.]he
als 3
m auf 4
m
aufweisen. [X.] spri[X.]ht ganz allgemein von Film-
und Bildvorträgen vor Zus[X.]hauern. Dies lässt die Mögli[X.]hkeit offen, dass ni[X.]ht nur sehr große Büh-nen, etwa in Stadthallen oder derglei[X.]hen gemeint sind, sondern au[X.]h sehr kleine Bühnen in Räumen für wenige Zus[X.]hauer, was zur Folge hätte, dass ein sehr breiter Berei[X.]h von [X.] in Betra[X.]ht kommt. [X.] offenbart damit mittelbar, ohne si[X.]h auf bestimmte Maßangaben festzulegen, eine breite Be-rei[X.]hsangabe, die nur dur[X.]h den Begriff der Bühne begrenzt wird und jedenfalls übli[X.]he Bühnengrößen umfasst.
Es kann dahinstehen, ob in einem sol[X.]hen Fall damit zuglei[X.]h
alle
inner-halb dieses Berei[X.]hs liegenden
Einzelwerte oder Teilberei[X.]he als offenbart [X.] sind. Ferner kann offenbleiben, ob es für die Inanspru[X.]hnahme des Prioritätsre[X.]hts einer Voranmeldung mit einer sol[X.]hen Berei[X.]hsangabe aus-30
31
32
33
34
-
15
-
rei[X.]ht, wenn si[X.]h die Na[X.]hanmeldung auf einzelne Werte oder Teilberei[X.]he, die innerhalb des in der Voranmeldung angegebenen Berei[X.]hs liegen, bes[X.]hränkt
und mit dieser
Bes[X.]hränkung keine anderen
te[X.]hnis[X.]hen
Wirkungen einherge-hen. Die Priorität einer Voranmeldung, die eine Berei[X.]hsangabe enthält,
kann jedenfalls dann wirksam in Anspru[X.]h genommen werden,
wenn der in der Na[X.]hanmeldung
beanspru[X.]hte, innerhalb dieses Berei[X.]hs liegende
einzelne Wert oder Teilberei[X.]h in der Voranmeldung als mögli[X.]he Ausführungsform der Erfindung offenbart ist.
So verhält es si[X.]h hier. Eine Mindestflä[X.]he der Folie von 3
m auf 4
m kann der Fa[X.]hmann der [X.] unmittelbar und eindeutig als mögli[X.]he Ausfüh-rungsform der Erfindung entnehmen. Die oben wiedergegebenen Figuren
2 und 4 der Streitpatents[X.]hrift finden si[X.]h

mit minimalen, hier unwesentli[X.]hen Abwei-[X.]hungen

bereits in [X.]. Aus dem Verhältnis der Größe des Vortragenden (Be-zugszei[X.]hen
38) zu dem Abstand zwis[X.]hen Bühnenboden und de[X.]ke und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstands, dass die Folie ni[X.]ht senkre[X.]ht,
sondern s[X.]hräg verläuft, ergibt si[X.]h ohne weiteres, dass die dort gezeigte Folie eine Hö-he von mindestens 3
m aufweist. Figur
4 lässt zudem erkennen, dass die
Folie mindestens 4
m breit ist. Dies wird ni[X.]ht nur dadur[X.]h deutli[X.]h, dass die Breite der Folie deren Höhe merkli[X.]h
übersteigt, sondern au[X.]h aus den aus Figur
4
ersi[X.]htli[X.]hen Größenverhältnissen zwis[X.]hen
Vortragendem und Bildobjekt.
Der Umstand, dass [X.]

wie zugunsten der Klägerin
unterstellt werden mag

au[X.]h andere Gestaltungen umfasst, bei denen kleinere Folien verwendet werden, steht dana[X.]h der Inanspru[X.]hnahme des Prioritätsre[X.]hts der Voranmel-dung ni[X.]ht entgegen.
[X.][X.]) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Klägerin
geltend, die Lehre des Streitpatents weise im Hinbli[X.]k auf das
Merkmal
4b einen Unters[X.]hied zur [X.] auf, der die Identität der Erfindung in Voranmeldung und Na[X.]hanmeldung in Frage stelle.
35
36
37
-
16
-
Die Klägerin
meint, bei konsistenter Auslegung des Streitpatents, insbe-sondere bei Berü[X.]ksi[X.]htigung
des Rü[X.]kbezugs
von Patentanspru[X.]h 4
auf den Hauptanspru[X.]h, müsse dieses dahin verstanden werden, dass ni[X.]ht notwendig der Bildprojektor selbst das ausgestrahlte Li[X.]ht auf die reflektierende Flä[X.]he ausri[X.]hten müssen, sondern dass dies au[X.]h dur[X.]h vor dem Bildprojektor [X.] ges[X.]hehen könne, der das Li[X.]ht umlenke. Eine sol[X.]he Anord-nung sei in [X.] ni[X.]ht gezeigt.
Dieser Argumentation liegt eine
unzutreffende
Auslegung von Patentan-spru[X.]h 1 zugrunde. Unter einem Bildprojektor im Sinne von Merkmal
2 ist, wie oben ausgeführt, eine Vorri[X.]htung zu verstehen, die ni[X.]ht nur die
Li[X.]htquelle umfasst, sondern au[X.]h Linsen, Prismen, [X.] oder derglei[X.]hen, die das Li[X.]ht na[X.]h außen leiten, um das
Bild zu projizieren. Im glei[X.]hen Sinne spri[X.]ht jedo[X.]h bereits die [X.] von einem dort als Bildgeber
bezei[X.]hneten Bildprojektor, der [X.] funktional dahin bes[X.]hrieben wird, dass er das Bild auf die reflektierende Flä[X.]he wirft. Au[X.]h wenn die Figuren
1 bis 3

anders als die entspre[X.]henden Figuren des Streitpatents

keine Anordnung von Li[X.]htverstärker und [X.] zeigen,
sondern den Bildgeber nur ganz s[X.]hematis[X.]h darstellen,
erkennt der Fa[X.]hmann, dass es funktional nur darauf ankommt, dass das Li[X.]ht zur [X.] des zu projizierenden Bilds an einer vor dem vorderen Ende der Folie be-findli[X.]hen Stelle aus
dem Projektor austritt und auf die reflektierende Flä[X.]he geleitet wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Fa[X.]hmann, der die [X.] liest, den Begriff des [X.] eins[X.]hränkend dahin versteht, dass nur Vorri[X.]htungen gemeint sind, bei denen Li[X.]htquelle und Linse
so angeordnet sind, dass keine Umlenkung des Li[X.]hts erfolgt, sind unter diesen Umständen ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
dd)
Die Inanspru[X.]hnahme des Prioritätsre[X.]hts der [X.] wird s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass es in deren Bes[X.]hreibung heißt, der Vortragende stehe vom Zus[X.]hauerraum aus gesehen vor der reflektierenden Flä[X.]he ([X.], erster Absatz), während die Bes[X.]hreibung der Anmeldung zum Streitpatent besagt, dass er hinter dieser Flä[X.]he steht. Wie si[X.]h s[X.]hon aus dem 38
39
40
-
17
-
na[X.]hfolgenden Satz der Bes[X.]hreibung der [X.] ergibt, beruht diese Formulierung ersi[X.]htli[X.]h auf einem S[X.]hreibversehen. Denn die Folgerung, dies heiße, dass weder das Bild des Vortragenden auf dem Hintergrund abgebildet werde no[X.]h er die Bilddarstellung störe, träfe ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu, wenn der Vortragende vor statt hinter der reflektierenden Flä[X.]he stünde. Für die verglei[X.]hbare [X.] im letzten
Satz des ersten Absatzes auf Seite
4 der [X.] gilt Entspre[X.]hen-des.
Nimmt damit das Streitpatent das Prioritätsre[X.]ht der [X.] zu Re[X.]ht in
An-spru[X.]h, ist diese bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspru[X.]h 1 außer Betra[X.]ht zu lassen.
[X.])
Die deuts[X.]he Offenlegungss[X.]hrift 38
08
406 ([X.]) stellt die Patentfä-higkeit des Gegenstands von Patentanspru[X.]h 1 ni[X.]ht in Frage.
[X.])
[X.] stellt in Figuren
1 bis 7, insbesondere in Figur
6 und der zugehö-rigen Bes[X.]hreibung eine Vorri[X.]htung na[X.]h Art eines Displays vor, die z.B. auf einer Ausstellung oder Messe, in
S[X.]haufenstern, in Museen oder derglei[X.]hen benutzt werden könne.
Diese Vorri[X.]htung ist damit, anders als der Gegenstand von Patentan-spru[X.]h 1, ni[X.]ht auf den Einsatz auf einer Bühne bezogen. Sie ist zwar geeignet zur Darstellung virtueller Bilder, do[X.]h fehlt es an einer Bühne oder derglei[X.]hen, in deren Hintergrund die Darstellung des Bildes erfolgen soll (Merkmal
1, Merkmal 4b). Damit ist au[X.]h eine sinnvolle Zuordnung von Boden und De[X.]ke der Bühne ni[X.]ht mögli[X.]h.

Der Bilds[X.]hirm (4'), der der reflektierenden Flä[X.]he na[X.]h Merkmal
2 ent-spri[X.]ht, nimmt na[X.]h Figur
6 die gesamte Breite des unteren Berei[X.]hs des Ge-häuses (1) ein. Selbst wenn man diesen unteren Berei[X.]h des Gehäuses als Bühnenboden ansehen wollte, ist der Bilds[X.]hirm ni[X.]ht im mittleren Berei[X.]h der Bühne angeordnet, denn dies setzte, wie ausgeführt, voraus, dass es,
bezogen 41
42
43
44
45
-
18
-
auf die Bli[X.]kri[X.]htung der Zus[X.]hauer

davor und dahinter

einen Berei[X.]h des [X.] gibt, der ni[X.]ht von der reflektierenden Flä[X.]he in Anspru[X.]h [X.] wird. Aus der [X.] und dem Vortrag der Klägerin hierzu ergeben si[X.]h au[X.]h keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Figur
6 gezeigte Vorri[X.]htung auf einer Bühne platziert wird (Merkmal
2).
Das vom Bilds[X.]hirm (4') reflektierte Li[X.]ht wird in der Vorri[X.]htung na[X.]h [X.] ni[X.]ht auf eine Folie, sondern auf eine S[X.]heibe (2) gelenkt (Merkmal 3). Deren
oberes Ende wird ni[X.]ht an der De[X.]ke gehalten. Die S[X.]heibe wird viel-mehr nur an ihrem unteren Ende dur[X.]h die A[X.]hse (3) gehalten (Merkmal 3d). Die S[X.]heibe steht ni[X.]ht unter Zugspannung (Merkmal
3f), ferner ist [X.] ni[X.]ht zu entnehmen, dass sie eine Flä[X.]he von mindestens 3
m auf 4
m aufweist ([X.]
3e).
bb)
[X.] bes[X.]hreibt darüber hinaus als weitere Ausführungsform eine Vorri[X.]htung zur Erzeugung von virtuellen Bildern, die als eine relativ große und breite und entspre[X.]hend tiefe Bühne ausgebildet ist und insbesondere in Fi-gur
8 dargestellt ist.
Als reflektierende Flä[X.]he dient dort ein [X.] (41), der auf dem Boden des unteren Projektionsraums (38) angeordnet ist. Na[X.]hdem es sowohl davor als au[X.]h dahinter einen Berei[X.]h des

gestuften

[X.] gibt, der keine reflektierende Flä[X.]he aufweist, ist eine Anordnung der reflektierenden Flä[X.]he im mittleren Berei[X.]h der Bühne offenbart (Merkmal
2).
Au[X.]h bei Figur
8 wird keine teilreflektierende Folie, sondern eine S[X.]heibe (2) verwendet
(Merkmal
3).
Der Bes[X.]hreibung lässt si[X.]h weder entnehmen, dass diese unter Zugspannung steht, no[X.]h dass sie eine Flä[X.]he von mindes-tens
3
m mal 4
m aufweist (Merkmale
3e und 3f).
46
47
48
49
-
19
-
Der Bildprojektor (14) ist ni[X.]ht an der De[X.]ke der Bühne angeordnet, son-dern unterhalb des gestuften [X.] in einem als Projektionsraum (38) bezei[X.]hneten Teil der Vorri[X.]htung (Merkmal
4a).
[X.][X.])
Aus dem Stand der Te[X.]hnik ergab si[X.]h für den Fa[X.]hmann keine An-regung, um von den in [X.] bes[X.]hriebenen Vorri[X.]htungen zum Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 zu gelangen.

Der Stand der Te[X.]hnik im Prioritätszeitpunkt bot aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht [X.] Anregung, statt der in [X.] verwendeten S[X.]heibe eine teilreflektierende Folie zu verwenden. Soweit die Klägerin
in diesem Zusammenhang auf das deuts[X.]he Patent 44 45 302 ([X.]) und die internationale Anmeldung [X.]/33540 (L11) Bezug nimmt, können diese keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finden, weil sie erst na[X.]h dem Prioritätszeitpunkt veröffentli[X.]ht worden sind. Aus dem als Anlage [X.] vor-gelegten Prospekt "[X.]"
ergibt si[X.]h ledigli[X.]h, dass die Verwendung von [X.]folien, die in unters[X.]hiedli[X.]hem Maße reflektieren, bereits 1986 bekannt war und eine Nutzung der si[X.]h daraus ergebenden Mögli[X.]hkeiten au[X.]h auf der
Bühne in Betra[X.]ht gezogen wurde. Na[X.]h [X.] kann ein sol[X.]her Folienspiegel je-do[X.]h nur bis zu einer Größe von 6
m mal 1,3
m verwirkli[X.]ht werden, weshalb der Fa[X.]hmann die Verwendung sol[X.]her Folien für die in Patentanspru[X.]h
1 be-anspru[X.]hte Mindestflä[X.]he ni[X.]ht in Betra[X.]ht gezogen hätte.
[X.] zeigt sowohl in Figur
6 als au[X.]h in Figur
8 komplex aufgebaute Vor-ri[X.]htungen, die in ihrer Gesamtheit verwendet werden, um virtuelle Bilder zu erzeugen. In beiden dort bes[X.]hriebenen Ausführungsbeispielen wird eine ge-stufte Anordnung gezeigt, bei der die reflektierende Flä[X.]he, von der aus das Li[X.]ht auf die teilreflektierende S[X.]heibe gelenkt wird, deutli[X.]h unterhalb der [X.] des virtuellen Bildes
platziert ist. Aus [X.]
ergibt si[X.]h daher keine Anre-gung zu der te[X.]hnis[X.]hen Lehre na[X.]h Patentanspru[X.]h
1 des Streitpatents
zu gelangen, die darauf zielt, eine ohnehin vorhandene Bühne zu nutzen, um mit-hilfe einiger weniger Komponenten

Projektor, reflektierende Flä[X.]he und teilre-flektierende Folie

die Mögli[X.]hkeit bereitzustellen, effektvolle Bildvorführungen
50
51
52
53
-
20
-
zu gestalten, ohne dass es einer gestuften Anordnung von reflektierender Flä-[X.]he und Bühnenhintergrund bedarf.
S[X.]hließli[X.]h kann ni[X.]ht angenommen werden, dass der Fa[X.]hmann aus Figur
6 der [X.] die Anregung erhält, die in Figur
8 gezeigte Vorri[X.]htung so um-zugestalten, dass der Bildprojektor ni[X.]ht unterhalb der Bühne, sondern an der Bühnende[X.]ke vor der teilreflektierenden S[X.]heibe angeordnet und na[X.]h unten geri[X.]htet wird. Dem steht ni[X.]ht nur entgegen, dass in der Bes[X.]hreibung der Ausführungsform gemäß Figur
8 betont wird, dass die Anordnung des Projek-tors im unteren Bühnenraum (39) die Mögli[X.]hkeit s[X.]hafft, den Abstand des Bild-s[X.]hirms (4) zum [X.] (41) zu variieren und damit die Luftbilder in un-ters[X.]hiedli[X.]hen Tiefen im Bühnenraum ers[X.]heinen zu lassen, sondern au[X.]h, dass
an der Bühnende[X.]ke im Berei[X.]h des oberen Endes der teiltransparenten S[X.]heibe bereits andere [X.]

Projektoren (43) und Lautspre-[X.]her (48)

vorgesehen sind.
d)
Das Patentgeri[X.]ht hat zutreffend dargelegt, dass die Bes[X.]hreibung der "[X.]"
([X.]) der Patentfähigkeit des Gegenstands von Pa-tentanspru[X.]h 1 ni[X.]ht entgegensteht. Auf diese Ausführungen, die die Klägerin im Berufungsre[X.]htszug ni[X.]ht angegriffen hat, wird Bezug genommen.
54
55
-
21
-
IV.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §
91
Abs.
1
ZPO.
Meier-Be[X.]k
[X.]
Ba[X.]her

Dei[X.]hfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgeri[X.]ht, Ents[X.]heidung vom 01.08.2013 -
4 Ni 28/11 (EP) -

56

Meta

X ZR 112/13

15.09.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. X ZR 112/13 (REWIS RS 2015, 5444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5444

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 112/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung mit einer Bereichsangabe - Teilreflektierende …


4 Ni 28/11 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Bildprojektor“ (europäisches Patent) – unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs – beschränkte Verteidigung eines EP-Patents …


X ZR 19/13 (Bundesgerichtshof)


X ZR 74/13 (Bundesgerichtshof)


X ZR 19/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren: Erfinderischen Tätigkeit bei Erfindungen mit mehreren technischen Problemen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 112/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.