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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:030816B5STR294.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 294/16
vom
3. August 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2016
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
[X.] des Angeklagten [X.]
, der Inhalt von Verständigungsbemühungen
die am 20. Mai 2015 und am 9. [X.] stattfanden, aber ergebnislos blieben
ergebe sich nicht aus dem [X.], ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbe-sondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in [X.] genommenen [X.] vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen
in der Hauptverhandlung verlesenen
Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbe-mühungen mitgeteilt.
Schneider
Dölp Bellay
Cirener Feilcke
Meta
03.08.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 5 StR 294/16 (REWIS RS 2016, 7184)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7184
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 506/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 300/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 247/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 506/15 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht über verständigungsbezogene Erörterungen
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