Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. 3 StR 331/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2539

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 331/11

vom
11. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober
2011 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Düsseldorf vom 9.
Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Das Urteil (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) schöpft die Anklage (24 bzw. 21 tatmehrheitlich begangene Fälle der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion) nicht aus. Sollte sich das [X.] davon überzeugen, der Angeklagte habe sich die Kredit-karten, mit denen sich das Urteil nicht befasst, zusammen mit den fünf im Urteil angeführten Kreditkarten verschafft, wäre über alle angeklag-ten Taten rechtskräftig entschieden (§
264 Abs. 1 StPO). Sollte sich der Angeklagte jedoch die weiteren Kreditkarten oder einzelne von ihnen durch einen selbständigen Erwerbsakt verschafft haben, wären insoweit die angeklagten Taten noch beim [X.] anhängig.
[X.]

Schäfer

Mayer Menges

Meta

3 StR 331/11

11.10.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. 3 StR 331/11 (REWIS RS 2011, 2539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2539

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