Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. 4 StR 520/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5322

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[X.] vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2006 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staats-kasse auferlegt, b) das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von [X.] in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] ein, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zum Nachteil seiner Stieftochter [X.]verurteilt worden ist, weil aus den Urteilsgründen weder ersichtlich ist, wie alt das Mädchen zum Zeit-punkt der Taten war, noch welche Feststellungen das [X.] zur zweiten dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Tat getroffen hat. 3 2. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zum Nachteil der Stieftochter [X.]kann dagegen bestehen bleiben. Zum Alter des Mädchens, dessen Geburtsdatum sich ebenfalls nicht aus dem Urteil ergibt, ist hier noch zureichend festgestellt, dass es bei der ersten Tat nicht einmal zehn Jahre, bei der letzten weniger als 14 Jahre alt war (Abschnitt [X.]. Abschnitt II. und [X.] der Urteilsgründe). Auch im Übrigen weist der Schuldspruch insoweit keinen Rechtsfehler auf. 4 3. Mit der [X.] ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern, und es entfallen die beiden wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verhäng-ten Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheits-strafe kann bestehen bleiben: Im Hinblick auf die Anzahl und die Höhe der verbleibenden rechtsfehlerfrei festgesetzten elf Einzelstrafen (zwei Jahre sechs 5 - 4 - Monate, ein Jahr zehn Monate, viermal ein Jahr acht Monate und fünfmal ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass das [X.] ohne die beiden entfallenen [X.] auf eine niedrigere Gesamt-strafe erkannt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass in die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten [X.] ist, dass er beide [X.] sexuell missbraucht hat. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, erachtet der Senat die Gesamtstrafe als schuldange-messen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu [X.], 284 und 285; [X.], Beschluss vom 5. April 2005 [X.] 3 StR 80/05). 4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO. 6 [X.] Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible

Meta

4 StR 520/05

26.01.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. 4 StR 520/05 (REWIS RS 2006, 5322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5322

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