Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2024, Az. XI ZR 159/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2022

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Leitsatz

Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in einem "negativen" Zinsumfeld.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. August 2022 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer vom Kläger gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.

2

Die Parteien schlossen am 17. April 2009 einen [X.] über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 350.000 €. Mit einer Anschlusszinsvereinbarung vom 31. Januar/ 6. Februar 2014 verlängerten sie die Zinsbindung bis zum 30. April 2024. Für die auf Wunsch des [X.] erfolgte vorzeitige Darlehensrückzahlung stellte ihm die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 33.317,74 € nebst Kosten in Höhe von 150 € in Rechnung, die der Kläger im Juni 2021 zahlte. Die Vorfälligkeitsentschädigung umfasste in der Berechnung der Beklagten auch einen Anteil für "negative Zinsen" in Höhe von 2.600,93 €.

3

Die auf Zahlung von 33.317,74 € nebst Verzugszinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat erstinstanzlich in Höhe von 2.750,93 € Erfolg gehabt. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch im Hinblick auf Kosten von 150 € abgewiesen und die Berufung im Übrigen, d.h. in Höhe von 2.600,93 €, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten ist begründet.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in [X.] 2023, 1464 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Dem Kläger stehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung angesetzten "negativen Zinsen" in Höhe von 2.600,93 € zu.

7

Die Beklagte habe ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 und Satz 1 i.V.m. § 488 Abs. 3 Satz 2 [X.], gleichlautend geregelt in Ziffer 8.2. des [X.] vom 17. April 2009, nach der sog. [X.] berechnet. Danach sei die abgezinste Differenz zwischen den ursprünglich geschuldeten Zinsen und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln ergebe, gekürzt um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu ersetzen. Der Umfang eines jeden Schadensersatzes sei aber auf die Einbuße beschränkt, die der Geschädigte erlitten habe. Dies gelte auch für die Vorfälligkeitsentschädigung, die ihrer Natur nach ein Schadensersatzanspruch sei und für die daher das schadensrechtliche Bereicherungsverbot zum Tragen komme. Aufgrund dessen schulde der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber auch im Rahmen der hier gewählten [X.] keine "negativen Zinsen". Denn andernfalls erhielte die Beklagte mehr als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Darlehensvertrags. Dass die Beklagte aufgrund des negativen Zinsumfelds tatsächlich einen Schaden erlitten habe, sei nicht vorgetragen, vielmehr habe sie ihren Schaden fiktiv berechnet.

8

Aus § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 503 Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. Juli 2010 und vom 29. Juli 2009 oder § 502 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in der Fassung vom 11. März 2016 und der dort geregelten Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung für [X.] auf den Betrag der [X.] sei nicht im Umkehrschluss zu folgern, dass der Darlehensnehmer bei [X.] negative [X.] im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten habe.

9

Dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung keine "negativen Zinsen" schulde, folge auch aus einem Vergleich der [X.] mit der [X.]. Bei der [X.] sei davon auszugehen, dass die vorzeitig zurückgewährte Darlehensvaluta als festverzinslicher [X.] bis zum Ende des rechtlich relevanten Zinszeitraums neu ausgereicht werde. Ausgehend davon könne der Kreditgeber den [X.] und kumulativ den Zinsmargenschaden geltend machen, wobei der [X.] die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Zins und den aktuellen Zinssätzen für entsprechend hypothetisch ausgereichte festverzinsliche und grundschuldgesicherte Neudarlehen für die Restlaufzeit des vorzeitig zurückbezahlten Darlehens sei. Dem Zinsbegriff im Rechtssinne sei nach der Rechtsprechung des [X.] eine definitorische Untergrenze von 0% immanent, so dass der Darlehensnehmer bei Anwendung der [X.] keine "negativen Zinsen" schulden könne. [X.] sowie [X.] seien Ausprägung desselben Schadens im Sinne des § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.], was gegen eine Erstattungsfähigkeit der "negativen Zinsen" im Rahmen der [X.] spreche.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der vom Berufungsgericht zuerkannte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Revision der Beklagten hat deshalb Erfolg und führt - soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.]. Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigung insgesamt mit Rechtsgrund erlangt.

1. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 [X.] hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der [X.] als auch nach der [X.] berechnen kann (Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - [X.], [X.], 161, 168 ff. und [X.], [X.], 1799, 1801, vom 7. November 2000 - [X.], [X.], 5, 10 ff., vom 30. November 2004 - [X.], [X.], 196, 201, vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 782 Rn. 37 und vom 5. November 2019 - [X.], [X.], 1 Rn. 43).

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehensvertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite darstellt, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - [X.], [X.], 161, 171, vom 7. November 2000 - [X.], [X.], 5, 10 f., vom 30. November 2004 - [X.], [X.], 196, 201 und vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 782 Rn. 37).

2. Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die von der Beklagten errechnete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des im Revisionsverfahren noch streitigen [X.] von 2.600,93 € unberechtigt sei. Dies trifft nicht zu.

a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Berufungsgericht die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in [X.], die der Kapitalmarktstatistik der [X.] entnommen werden kann, herangezogen (vgl. Senatsurteile vom 7. November 2000 - [X.], [X.], 5, 12 f. und vom 30. November 2004 - [X.], [X.], 196, 201). Die Statistik der [X.] liefert auf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Wertpapiergeschäfte ein hinreichend repräsentatives Bild der Rückkaufrenditen von Pfandbriefen, die gerade von Hypothekenbanken erzielbar sind (Senatsurteil vom 30. November 2004, aaO, [X.], 196, 203). Wird dort der Markt mit einem negativen Wiederanlagezins abgebildet, bedeutet dies, dass die Bank mit dem vorzeitig zurückgeführten Darlehensbetrag bei einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in [X.] nicht nur keine Vorteile erwirtschaften kann, sondern einen Schaden erleidet (vgl. Ausführungen der [X.] im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Vorfälligkeitsentschädigung vom 18. September 2018, [X.]; [X.], [X.], 588 Rn. 58 ff.; [X.], Urteil vom 23. März 2022 - 13 U 102/21, juris Rn. 32; [X.], Urteil vom 26. Oktober 2022 - 3 U 201/21, juris Rn. 41; [X.]/[X.], [X.]/[X.] 2015, 1398, 1406).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Schaden bei der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige Rückzahlung des [X.] und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Die vom Darlehensnehmer in solchen Fällen angestrebte Änderung des Darlehensvertrags erschöpft sich somit letztlich in der Beseitigung der vertraglichen - zeitlich begrenzten - [X.], d.h. in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts (Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - [X.], [X.], 161, 166). Der mit der [X.] berechnete [X.] umfasst daher auch die bei einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in [X.] anfallenden negativen Renditen. Diese sind Ausdruck der im Rückzahlungszeitpunkt bestehenden Zinslandschaft, der sich die Bank aufgrund der vorzeitigen Vertragserfüllung ausgesetzt sieht (vgl. [X.], [X.], 588 Rn. 58 ff.; [X.], Urteil vom 23. März 2022 - 13 U 102/21, juris Rn. 32; [X.], Urteil vom 26. Oktober 2022 - 3 U 201/21, juris Rn. 41; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 01.11.2023, § 490 Rn. 125.3; [X.], [X.]., Stand 01.11.2023, § 490 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 97; [X.] in [X.], [X.], [X.]., § 54 Rn. 181; [X.]/[X.]/[X.], Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, 2. Aufl., Rn. 980; [X.]/[X.], NJW 2021, 1194, 1196; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger,jurisPK-[X.], 10. Aufl., Stand: 23.01.2024, § 490 [X.] Rn. 51.2; [X.], NJW 2020, 367 ff.; [X.], [X.], 221, 230 f.).

b) Der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich der [X.] mit der [X.] ist unbehelflich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt der Bank zwischen beiden Berechnungsmethoden ein Wahlrecht zu (vgl. nur Senatsurteil vom 5. November 2019 - [X.], [X.], 1 Rn. 43 mwN), wobei die [X.] darüber hinweghilft, dass es einer Bank häufig nicht möglich oder zumutbar ist, durch eine vorzeitige Darlehensablösung frei gewordene Mittel laufzeitkongruent in gleichartige Darlehen anzulegen. Sie gestattet der Bank daher, ihren Nichterfüllungsschaden oder ihre Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - [X.], [X.], 161, 170 mwN; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 4. Aufl., D. Bank- und [X.]: Das Kreditgeschäft und die Kreditsicherung Rn. 107). Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Zinsumfeld.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führen die Gesetzgebungsmaterialien zu keinem anderen Ergebnis.

Der Gesetzgeber hat mehrfach die von der Senatsrechtsprechung entwickelten Berechnungsgrundsätze zur Vorfälligkeitsentschädigung gebilligt und bewusst davon abgesehen, diese für [X.] näher gesetzlich zu kodifizieren (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.] f.; BT-Drucks. 16/11643, S. 87; BT-Drucks. 18/5922, [X.]). Die von der Senatsrechtsprechung entwickelten Berechnungsmethoden dienen der Ermittlung des dem Darlehensgeber durch die vorzeitige Darlehensablösung entstandenen Schadens, ohne ihn im Ergebnis finanziell zu benachteiligen oder zu begünstigen, und vermeiden daher gerade auch eine Überkompensation des Darlehensgebers (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - [X.], [X.], 290 Rn. 29). Dabei begründet es keinen Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, dass eine abstrakte Schadensermittlung vorgenommen wird. Dies ist den Besonderheiten des Geschäftsbetriebs von darlehensgebenden Banken geschuldet und verhindert, dass der materielle Ersatzanspruch durch praktisch nicht erfüllbare [X.] seine Wirkung verliert (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - [X.], [X.], 161, 170 und vom 7. November 2000 - [X.], [X.], 5, 11; [X.] in [X.], [X.], [X.]., § 54 Rn. 177; [X.], [X.], 757, 764). Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es Vortrag der Beklagten zu einem tatsächlich erlittenen Schaden vermisst. Dieser ist nicht erforderlich, weil die Schadensberechnung nach der [X.] auf eine fiktive Wiederanlage abstellt (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000, aaO; [X.]/[X.], [X.], 83. Aufl., § 488 Rn. 17).

d) Soweit das Berufungsgericht sich auf eine Entscheidung des Obergerichts des [X.] (Urteil vom 22. August 2019 - [X.]/U) stützt, betrifft diese schon nicht das anwendbare nationale Recht und verhält sich im Übrigen einzelfallbezogen dazu, ob eine einschlägige Regelung im streitgegenständlichen Kreditvertrag eine Auslegung dahingehend zulässt, "negative" [X.] bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen.

III.

Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Derstadt

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 159/23

12.03.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 25. Juli 2023, Az: 14 U 2764/22, Urteil

§ 490 Abs 2 S 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2024, Az. XI ZR 159/23 (REWIS RS 2024, 2022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2022


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 14 U 2764/22

OLG Nürnberg, 14 U 2764/22, 25.07.2023.


Az. XI ZR 159/23

Bundesgerichtshof, XI ZR 159/23, 12.03.2024.


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