Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 5 StR 294/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7184

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030816B5STR294.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 294/16

vom
3. August 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2016
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
[X.] des Angeklagten [X.]

, der Inhalt von Verständigungsbemühungen

die am 20. Mai 2015 und am 9. [X.] stattfanden, aber ergebnislos blieben

ergebe sich nicht aus dem [X.], ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbe-sondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in [X.] genommenen [X.] vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen

in der Hauptverhandlung verlesenen

Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbe-mühungen mitgeteilt.
Schneider

Dölp Bellay

Cirener Feilcke

Meta

5 StR 294/16

03.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 5 StR 294/16 (REWIS RS 2016, 7184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7184

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